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Entscheid

BEK 2020 142

Kammer

27. Mai 2021Deutsch10 min

1. a) Am 11. Februar 2020 erstattete A.________ Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Diebstahl, Nötigung etc. A.________ wirft dem Beschuldigten vor, ihm bzw. seiner Einzelfirma D.________ sei gegenüber der E.________ AG deren Inhaber und Geschäftsführer der Beschuldigte sei, ein Lagerbestand von 100‘980 Flaschen Bier der Marke Corona mit einem Wert von Fr. 98‘960.00 zugestanden worden, welcher jedoch von der E.________ AG bzw. vom Beschuldigten nie „abgerechnet“ und daher „unterschlagen“ worden sei. Zudem solle sich eine weitere Differenz daraus ergeben, dass A.________ resp. die D.________ mit dem Verkauf von rund 2.1 Millionen Flaschen à Fr. 0.21 aus dem Corona Lager der E.________ AG Fr. 441‘000.00 verdienen könne. Jedoch soll die E.________ AG bzw. der Beschuldigte ca. 830‘000 Flaschen à Fr. 0.21 selber verkauft haben, womit dieser einen Erlös von Fr. 174‘300.00 erzielt habe. Zu Gunsten von A.________ bestehe daher ein Saldo von Fr. 270‘000.00. Dazu kämen 100‘980 Flaschen à Fr. 0.98, somit Fr. 98‘960.00, was einen gesamten ihm vom Beschuldigten zugefügten Schaden von rund Fr. 370‘000.00 ergäbe (Fr. 270‘000.00 + Fr. 98‘960.00). Schliesslich soll der Beschuldigte A.________ Geschäftsunterlagen vorenthalten haben, welche Letzterer als Aktionär der E.________ AG einzusehen berechtigt gewesen sei

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Mai 2021

BEK 2020 142

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2020, SUB 2020 100);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 11. Februar 2020 erstattete A.________ Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Diebstahl, Nötigung etc. A.________ wirft dem Beschuldigten vor, ihm bzw. seiner Einzelfirma D.________ sei gegenüber der E.________ AG deren Inhaber und Geschäftsführer der Beschuldigte sei, ein Lagerbestand von 100‘980 Flaschen Bier der Marke Corona mit einem Wert von Fr. 98‘960.00 zugestanden worden, welcher jedoch von der E.________ AG bzw. vom Beschuldigten nie „abgerechnet“ und daher „unterschlagen“ worden sei. Zudem solle sich eine weitere Differenz daraus ergeben, dass A.________ resp. die D.________ mit dem Verkauf von rund 2.1 Millionen Flaschen à Fr. 0.21 aus dem Corona Lager der E.________ AG Fr. 441‘000.00 verdienen könne. Jedoch soll die E.________ AG bzw. der Beschuldigte ca. 830‘000 Flaschen à Fr. 0.21 selber verkauft haben, womit dieser einen Erlös von Fr. 174‘300.00 erzielt habe. Zu Gunsten von A.________ bestehe daher ein Saldo von Fr. 270‘000.00. Dazu kämen 100‘980 Flaschen à Fr. 0.98, somit Fr. 98‘960.00, was einen gesamten ihm vom Beschuldigten zugefügten Schaden von rund Fr. 370‘000.00 ergäbe (Fr. 270‘000.00 + Fr. 98‘960.00). Schliesslich soll der Beschuldigte A.________ Geschäftsunterlagen vorenthalten haben, welche Letzterer als Aktionär der E.________ AG einzusehen berechtigt gewesen sei

(U-act. 8.1.001). Am 26. August 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse.

b) Dagegen erhob A.________ am 8. September 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen und der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Weitere Eingaben gingen nicht ein, insbesondere reichte der Beschuldigte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3 und 6).

Erwägungen

2.

a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird (BGer, Urteil 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer, Urteil 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Für die Einleitung der Strafverfolgung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen (Wohlers, in: Donatsch et al., Kommentar Strafprozessordnung, 3. A., N 5 zu Art. 7 StPO). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer, Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (ZR 2015 Nr. 11 E. 3). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

b) Nach dem Treubruchtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu ver­wal­ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und da­bei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGer, Urteile 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2 und 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E.________ AG und als solcher für die Wahrung der Vermögensinteressen der E.________ AG verantwortlich gewesen sei. Jedoch sei nicht ersichtlich, in welcher Art und Weise der Beschuldigte oder die E.________ AG für die Wahrung der Vermögensinteressen des Beschwerdeführers bzw. dessen Einzelfirma verantwortlich gewesen seien (angefocht. Verfügung E. 5/1). Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Urteil

STK 2020 14 vom 12. November 2020 des Kantonsgerichts Schwyz gehe hervor, dass er nicht Geschäftsführer der E.________ AG gewesen sei. Es sei so gewesen, dass die E.________ AG und er bei der F.________ je über ein eigenes Warenlager verfügt und sich die E.________ AG bzw. der Beschuldigte widerrechtlich an seinem Lager „bedient“ hätten (KG-act. 1 S. 2 f.). Damit erklärt der Beschwerdeführer aber nicht, inwiefern der Beschuldigte für die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers resp. für dessen Einzelfirma D.________ verantwortlich gewesen sein sollte. Dass dem so wäre, kann auch dem Bericht der Kantonspolizei vom 23. November 2018 (U-act. 8.1.002) nicht entnommen werden. Abgesehen davon ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Vermögensschädigung zulasten von ihm bzw. seiner Einzelfirma nicht entscheidend, dass ihm selbst bei der E.________ AG keine Geschäftsführerstellung zukam. Der Tatverdacht des Treubruchs scheitert nämlich so oder so daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern und gestützt worauf der Beschuldigte die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers bzw. dessen Einzelfirma zu wahren hatte. Ob dem Beschwerdeführer aus der Geschäftstätigkeit mit der E.________ AG bzw. dem Beschuldigten eine Forderung zusteht, wäre abgesehen davon in einem Zivilverfahren zu klären, denn das Strafverfahren dient nicht der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen (vgl. Beschluss BEK 2018 143 vom 27. März 2019 E. 3 mit Hinweis). Dies gilt auch für die weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Differenz“ von Fr. 270'000.00, welche anscheinend darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte resp. die E.________ AG selber Bier verkaufte, was sie nach dem Standpunkt des Beschwerdeführers aber nicht hätte tun dürfen.

c) Nach Art. 138 Ziff. 1 StGB ist strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als dem Täter anvertraut gilt, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten und anschliessend zurückzugeben, oder aber es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können; dabei gibt der Treuhänder seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf (Donatsch, in: OFK StGB, 20. A., N 4 zu Art. 138 StGB). Der Beschwerdeführer behauptet, er und die E.________ AG bzw. der Beschuldigte hätten bei der F.________ je über ein eigenes Bierlager verfügt (KG-act. 1 S. 3; vgl. aber U-act. 8.1.002 S. 8 f. und nachstehend E. 2d). Er legt jedoch damit nicht dar, inwiefern der Beschuldigte für das Lager resp. den Anteil des Beschwerdeführers daran verantwortlich gewesen wäre. Auch erklärt der Beschwerdeführer nicht, welche Weisungen an den Beschuldigten diesbezüglich erfolgt seien und inwiefern der Beschuldigte diese nicht eingehalten haben soll. Mithin belässt es der Beschwerdeführer bei der blossen Behauptung, der Beschuldigte habe Bier aus seinem eigenen Lager „veruntreut“, was jedoch für die Begründung eines Anfangsverdachts nicht ausreichend ist.

d) Diebstahl nach Art. 139 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg­nimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu berei­chern. Der Beschwerdeführer machte in der Anzeige geltend, laut dem Polizeirapport habe sich zugunsten von ihm resp. seiner Einzelfirma ein Lagerbestand von 100'980 Flaschen Corona Bier ergeben. Der Beschuldigte habe dies der D.________ nie gutgeschrieben (U-act. 8.1.001). Gemäss dem erwähnten Rapport soll per 2014 zugunsten des Beschwerdeführers bzw. die D.________ ein Lagerbestand von 100'980 Flaschen Corona Bier bestanden haben. Im Rapport wird weiter ausgeführt, dass die E.________ AG Vorauszahlungen an die Lieferanten selber bezahlt und von den Rechnungen der D.________ nur noch Teilbeträge bezahlt habe. Es sei nicht bekannt, ob es sich bei diesen Teilbeträgen um Ausgleich von Währungsdifferenzen, Mehrwertsteuer oder aber um zusätzliche Lieferungen gehandelt habe. Ausserdem stellte die Kantonspolizei fest, dass in den Jahren 2013 und 2014 keine getrennte Lagerhaltung bestanden habe, was unweigerlich zu Unübersichtlichkeit und Missverständnissen habe führen müssen

(U-act. 8.1.002 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer nimmt auf diese Feststellungen keinen Bezug und legt weder konkret dar, wie es sich mit den fraglichen Teilzahlungen verhält noch nennt er Umstände, welche die angebliche Wegnahme, worin die Tathandlung des Diebstahls im Kern besteht (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 4. A., N 15 zu Art. 139 StGB), auch nur ansatzweise konkretisieren würden. Der pauschale Verweis auf die im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens SUB 2015 619 MFA beschlagnahmten Dokumente vermag eine konkrete Möglichkeit eines angeblich vom Beschuldigten begangenen Gewahrsamsbruchs jedenfalls nicht aufzuzeigen.

e) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe ihm Unterlagen vorenthalten, weshalb seine Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, weil er nichts habe kontrollieren und abrechnen können (KG-act. 1 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer auf die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit anspielt, kommen hier nur Zwangsmittel in Frage, welche das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung so eindeutig überschreiten wie Gewalt oder Drohung (Donatsch, in: OFK StGB, 20. A., N 8 zu Art. 181 StGB mit Hinweisen). Umstände aber, welche dafür sprechen könnten, dass der Beschuldigte derartige Zwangsmittel gegenüber dem Beschwerdeführer angewandt haben soll, nennt dieser nicht. Auch bezeichnet der Beschwerdeführer die angeblich vorenthaltenen Unterlagen nicht näher. Eine strafbare Nötigungshandlung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist aus dessen Vorbringen schlicht nicht ersichtlich. Abgesehen davon wären (gesellschaftsrechtliche) Einsichtsrechte auf dem Zivilweg geltend zu machen.

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seiner Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 bezogen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

27.

Mai 2021 kau

BEK 2020 142

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_959/2018

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_322/2019

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

6B_834/2019

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

6B_511/2020

6B_936/2019

STK 2020 14

BEK 2018 143

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

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