BEK 2020 148
Präsidial
3. November 2020Deutsch3 min
3. November 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 3. November 2020
BEK 2020 148
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Strafbefehl (Einsprachefrist)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 21. August 2020, SEO 2019 19);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 21. August 2020 (SEO 2019 19) feststellte, dass die Einsprache des Beschuldigten vom 12. Juli 2019 verspätet und der Strafbefehl SUI 2019 2270 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen sei und dass er die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegte;
- dass die Verfügung des Einzelrichters dem Beschuldigten gemäss Rückschein der Post am 28. August 2020 und nicht erst am 31. August 2020, wie dieser geltend macht, zugestellt worden ist (Beilage zum Vi-Entscheid);
- dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;
- dass vorliegend die zehntägige Frist am 29. August 2020 zu laufen begonnen hat und am Montag, 7. September 2020 abgelaufen ist;
- dass die vom Beschuldigten am 11. September 2020 der italienischen Post aufgegebene Beschwerde vom 10. September 2020 (KG-act. 1) somit verspätet ist und nicht mehr näher darauf einzugehen ist, dass die Beschwerde erst am 15. September 2020 bei der Schweizerischen Post einging;
- dass die Beschwerdefrist im Übrigen selbst dann verpasst wäre, wenn die Verfügung dem Beschuldigten erst am 31. August 2020 zugestellt worden wäre, weil in diesem Falle die Beschwerdefrist am 10. September 2020 abgelaufen wäre;
- dass demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass auf eine Beschwerdeantwort wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- dass der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/AR), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
3. November 2020 kau
BEK 2020 148
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Erwägungen
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF