BEK 2020 146
Präsidial
2. Oktober 2020Deutsch5 min
2. Oktober 2020 rfl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. Oktober 2020
BEK 2020 146
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stato del Cantone Ticino,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Ufficio Esazione e Condoni, Postfach,
Palazzo amministrativo 1, Viale Stefano Franscini 6, 6501 Bellinzona,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. September 2020, ZES 2020 393);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 2. September 2020 dem Stato del Cantone Ticino (nachfolgend: Gesuchsteller) für die kantonalen Steuern 2016 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) im Betrage von Fr. 1‘640.25 nebst Zins zu 2.5 % seit 10. November 2019 sowie Fr. 134.35 aufgelaufene Zinsen bis 9. November 2019 erteilte;
- dass der Einzelrichter dabei im Wesentlichen erwog, es liege die Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Bellinzona vom 7. Februar 2019, welche gemäss Bescheinigung in Rechtskraft erwachsen sei, im Recht, die Gesuchsgegnerin habe innert Frist keine schriftliche Gesuchsantwort eingereicht, weshalb sie säumig sei und mangels Einwendungen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei;
- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht erhebt und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt (KG-act. 1);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass die Gesuchsgegnerin zwar in der Beschwerde behauptet, es sei eine „Lüge“, dass sie keine Gesuchsantwort eingereicht hätte, in den vor-instanzlichen Akten die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 31. August 2020 liegt (unakturiertes, Vi-act), welche indessen nach der mit Verfügung vom 11. August 2020 (Vi-act. E/2) bis 26. August 2020 für die Gesuchsantwort gesetzten Frist der Post aufgegeben und am 3. September 2020 nach der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz eingegangen ist;
- dass die Gesuchsgegnerin nicht ausführt, weshalb diese Eingabe vom 31. August 2020 rechtzeitig sein soll, und sich diesbezügliche Ausführungen umso mehr aufgedrängt hätten, als die Verfügung vom 11. August 2020 der Gesuchsgegnerin gemäss Postbeleg am 14. August 2020 zugestellt wurde (Anhang zu Vi-act. E/2) und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hatte, dass die Gesuchsgegnerin innert Frist keine schriftliche Gesuchsantwort eingereicht habe;
- dass es sich bei den übrigen Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerde vom 11. September 2020 mangels rechtzeitiger Gesuchsantwort im vorinstanzlichen Verfahren um unzulässige Noven handelt, welche nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden können;
- dass somit mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann, ausser wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt (BGE 143 I 328 E. 3.1; BGE 119 Ia 337 E. 4e), und dass die Gesuchsgegnerin diese Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht darlegt, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist;
- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- dass der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'640.25.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Ufficio Esazione e Condoni, Bellinzona (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 1 und 7), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
2. Oktober 2020 rfl
BEK 2020 146
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Erwägungen
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BGE 143 I 328ATF 143 I 328DTF 143 I 328
BGE 119 Ia 337ATF 119 Ia 337DTF 119 Ia 337
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF