BEK 2020 145
Präsidial
2. Februar 2021Deutsch3 min
4. Des Weiteren verpflichten sich die Parteien sämtliche weiteren hängigen Verfahren zu beenden bzw. keine neuen einzuleiten:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. Februar 2021
BEK 2020 145
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
verbeiständet durch D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 3. September 2020, ZES 2020 100);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 3. September 2020 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 401'611.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2011 erteilte;
- dass der Gesuchsgegner am 12. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte (KG-act. 1), die Gesuchstellerin am 18. September 2020 antwortete (KG-act. 7) und die Parteien mit Eingaben vom 7. Oktober 2020 (KG-act. 9) und 14. Oktober 2020 (KG-act. 11) replizierten;
- dass die Parteien am 26. Januar 2021 ihre Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise erledigten und bezüglich des vorliegenden Verfahrens was folgt vereinbarten:
Sachverhalt
4. Des Weiteren verpflichten sich die Parteien sämtliche weiteren hängigen Verfahren zu beenden bzw. keine neuen einzuleiten:
…..
Der Schuldner zieht die von ihm erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz (Dossier Nr. BEK 2020 145) zurück. Die Gläubigerin verzichtet auf Parteientschädigung.
…..
- dass der Gesuchsgegner gestützt auf diesen Vergleich die Beschwerde mit Eingabe vom 27. Januar 2021 (KG-act. 13) zurückgezogen hat;
- dass das Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten antragsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.00 wird ihm durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 401'611.00.
4.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage des Doppels von KG-act. 14), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Beilage des Doppels von KG-act. 13), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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Februar 2021 kau
BEK 2020 145
BEK 2020 145
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF