BEK 2020 155
Kammer
8. Oktober 2020Deutsch3 min
8. Oktober 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 8. Oktober 2020
BEK 2020 155
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Revisionskläger bzw. Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
Revisionsbeklagter bzw. Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
betreffend
Revision eines Rechtsöffnungsentscheids
(Revision bzw. Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 18. September 2020, ZES 2020 111);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die vorliegende Prozesssache als Revision entgegengenommen und deshalb der Beschwerdekammer zugeteilt worden war (KG-act. 2), sich bei nochmaliger Prüfung jedoch ergab, dass sich das Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren im Rahmen eines Entscheids über ein Revisionsgesuch richtet (KG-act. 1/1);
- dass Ausstandsentscheide, die zusammen mit dem Entscheid in der Sache eröffnet werden, mit dem Rechtsmittel in der Sache angefochten werden können (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 50 ZPO);
- dass in der Sache ein Entscheid über ein Revisionsgesuch gefällt wurde, der gemäss Art. 332 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist, und dass somit auch der Ausstandsentscheid der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO unterliegt;
- dass gemäss Zuständigkeitskatalog des Kantonsgerichts für Beschwerden in Zivilsachen (Art. 319 ff. ZPO, samt Ausstandssachen gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO) die 2. Zivilkammer zuständig ist;
- dass das vorliegende Verfahren somit verfahrensleitend (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) intern an die 2. Zivilkammer zu überweisen und neu unter der Prozessnummer ZK2 2020 60 zu führen ist;-
verfügt:
Das Verfahren wird intern an die 2. Zivilkammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer ZK2 2020 60 geführt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6'800.00.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ES) und die Vorinstanz (1/A) sowie an die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts (1/ü).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
8. Oktober 2020 kau
BEK 2020 155
Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC
Art. 332 ZPOart. 332 CPCart. 332 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Erwägungen
Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
ZK2 2020 60
ZK2 2020 60
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF