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Entscheid

BEK 2020 143

Kammer

16. September 2020Deutsch10 min

1. Der Kanton Schwyz (nachfolgend: Revisionsbeklagter) auferlegte A.________ (nachfolgend: Revisionsklägerin) in 36 Prozessen Verfahrenskosten im Umfang von total Fr. 6’450.00. Nachdem die Revisionsklägerin diese Verfahrenskosten nicht bezahlt hatte, betrieb sie der Revisionsbeklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln für Fr. 6'450.00 nebst 5 % Zins seit dem 10. September 2019. In der Folge erhob die Revisionsklägerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 9. März 2020 stellte der Revisionsbeklagte beim Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren und beantragte, es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungs­begehren gut und erteilte dem Revisionsbeklagten definitive Rechtsöffnung. Zudem trat er auf das Ausstandsgesuch der Revisionsklägerin nicht ein und wies deren Sistierungsgesuch ab (Entscheid des Einzelrichters am Bezirks­gericht Einsiedeln vom 8. Mai 2020 im Verfahren ZES 2020 036).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 16. September 2020

BEK 2020 143

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________,

Revisionsklägerin,

gegen

Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,

Revisionsbeklagter,

vertreten durch die Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegium­strasse 28, 6431 Schwyz,

betreffend

Revision (definitive Rechtsöffnung)

(Revisionsgesuch vom 8. September 2020);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Kanton Schwyz (nachfolgend: Revisionsbeklagter) auferlegte A.________ (nachfolgend: Revisionsklägerin) in 36 Prozessen Verfahrenskosten im Umfang von total Fr. 6’450.00. Nachdem die Revisionsklägerin diese Verfahrenskosten nicht bezahlt hatte, betrieb sie der Revisionsbeklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln für Fr. 6'450.00 nebst 5 % Zins seit dem 10. September 2019. In der Folge erhob die Revisionsklägerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 9. März 2020 stellte der Revisionsbeklagte beim Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren und beantragte, es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungs­begehren gut und erteilte dem Revisionsbeklagten definitive Rechtsöffnung. Zudem trat er auf das Ausstandsgesuch der Revisionsklägerin nicht ein und wies deren Sistierungsgesuch ab (Entscheid des Einzelrichters am Bezirks­gericht Einsiedeln vom 8. Mai 2020 im Verfahren ZES 2020 036).

Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung vom 17. Juni 2020 im Verfahren BEK 2020 83 nicht ein. Die Gesuchsgegnerin (Revisionsklägerin) erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. August 2020 im Verfahren 5D_175/2020 ebenso wenig eintrat.

Mit Eingabe vom 8. September 2020 stellte die Revisionsklägerin das vorliegende Revisionsbegehren betreffend die Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten in Sachen BEK 2020 83 vom 17. Juni 2020. Sie verlangt sinngemäss zudem den Ausstand des vorsitzenden Richters sowie des Kantons­gerichtspräsidenten B.________, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eine Entschädigung von Fr. 5'000.00.

Das Revisionsgesuch begründet sie damit, „dass der bei der Beschwerde in Sachen BEK 2020 83 prozessleitende D.________ dem Beschluss ZK2 2019 40 KGer Schwyz vom 26. September 2019 E. 3.f. zuwider auf mein Ausstandsgesuch hin keinen Ausstand nahm und über seinen allfälligen Ausstand nicht einen anderen Einzelrichter bzw. das das Kantonsgericht Schwyz bildende Gremium entscheiden liess“, und weiter: „Bis anhin nannte diesen Umstand das diesbezüglich mehrmals auf den Plan gerufene Kantonsgericht Schwyz aus welchen Gründen auch immer nie. Der Grund der Revision ist die gesetzwidrige Vorgehensweise vom D.________, der beim Eingang meines Ausstandsgesuchs genau wissen musste, dass er darüber einen anderen Richter des Kantonsgerichts Schwyz entscheiden lassen sollte. Er machte dies absichtlich und bewusst nicht. Diesen Umstand wurde mir vom Kantonsgericht Schwyz bereits jetzt massgebend bestätigt“, womit sie den auf S. 1 des Revisionsgesuchs erwähnten und auszugsweise wiedergegebenen Entscheid in Sachen ZK2 2020 51 meint.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen. Örtlich und sachlich zuständig für die Revision ist demgemäss das Gericht, welches zuletzt in der Sache geurteilt hat. Bei Rechtsmittelentscheiden hängt die Zuständigkeit von der Art des Entscheids ab. Wenn ein Entscheid mit Berufung oder Beschwerde weitergezogen wurde, ist die Rechtsmittelinstanz für die Revision zuständig, sofern sie in der Sache selbst und somit reformatorisch entschied. Trat sie auf ein Rechtsmittel nicht ein, ist sie nur dann zur Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig, sofern sich der Revisionsgrund auf den Nicht­eintretens­entscheid als solchen bezieht. Andernfalls ist das Revisionsgesuch an die Vorinstanz zu richten (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 10 zu Art. 328 ZPO; Herzog, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 24 zu Art. 328 ZPO).

Vorliegend bezieht sich der Revisionsgrund auf einen angeblichen Mangel des Nicht­eintretens­entscheids, weshalb das Kantonsgericht und nicht das Bezirksgericht Einsiedeln für das Revisionsgesuch zuständig ist, auch wenn das Kantonsgericht nicht in der Sache entschied. Weil das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintrat und der vorgebrachte Ausstandsgrund den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid betrifft, ist es ebenso wenig für die Revision zuständig (Art. 121 ff. BGG; Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 7 und 10 zu Art. 328 ZPO; Herzog, a.a.O., N 14 zu Art. 328 ZPO).

3.

Laut Art. 329 Abs. 2 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Art. 328 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 ZPO nennen die möglichen Revisionsgründe. Die Revisionsklägerin (als juristische Laiin) erklärt zwar nicht, auf welchen Revisionsgrund sie sich bezieht. Einziger vorliegend in Frage kommender Revisionsgrund ist jedoch Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen kann, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

Dispositiv

Der von der Revisionsklägerin vorgebrachte Revisionsgrund betrifft nicht eine Tatsache, sondern die Auslegung von Art. 50 Abs. 1 ZPO, also eine Rechtsfrage. Diese kann nicht mit der Revision geltend gemacht werden, sondern mit dem ordentlichen Rechtsmittel an das Bundesgericht. Auf dieses von der Revisionsklägerin ebenfalls ergriffene Rechtsmittel trat das Bundesgericht jedoch am 12. August 2020 nicht ein. Aus diesen Gründen ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Überdies sind Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zufolge Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden, als Revisionsgründe ausgeschlossen. Der Entscheid ZK2 2020 51, welchen die Revisionsklägerin zur Begründung des Revisionsgesuchs anführt, erging jedoch nach der Verfügung BEK 2020 83 vom 17. Juni 2020 sowie nach dem Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 5D_175/2020 vom 12. August 2020. Auch deshalb ist die Revision abzuweisen.

4. Abgesehen davon trifft der Vorwurf inhaltlich nicht zu: Wie der Verfügung in Sachen BEK 2020 83 vom 17. Juni 2020 zu entnehmen ist, trat der Kantonsgerichtsvizepräsident auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch mit der Begründung nicht ein, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen seien (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO), dem Gesuch aber nur sehr pauschale und nicht weiter spezifizierte Vorwürfe von Teilnahmen an anderen Verfahren zu entnehmen seien, womit nicht einmal klar werde, worin der Ausstandsgrund konkret überhaupt bestehen solle, weshalb der Vorsitzende von der Beurteilung der Beschwerde und der Gesuche auch nicht Abstand zu nehmen habe. Auch das Bundesgericht erklärte in seinem Nichteintretensentscheid (im Sinne von obiter dicta), die Beschwerdeführerin (Revisionsklägerin) bringe nichts vor, was einen Ausstand begründen könnte.

Der von der Revisionsklägerin genannte Entscheid in Sachen ZK2 2020 51 hält fest, gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheide über ein bestrittenes Ausstandsgesuch „das Gericht“, worunter bei Einzelrichterentscheiden ein anderer Einzelrichter dieses Gerichts zu verstehen sei, unter Verweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts in Sachen ZK2 2019 40 vom 26. September 2019 (E. 3.f). In dieser Erwägung wird zusammenfassend festgehalten, dass eine präsidiale Kompetenz betreffend Ausstandssachen bei den erstinstanzlichen Gerichten (auch) in Zivilsachen zu verneinen sei, wenn der Entscheid in der Hauptsache durch das Gesamtgericht oder eine Kammer, also einen Spruchkörper bestehend aus mehreren Richtern, zu treffen sei. Nach wie vor erscheine es indessen als zulässig, dass in Zivilsachen ein Einzelrichter der ersten Instanz über den Ausstand eines anderen Einzelrichters entscheide. Die von der Revisionsklägerin zitierte Stelle in ZK2 2020 51 steht also im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeitsverteilung in der ersten Instanz und ist nicht so zu verstehen, dass immer ein anderer Richter über den Ausstand entscheiden müsse, wie die Revisionsklägerin sinngemäss vorbringt. Vielmehr ist es so, dass über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch auch der abgelehnte Richter entscheiden resp. unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden kann (vgl. nur BGE 129 III 445, E. 4.2.2; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 50 ZPO; vgl. auch § 90 Abs. 2 JG: «Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden»). Dies wurde selbst im Entscheid ZK2 2019 40 festgehalten, auf den sich ZK2 2020 51 bezieht, indem ersterer Entscheid zunächst festhält, dass „das Gericht“ als: „eine gerichtliche Instanz ohne Mitwirkung der abgelehnten Person“ gelesen werden müsse, und sodann ergänzt: „abgesehen vom Fall eines offensichtlich unzulässigen, trölerischen oder rechtsmissbräuchlichen Gesuchs, über welches unter Mitwirkung der abgelehnten Person auf Nichteintreten erkannt werden kann“ (E. 2.a).

Damit ist es auch gemäss dem Entscheid in Sachen ZK2 2020 51 zulässig, dass ein Richter, der abgelehnt wird, über das betreffende Ausstandsgesuch selber (mit-)entscheidet, wenn es sich um ein offensichtlich unzulässiges, unbegründetes, trölerisches oder rechtsmissbräuchliches Gesuch handelt, wie dies im Verfahren BEK 2020 83 der Fall war.

5. Im vorliegenden Revisionsverfahren verlangt die Revisionsklägerin den Ausstand des vorsitzenden Richters sowie des Kantons­gerichtspräsidenten B.________. Auf letzteres Gesuch ist von vornherein nicht einzutreten, weil der Kantonsgerichtspräsident nicht am Verfahren mitwirkt. Zum anbegehrten Ausschluss des Vorsitzenden bringt die Revisionsklägerin vor, er sei mit der Gegenpartei nachweislich befangen, habe jahrelang stets die Interessen der Gegenparteien wie ein treu ergebener Soldat vertreten und sie im Laufe der letzten Jahre enormen Gerichtskosten und weiteren Unannehmlichkeiten ausgeliefert (KG-act. 1 S. 1). Weitere Begründungen oder Belege finden sich im Gesuch nicht. Die den Ausstand begründenden Tatsachen hätte die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ihrem Gesuch sind aber nur sehr pauschale und nicht weiter spezifizierte Vorwürfe zu entnehmen, aus denen nicht klar wird, worin der Ausstandsgrund konkret überhaupt bestehen soll. Damit handelt es sich um ein offensichtlich unbegründetes resp. unzulässiges Gesuch, auf das nicht einzutreten ist und an welchem der Vorsitzende mitwirken kann (vgl. vorstehende E. 4; vgl. auch BGer, Urteil 5D_175/2020 vom 12. August 2020, E. 3).

6. Damit ergibt sich, dass die Revision abzuweisen und auf die Ausstandsgesuche nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf das Gesuch um Entschädigung einzugehen, dasselbe gilt für das Sistierungsgesuch und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Anträge (KG-act. 1 S. 2 a.E.). Die Prozesskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO; vgl. Herzog, a.a.O., N 6 zu Art. 333 ZPO). Der Revisionsbeklagte ist mangels Einholung einer Stellungnahme (Art. 330 ZPO) nicht zu entschädigen;-

beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Revisionsklägerin auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungs­beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘450.00.

5. Zufertigung an die Revisionsklägerin (1/R), den Revisionsbeklagten (1/ES, unter Beilage einer Kopie des Revisionsgesuchs), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

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Art. 121 BGGart. 121 LTFart. 121 LTF

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

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Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 333 ZPOart. 333 CPCart. 333 CPC

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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