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Entscheid

BEK 2020 153

Kammer

1. Februar 2021Deutsch8 min

1. a) Am 3. Oktober 2019 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. xx in den Betreibungs Nr. yy, zz und ww dem B.________ an, dass gegen den Schuldner A.________ eine totale Einkommenssperre verfügt wurde (Vi-act. 1/1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde am 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Vi-act. 2). Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 1. Februar 2021

BEK 2020 153

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. September 2020, APD 2020 10);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 3. Oktober 2019 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. xx in den Betreibungs Nr. yy, zz und ww dem B.________ an, dass gegen den Schuldner A.________ eine totale Einkommenssperre verfügt wurde (Vi-act. 1/1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde am 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Vi-act. 2). Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2020 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 trug der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6). Am 26. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung und stellte ein Akteneinsichtsgesuch betreffend „Notizen“ des Beschwerdegegners (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 verwies die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer betreffend das Akteneinsichtsgesuch an den Beschwerdegegner (KG-act. 9). Mit Eingabe vom 16. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht erneut um Einsicht in die Aktennotizen des Beschwerdegegners und teilte mit, er könne die Postzustelladresse in der Schweiz nicht mehr aufrechterhalten (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer darauf hin, er könne nach telefonischer Anmeldung Einsicht in die Beschwerdeakten des laufenden Verfahrens BEK 2020 153 nehmen und verwies ihn bezüglich der angeblich existierenden Aktennotizen erneut an den Beschwerdegegner (KG-act. 11). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, der Beschwerdegegner habe ihm die Akteneinsicht verweigert und verlangte, das Kantonsgericht habe ihm die fraglichen Akten zugänglich zu machen

(KG-act. 13). Mit dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise zugestellter prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2020 verwies die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer betreffend das Akteneinsichtsgesuch auf die Verfügung vom 18. November 2020 und forderte ihn zur Bekanntgabe eines gültigen Zustellungsdomizils in der Schweiz auf, unter Androhung, dass bei Säumnis die künftige Zustellung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung erfolge (KG-act. 14/15). Mit Eingabe vom 8. Januar 2021(Postaufgabe

CH-8855 Wangen SZ: 8) teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nicht in der Lage, innert Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben und beantragte, die Verfügung vom 10. Dezember 2020 sei aufzuheben

(KG-act. 16). Am 19. Januar 2021 (Postaufgabe Einschreiben Prepaid Inland) gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Kantonsgericht mit dem Hinweis auf die Verlängerung des Lockdowns in Österreich und dass es ihm folglich nicht möglich sei, in der Schweiz Behördenbriefe abzuholen und/oder eine Zustelladresse zu organisieren, an der er diese abholen könnte (KG-act. 18).

Erwägungen

2.

Nach Art. 20a Abs. 3 SchKG regeln die Kantone das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden, soweit das Bundesrecht in Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Regeln vorsieht. Im Kanton Schwyz sind für das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde die Schweizerische Zivilprozessordnung und das Justizgesetz zu beachten (§ 18 EGzSchKG). Nach Art. 140 ZPO kann das Gericht Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Soweit eine solche Partei entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil bezeichnet, erfolgt die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO sowie Art. 35 SchKG). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, nicht nach. Dass dies wegen der in Österreich infolge des Covid-19-Virus geltenden Ausgangssperre nicht möglich gewesen sein soll (KG-act. 16), überzeugt nicht, zumal die Bestellung eines Zustelldomizils ohne Weiteres auf telefonischem und elektronischem Weg vorgenommen werden kann. Es besteht jedenfalls kein Anlass, auf die Verfügung vom 10. Dezember 2020 zurückzukommen. Immerhin fällt aber auf, dass die Eingabe vom 8. Januar 2021 in der Schweiz auf der Poststelle in Wangen/SZ aufgegeben wurde und diejenige vom 19. Januar 2021 ebenso im Inland zur Aufgabe kam. Wie dieser Umstand zu würdigen ist, kann hier aber offenbleiben. Der vorliegende Entscheid ist dem Beschwerdeführer ohnehin rechtshilfeweise zuzustellen.

3.

Betreffend Einsicht in (angeblich) beim Beschwerdegegner vorhandene Akten bzw. „Notizen“ wurde der Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 18. November 2020 und 10. Dezember 2020 (KG-act. 11 und 14) bereits darauf hingewiesen, sich an den Beschwerdegegner zu halten. Abgesehen davon sind die vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort genannten Umstände hinsichtlich eines möglichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Oktober 2020 in Lachen (vgl. KG-act. 6) im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder Streitgegenstand noch anderweitig von Belang, so dass sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.

4.

a) Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99 SchKG). Die Anzeige an den Arbeitgeber, die gemäss Art. 99 SchKG zu erlassen ist, wenn der Schuldner eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist grundsätzlich nicht ein wesentlicher Bestandteil des Pfändungsvollzugs. Vielmehr handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme, die zum Pfändungsvollzug hinzutritt (BGer, Urteil 5A_564/2012 vom 21. November 2012 E. 2.5.1). Sie hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung. Entscheidend für die Wirksamkeit der Lohnpfändung ist nicht die Mitteilung an den Arbeitgeber, sondern diejenige an den Schuldner bzw. Betriebenen (BGer, Urteil 5A_649/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2).

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verlangt die Massnahme nach Art. 99 SchKG keine besondere Dringlichkeit, weshalb die Umstände zur Zeit der Anzeige an den Arbeitgeber im Oktober 2019 nicht relevant sind. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die angefochtene Verfügung sei fälschlicherweise unbefristet und enthalte Einkommensteile, welche nicht Lohnbestandteilte seien, so insbesondere Spesenersatz. Schliesslich werde ihm durch die totale Einkommenssperre jegliches Existenzminimum abgesprochen (KG-act. 1). Diese Rügen richten sich nicht gegen die Anzeige an den Arbeitgeber, sondern gegen die Pfändung selbst. Wie bereits im kantonsgerichtlichen Beschluss vom 24. August 2020 festgehalten, worauf sich auch der Vorderrichter bezog (angefocht. Verfügung E. 2.4), erfolgte die Pfändungsankündigung in den Betreibungs Nr. yy und zz an den Beschwerdeführer rechtsgültig, weil dieser eine Neubegründung seines Wohnsitzes in Wien spätestens per 29. November 2018 nicht nachzuweisen vermochte (BEK 2019 32 E. 2). Die Pfändungsankündigung erging aber bereits am 2. bzw. 12. November 2018, so dass der Beschwerdegegner weiterhin zuständig blieb

(vgl. Art. 53 SchKG e contrario; BEK 2019 32 E. 1a) und die Pfändung, wie der Vorderrichter weiter zutreffend erwog, in Abwesenheit des Beschwerdeführers vollzogen werden konnte. Wie erwähnt, hat die Sperranzeige aber keinen Einfluss auf die Gültigkeit dieser Pfändung. Anders gesagt, kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde sowohl die Gültigkeit der Pfändungsankündigung als auch die Pfändung selbst, das heisst, was in welchem Umfang zu pfänden war, nicht resp. nicht mehr in Frage gestellt werden.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das kantonale Verfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG kostenlos, im Falle bös- oder mutwilliger Prozessführung können jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG; BGE 127 III 178, E. 2.1);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/RH), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R, unter Beilage der Eingaben inkl. Beilagen des Beschwerdeführers vom 8. und 19. Januar 2021 in Kopie [KG-act. 16, 18 und 18/1]) und die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

5.

Februar 2021 kau

BEK 2020 153

BEK 2020 153

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

Art. 140 ZPOart. 140 CPCart. 140 CPC

Art. 141 ZPOart. 141 CPCart. 141 CPC

Art. 35 SchKGart. 35 LPart. 35 LEF

Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF

Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF

5A_564/2012

5A_649/2014

Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF

BEK 2019 32

Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF

BEK 2019 32

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BGE 127 III 178ATF 127 III 178DTF 127 III 178

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF