BEK 2020 149
Kammer
15. Oktober 2020Deutsch13 min
1. Mit Verfügung vom 6. März 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (U-act. 9.1.001), nachdem sie das Strafverfahren von der bis dahin zuständigen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übernommen hatte (U-act. 13.1.003). Am 8. September 2020 führte die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch (U-act. 5.1.002) und inhaftierte ihn im Anschluss daran (U-act. 4.1.002). Die Staatsanwaltschaft stellte am 9. September 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Der Einzelrichter ordnete am 11. September 2020 vorläufig bis am 7. Dezember 2020 Untersuchungshaft an (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Mit Beschwerde vom 18. September 2020 (Eingang Kantonsgericht: 21. September 2020) liess der Beschuldigte beantragen, es sei dieser Entscheid aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 7. Dezember 2020 abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei die Untersuchungshaft nur bis zum 7. Oktober 2020 anzuordnen (KG-act. 1). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 15. Oktober 2020
BEK 2020 149
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 11. September 2020, ZME 2020 75);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 6. März 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (U-act. 9.1.001), nachdem sie das Strafverfahren von der bis dahin zuständigen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übernommen hatte (U-act. 13.1.003). Am 8. September 2020 führte die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch (U-act. 5.1.002) und inhaftierte ihn im Anschluss daran (U-act. 4.1.002). Die Staatsanwaltschaft stellte am 9. September 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Der Einzelrichter ordnete am 11. September 2020 vorläufig bis am 7. Dezember 2020 Untersuchungshaft an (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Mit Beschwerde vom 18. September 2020 (Eingang Kantonsgericht: 21. September 2020) liess der Beschuldigte beantragen, es sei dieser Entscheid aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 7. Dezember 2020 abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei die Untersuchungshaft nur bis zum 7. Oktober 2020 anzuordnen (KG-act. 1). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6).
2. a) Der Beschuldigte macht geltend, die Staatsanwaltschaft verlängere den Zeitraum für den angeblichen Tatverdacht ohne jede Grundlage in den Akten über den Juli 2016 hinaus bis September 2020. Es gebe in den Akten lediglich eine Aussage eines Herrn D.________, der gesagt habe, es sei möglich, dass er am 14. Juli 2016 einem „E.________“ 5 kg Marihuana verkauft habe, aber auch dies habe er nicht bestätigt. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass gemäss einer Audioüberwachung vom 13. Juli 2016 100 g oder 200 g Kokain von einem „E.________“ an einen Kunden verkauft worden seien. Es fehle somit von vornherein an jeglichen Hinweisen in den Akten für einen Tatverdacht im Zeitraum ausserhalb des 13./14. Juli 2016. Es sei aber auch nichts in den Akten, das den Beschuldigten als „E.________“ identifiziere. Die Destination „F.________“ enthalte viele Wohnungen und sei zudem auch eine Bar, in welcher unzählige Menschen verkehren würden. Selbst ein Adressnachweis belege also nichts. Des Weiteren stünden die von der Vor-instanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts erwähnten Zuger Kontrollschilder in keinem Zusammenhang mit irgendeinem Vorhalt in dieser Angelegenheit. Sodann sei auch die beim Beschuldigten sichergestellte Feinwaage nicht erstaunlich, weil der Beschuldigte aufgrund des eingestandenen hohen Hasch-/Marihuana-Konsums jeweils die Mengen messe, die er von seinen Lieferanten erhalte. Unzutreffend sei überdies die Ansicht der Vorinstanz, wonach es für einen dringenden Tatverdacht spreche, dass ein solcher gegenüber dem Beschuldigten ebenso vom Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich angenommen worden sei. Der dringende Tatverdacht könne sich nicht derivativ aus einem anderen gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Dokument ergeben, zumal der Beschuldigte am Verfahren vor dem Obergericht Zürich weder beteiligt noch vertreten gewesen sei. Ferner begründe auch der Umstand, dass der Beschuldigte seit 20 Jahren Hasch konsumiere, keinen Hinweis auf Beschaffungskriminalität. Dies sei eine durch nichts belegte Pauschalbehauptung, mit welcher jeder Suchtabhängige zum Beschaffungskriminellen und damit mit einem Tatverdacht für Betäubungsmittelhandel versehen würde. Nachdem die letzte angebliche Tat im Juli 2016 stattgefunden habe, sei ohnehin nicht klar, wer heute noch mit wem kolludieren solle. Eine Fluchtgefahr liege ebenso wenig vor, weil sich das gesamte familiäre Umfeld des Beschuldigten, von dem er finanziell abhängig sei, in der Schweiz befinde und er in den letzten 15 Jahren nur einmal in Mazedonien gewesen sei, um seinen Pass zu verlängern (KG-act. 1).
Erwägungen
b) Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübte (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Wiederholungsgefahr).
In Bezug auf die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist zu überprüfen, ob ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser vorliegen. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist jedoch nicht vorzunehmen. Vielmehr genügt im Haftprüfungsverfahren, in welchem das Beschleunigungsgebot keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen lässt, der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Zwangsmassnahmengericht deshalb weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Bezirks- bzw. Strafgericht vorzugreifen. Zudem sind bei Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer; im Laufe des Verfahrens ist sodann ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. BGE 137 IV 122, E. 3.2; BGer, Urteil 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015, E. 2.3.1; BGer, Urteil 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015, E. 3.2; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 60 vom 23. Juni 2016, E. 2.a.bb).
Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet, namentlich indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122, E. 4.2; BGE 132 I 21, E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess ergeben oder aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusionsgefahr droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122, E. 4.2; BGE 132 I 21, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
c) Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt demnach ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB).
Bezüglich des dringenden Tatverdachts ergeben sich aus den Audiogesprächen sowie den Kartenausschnitten der GPS-Daten des Personenwagens der Marke Audi A4 mit den Kontrollschildern ZH xx aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen D.________, welche dem Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 17. und 18. September 2020 vorgehalten wurden (U-act. 10.1.004 und 10.1.005), Hinweise darauf, dass eine als „E.________“ bezeichnete Person im Zeitraum vom 6. März 2016 bis zum 29. Januar 2017 von D.________, G.________ und H.________ Kokain und Marihuana ankaufte, besass und weiterverkaufte. Zudem bestätigte D.________ an der Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 17. Mai 2019, dass „E.________“ Haschisch bezogen habe (U-act. 10.1.001, Fragen 32 und 42). Die vom überwachten Telefonanschluss geführten Gespräche mit „E.________“ erfolgten jeweils auf die Nummer yy, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle Ingenbohl vom 27. April 2016 als die seinige angegeben hatte (vgl. U-act. 10.1.004, Frage 11). Zudem ergibt sich aufgrund der GPS-Daten, dass diverse Treffen mit „E.________“ am Wohnort des Beschuldigten stattfanden bzw. in unmittelbarer Nähe davon. Aufgrund dessen liegt der Verdacht nahe, dass es sich beim besagten „E.________“ um den Beschuldigten handelt. Für den Zeitraum vom 6. März 2016 bis zum 29. Januar 2017 besteht deshalb ein dringender Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel gegen den Beschuldigten. Sodann wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. September 2020 beim Beschuldigten unter anderem eine Tafel Haschisch sowie eine digitale Feinwaage sichergestellt (U-act. 5.1.002/02). Aufgrund des bestehenden dringenden Tatverdachts auf den Handel mit Kokain und Haschisch im Zeitraum vom 6. März 2016 bis zum 29. Januar 2017 und dem Umstand, dass mit der ersten Untersuchungshandlung am 8. September 2020 (vgl. U-act. 9.1.002 und 9.1.003) beim Beschuldigten sowohl Betäubungsmittel in Form einer Tafel Haschisch als auch eine digitale Feinwaage, welche dazu geeignet ist, Mengen von Betäubungsmitteln abzumessen, gefunden wurden, liegen konkrete Verdachtsmomente vor, wonach der Beschuldigte über den besagten Zeitraum hinaus bis zum 8. September 2020 mit Betäubungsmitteln handelte. Auch wenn der Beschuldigte angibt, seit Jahren Haschisch zu konsumieren, konnte er an der Haftverhandlung vom 11. September 2020 nicht angeben, wofür er die Feinwaage benötigt (Vi-act. 3, Fragen 14 f.). Dass er diese brauche, um die Mengen, die er von seinen Lieferanten (für den Eigenkonsum) erhalte, zu messen, wie dies die Verteidigung in der Beschwerde geltend macht, erscheint daher als Schutzbehauptung. Jedenfalls vermag diese Behauptung den Verdacht, dass er die Feinwaage für den mutmasslichen Betäubungsmittelhandel benötigte, nicht zu entkräften.
Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Zuger Kontrollschilder in irgendeinem Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betäubungsmittelhandel stehen. Sodann ergibt sich der Tatverdacht auch nicht aus der Verfügung vom 7. August 2019, mit welcher das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht Zürich die Verwendung der aus der Überwachung gegen D.________ gewonnenen, den (neu) Beschuldigten belastenden Erkenntnisse genehmigte (U-act. 7.0.002). Der dringende Tatverdacht ergibt sich vielmehr – wie dargelegt – aus der Verwendung dieser Erkenntnisse aus der Überwachung gegen D.________ sowie der Hausdurchsuchung vom 8. September 2020.
d) Hinsichtlich der Kollusionsgefahr ist sodann das frühe Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen: Derzeit konnten die namentlich bekannten Lieferanten bzw. Mitbeteiligten D.________, G.________ und H.________ noch nicht unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten befragt werden. Sodann ist die Auswertungen der an der Hausdurchsuchung vom 8. September 2020 sichergestellten Datenträger ausstehend (U-act. 15.1.001-003). Insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten könnte Hinweise auf allfällige weitere, namentlich noch nicht bekannte Lieferanten oder Abnehmer geben. Hinzu kommt, dass eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mithin ein Verbrechen, Gegenstand der Strafuntersuchung ist. Unter diesen Umständen besteht zumindest bis zum Abschluss der Auswertung der digitalen Datenträger und Durchführung der erforderlichen Einvernahmen unter Gewährung des Teilnahmerechts Kollusionsgefahr. Dass das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 11 erst am 20. September 2019 auf den Markt kam, schliesst sodann nicht aus, dass darauf relevante frühere Daten zu finden sind.
e) Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGer, Urteil 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG (U-act. 9.1.001), mithin wegen eines Verbrechens. Angesichts der Schwere des vorgeworfenen Delikts und weil die in Art. 237 Abs. 2 StPO genannten Ersatzmassnahmen keinen hinreichenden Schutz gewährleisten, um der Kollusionsgefahr genügend wirksam entgegenzutreten, erweist sich die Untersuchungshaft zum derzeitigen Verfahrensstand als verhältnismässig. Angesichts des Strafrahmens für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr droht keine Überhaft. Indessen ist die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Verhältnismässigkeit angehalten, die erforderlichen Untersuchungshandlungen zeitnah durchzuführen und nach deren Abschluss zu prüfen, ob der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen ist (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens und ohnehin aufgrund Zeitablaufs erübrigt sich eine Prüfung des Eventualantrags des Beschuldigten.
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
15. Oktober 2020 kau
BEK 2020 149
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_341/2015
1B_31/2015
BEK 2016 60
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
1B_104/2018
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF