BEK 2020 156
Kammer
1. Februar 2021Deutsch18 min
1. a) Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March gegenüber A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wangen vom 19. Februar 2020 für den Betrag von Fr. 7'101.10 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 19. Februar 2020 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30 (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsantwort vom 23. Juni 2020, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 22. September 2020 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Gesuch um Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 7'101.10 nebst 5 % Zins seit 29. Februar 2020 gut.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. Februar 2021
BEK 2020 156
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2020, ZES 2020 184);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March gegenüber A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wangen vom 19. Februar 2020 für den Betrag von Fr. 7'101.10 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 19. Februar 2020 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30 (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsantwort vom 23. Juni 2020, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 22. September 2020 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Gesuch um Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 7'101.10 nebst 5 % Zins seit 29. Februar 2020 gut.
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 5. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts March vom 22. September 2020 aufzuheben und es sei das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wangen SZ vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts March vom 22. September 2020 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.
Die Gesuchstellerin trug auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6). In der Folge reichten die Parteien verschiedene Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 8, 10, 12 und 14).
2.
Strittig ist auch im Berufungsverfahren einzig die Frage, ob der Gesuchsgegner aufgrund des Beschlusses ZK2 2018 6 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 28. Mai 2019 (nachfolgend: Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019) über den 6. Juni 2019 hinaus bis und mit Februar 2020 zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin verpflichtet ist (KG-act. 1 und 6).
3.
Die Vorinstanz führte aus, die im vorsorglichen Massnahmenentscheid begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ende erst mit Eintritt der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt (angef. Verfügung, E. 3 S. 4). Es sei nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die vom Kantonsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2019 gewählte Formulierung, wonach der auf Fr. 1'276.00 pro Monat festgesetzte Ehegattenunterhaltsbeitrag ab 1. März 2018 für die Dauer des Massnahmenverfahrens zu bezahlen sei, dahingehend interpretiert werden könne, diese Unterhaltspflicht solle mit der formellen Rechtskraft des Massnahmenentscheids enden. Wäre dies indessen die Absicht des Kantonsgerichts gewesen, hätte es wohl eher die Wendung "bis zum Abschluss des Massnahmenverfahrens" oder "bis zur formellen Rechtskraft des Massnahmenentscheids" benutzt oder einen genauen Termin festgesetzt. Vor dem klaren Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestünden keine Zweifel daran, dass die Wirkung dieser vorsorglichen Massnahme erst mit Eintritt der Teilrechtskraft der entsprechenden Nebenfolge im Scheidungsverfahren beendet sein solle bzw. diese andauere und Wirkung zeitige, bis über diese im Hauptverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Dafür spreche ebenso folgende Formulierung in E. 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019: "Zudem bleibt die Massnahmenverfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens aufrechterhalten. Dieser liegt zeitlich nach der Teilrechtskraft der Scheidung, wenn über diesen Zeitpunkt hinaus die Nebenfolgen strittig sind. Das Scheidungsverfahren gilt also erst dann als abgeschlossen, wenn auch ein rechtskräftiger Entscheid über alle Nebenfolgen vorliegt." Das Kantonsgericht sei sich daher der Wirkungsdauer einer vorsorglichen Massnahme sehr wohl bewusst gewesen. Der fakultative Zusatz "für die Dauer des Massnahmenverfahrens" sei rein deklaratorischer Natur. Dem kantonsgerichtlichen Beschluss lasse sich denn auch nicht entnehmen, weshalb der Unterhaltsbeitrag hätte ausserordentlich befristet werden sollen (angef. Verfügung, E. 3A S. 4 f.).
a) Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils die bereits angeordneten Massnahmen in den nicht rechtkräftig entschiedenen Punkten zwar grundsätzlich fortdauern würden, was nicht ausdrücklich erwähnt werden müsse. Bei Teilrechtskraft sei eine vorsorgliche Massnahme über den Unterhalt aber dann zu verweigern, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit absehbar sei, dass im Endurteil über den nachehelichen Unterhalt kein Unterhalt gesprochen werde. Das Kantonsgericht sei in seinem Beschluss vom 28. Mai 2019 davon ausgegangen, dass keine nacheheliche Ehegattenunterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin mehr bestehen werde, weshalb es bewusst und ausdrücklich vom Grundsatz der Fortdauer der vorsorglichen Massnahme bis zur Rechtskraft der entsprechenden Nebenfolge habe abweichen und die vorsorglichen Ehegattenunterhaltsbeiträge ausdrücklich zeitlich habe beschränken wollen. Das Kantonsgericht habe eine Formulierung für eine zeitliche Befristung des Unterhalts statuieren müssen und diese gefunden, indem es im Urteilsdispositiv festgehalten habe, dass die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und seiner eigenen Gerichtspraxis – ab 1. März 2018 "für die Dauer des Massnahmenverfahrens" geschuldet seien. Weil die Vorinstanz auf diese Argumentation nicht eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt (KG-act. 1, S. 6 f. N 17 f. und 21). Da der Wortlaut der kantonsgerichtlichen Formulierung, wonach die Ehegattenunterhaltspflicht ab 1. März 2018 zeitlich auf "die Dauer des Massnahmenverfahrens" zu befristen sei, klar und unmissverständlich sei, bleibe kein Raum für eine weitere Auslegung. Der Rechtsöffnungsrichter dürfe sich nicht an die Stelle des Sachgerichts setzen und seinerseits die materielle Begründetheit dieses Entscheids beurteilen. Genau dies habe die Vorinstanz aber getan, weshalb sie Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt habe. Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019 sei unbestritten am 6. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen, womit das Massnahmenverfahren beendet worden sei (KG-act. 1, S. 8 f. N 22 f.). Ausserdem legt der Gesuchsgegner dar, weshalb die Vorinstanz den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019 nicht im Lichte aller Erwägungen (E. 1, 6b/bb S. 21 f. und 7d in fine S. 39) und somit falsch ausgelegt haben soll (vgl. KG-act. 1, S. 9 f. N 24 f.).
Die Gesuchstellerin wendet ein, es treffe nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit der relevanten Rechtskraft der vorsorglichen Massnahmen nicht befasst habe, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners zu verneinen sei. Das Kantonsgericht habe im Beschluss vom 28. Mai 2019 der Gesuchstellerin nicht ab Rechtskraft des betreffenden Beschlusses Unterhalt verweigert, zumal es nirgends festgehalten habe, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen, dass im Endurteil über den nachehelichen Unterhalt kein Unterhalt gesprochen werde. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners würden E. 1 und 6b/bb im Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019 eine zeitliche Beschränkung des ehelichen Unterhaltsbeitrags bis zur formellen Rechtskraft widerlegen. Daher habe das Kantonsgericht mit dem Zusatz "für die Dauer des Massnahmenverfahrens" in Dispositiv-Ziffer 2 (recte: Dispositiv-Ziffer 1.1) des Beschlusses vom 28. Mai 2019 in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen gegeben, dass der Unterhaltsbeitrag ab dem 1. September (recte: 1. März) 2018 solange zu bezahlen sei, als die vorsorglichen Massnahmen andauern würden, also bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Scheidungsprozess. Denn der Ausdruck "Massnahmeverfahren" sei zu unterscheiden vom "Massnahmeprozess". Das Kantonsgericht habe in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 seines Beschlusses vom 28. Mai 2019 für das Ende einer Unterhaltsperiode stets die Wortwendung "… bis…" verwendet. Lediglich für die nacheheliche Unterhaltsperiode ab 1. März 2018 sei es davon abgewichen und habe die Formulierung "… für die Dauer…" gebraucht. Der Wortlaut der Klausel "für die Dauer des Massnahmenverfahrens" sei somit eindeutig, zumal sich der Sinn des Wortlauts regelmässig nicht allein aus dem Wort, sondern in dessen Zusammenhang ergebe (KG-act. 6, S. 4-6 N 9-18).
b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, das heisst, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 S. 568 = Pra 107 [2018] Nr. 132; BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. = Pra 102 [2013] Nr. 25). Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung noch über die materielle Richtigkeit des gerichtlichen Entscheids, mit welcher der Bestand festgestellt wird, zu befinden. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 S. 568 und E. 4.3.2 S. 569 = Pra 107 [2018] Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1 S. 80; BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f. = Pra 102 [2013] Nr. 25; BGer, Urteil 5A_1005/2014 vom 6. März 2015 E. 3; BGer, Urteil 5D_201/2013 vom 2. April 2014 E. 4.1), denn das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren (BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 = Pra 103 [2014] Nr. 17; BGer, Urteil 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1). Es ist nicht am Rechtsöffnungsrichter, über schwierige materiell-rechtliche Fragen oder über solche, bei denen das Ermessen eine erhebliche Rolle spielt, zu entscheiden (BGer, Urteil 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3; BGE 124 III 501 E. 3a S. 503 = Pra 88 [1999] Nr. 137). Der Richter hat den ihm beigebrachten Rechtsöffnungstitel, insbesondere darin verwendete unbestimmte Begriffe, also nicht auszulegen (BGer, Urteil 5A_579/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1; BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 568 = Pra 107 [2018] Nr. 132; BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; BGE 124 III 501 E. 3a = Pra 88 [1999] Nr. 137; BGer, Urteil 5D_46/2014 vom 17.- Oktober 2014 E. 2.2). Diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis bedeutet aber nicht, dass der Rechtsöffnungsrichter nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Um zu entscheiden, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt, kann er auch die Urteilsbegründung oder andere Dokumente einbeziehen, auf die das Urteil verweist. Nur wenn der Sinn des Urteilsspruchs selbst zweifelhaft ist und dieser Zweifel auch anhand der Begründung nicht ausgeräumt werden kann, darf er die Rechtsöffnung verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569 = Pra 107 [2018] Nr. 132; BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585 = Pra 102 [2013] Nr. 25; BGer, Urteil 5D_201/2013 vom 2. April 2014 E. 4.1). Mangelt es einem Urteil an einer klaren Zahlungspflicht, so gilt es mit anderen Worten nicht als Vollstreckungstitel (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585 = Pra 102 [2013] Nr. 25).
c) Das Kantonsgericht legte in Dispositiv-Ziffer 1.1 des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 28. Mai 2019 den vom Gesuchsgegner an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin für die letzte Periode zu bezahlenden Betrag wie folgt fest: „Fr. 1'276.00 pro Monat ab 1. März 2018 für die Dauer des Massnahmenverfahrens“ (Vi-act 3.1, S. 43; Vi-act. 3.2). Für alle anderen in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des erwähnten Beschlusses festgehaltenen Unterhaltsperioden verwendete es für das Ende einer Periode stets die Wortwendung "… bis…". Weil das Kantonsgericht lediglich für die Unterhaltsperiode ab 1. März 2018 die Formulierung "… für die Dauer…" brauchte, wollte es damit fraglos keinen Endzeitpunkt wie z.B. "bis zur formellen Rechtskraft des Massnahmenentscheids" fixieren. Dies liegt umso mehr auf der Hand, als das Kantonsgericht beabsichtigen wollte, diese Zahlungspflicht solange bestehen zu lassen, als die vorsorglichen Massnahmen gelten resp. zur Anwendung gelangen, also bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den nachehelichen Unterhalt im Scheidungsprozess. Selbst wenn die Formulierung "für die Dauer des Massnahmenverfahrens" nicht ganz klar zum Ausdruck bringen sollte, wie lange die Ehegattenunterhaltspflicht dauern soll, würde sich aus den Erwägungen des Beschlusses Klarheit ergeben (vgl. nachfolgende Ausführungen).
aa) Das Kantonsgericht führte in der Begründung des Beschlusses vom 28. Mai 2019 aus, die Massnahmenverfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens aufrechterhalten. Dieser liege zeitlich nach der Teilrechtskraft der Scheidung, wenn über diesen Zeitpunkt hinaus die Nebenfolgen strittig seien. Das Scheidungsverfahren gelte also erst dann als abgeschlossen, wenn auch ein rechtkräftiger Entscheid über alle Nebenfolgen vorliege (Vi-act. 3.1, E. 1a S. 7 f. mit Hinweis auf Art. 276 Abs. 3 ZPO). In dieser Erwägung stützte sich das Kantonsgericht somit sinngemäss auf den folgenden Grundsatz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Wenn das Scheidungsurteil hinsichtlich des Scheidungspunktes in Rechtskraft erwuchs, bezüglich des Ehegattenunterhalts aber mit Berufung angefochten wurde, gilt der im Rahmen eines Eheschutzentscheides oder eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens zugesprochene Ehegattenunterhalt grundsätzlich über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt hinaus bzw. dauert bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils bezüglich der Unterhaltsregelung fort (BGer, Urteil 5A_19/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1; BGE 145 III 36 E. 2.4 S. 40). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 9 N 24) ist nicht ersichtlich, dass sich die besagte E. 1 nur auf die gemeinsame Tochter E.________ bezogen haben soll, waren sie doch allgemein gehalten. Dies gilt umso mehr, als der Unterhalt für das gemeinsame Kind E.________ zufolge diesbezüglich fehlender Anfechtung des Scheidungsurteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 unbestrittenermassen am 28. Februar 2018 endete (Vi-act. 3.1, E. 1a und S. 8 f., E. 4 S. 15 sowie Dispositiv-Ziffer 1.2 S. 43).
bb) Das Kantonsgericht erwog im gleichen Beschluss vom 28. Mai 2019 weiter, dass die Regelung gemäss vorliegender vorsorglicher Massnahme ab dem Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Beschlusses kaum von längerer Dauer sein dürfte, nachdem zwischen den gleichen Parteien die Streitsache betr. Ehescheidung vor Kantonsgericht grundsätzlich spruchreif sei und das Kantonsgericht voraussichtlich noch Ende dieses Jahres darüber entscheiden werde (Vi-act. 3.1, E. 6b/bb S. 21). Aus dieser Erwägung wird klar, dass das Kantonsgericht mit einer Regelung der Unterhaltsbeiträge gemäss 28. Mai 2019 bis zum Entscheid des Kantonsgerichts in der Ehescheidung rechnete, welchen es damals noch bis Ende 2019 erwartete. Die gegenteilige Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 9 f. N 24) ist nicht nachvollziehbar und wird von ihm auch nicht weiter begründet.
cc) Demgegenüber lässt sich im Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019 nirgends ein Hinweis darauf finden, dass die gesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge in Abweichung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bis zu dessen Rechtskraft (6. Juni 2019; vgl. KG-act. 1, S. 4 N 10; KG-act. 6, S. 2 f. N 5-7; Vi-act. 5, S. 5 N 12) hätten Geltung haben sollen, obwohl eine solche Abweichung einer eingehenden materiellen Begründung erfordert hätte. Der Gesuchsgegner legt denn auch nicht dar, weshalb – in Anlehnung an Bähler und das Obergericht des Kantons Zürich, wonach bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils die Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge verweigert werden kann, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass auch im Endurteil kein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB zu erwarten ist (siehe Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 [7] zu Art. 276 ZPO; ZR 100 [2001] Nr. 4) – aus dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019 zu folgern wäre, das Kantonsgericht habe bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils (spätestens im Januar 2018; vgl. Vi-act. 9, Beilage 8, S. 2 und 4 f.) die Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge verweigert mit der Begründung, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen, dass im Endurteil kein Ehegattenunterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB zu erwarten sei. Solche Anhaltspunkte sind nirgends zu finden. Falls im Umstand, dass die Vorinstanz, weil sie sich nicht auch noch mit diesem Argument des Gesuchsgegners auseinandersetzte, eine Verletzung von dessen rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, würde dieses vorliegend somit geheilt. Daher ist auf den Eventualantrag des Gesuchsgegners
– Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (KG-act. 1, S. 2 und S. 10 N 27) – nicht einzutreten.
Überdies beantragte im Berufungsverfahren ZK2 2018 6, wie dem Beschluss vom 28. Mai 2019 ebenfalls zu entnehmen ist, keine Partei eine zeitliche Beschränkung des mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 ab Januar 2018 gesprochenen Ehegattenunterhalts von Fr. 901.00 pro Monat (vgl. Vi-act. 3.1, S. 4-6). Die vom Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 5. November 2020 gemachten Ausführungen zur zeitlichen Befristung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (KG-act. 8, S. 2 zu Rz. 5 f.) können lediglich dem Abänderungsverfahren ZES 2016 315 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe resp. nicht auch der Berufungsantwort im Berufungsverfahren ZK2 2018 6 entnommen werden.
Dispositiv
dd) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Zweifel an Dispositiv-Ziffer 1.1 des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 28. Mai 2019 anhand der Entscheidbegründung ausgeräumt werden können, ohne dass hierfür unbestimmte Begriffe ausgelegt werden müssen oder über Fragen mit erheblichem Ermessen entschieden werden muss. Aufgrund der Begründung wird klar, dass mit der Formulierung "für die Dauer des Massnahmenverfahrens" gemeint ist, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den ab 1. März 2018 geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'276.00 pro Monat nicht nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Beschlusses (6. Juni 2019), sondern solange die vorsorglichen Massnahmen andauern, also bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den nachehelichen Unterhalt im Scheidungsprozess, zu bezahlen hat. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, der Entscheid des Kantonsgerichts hinsichtlich der Nebenfolgen der Ehescheidung sei am 29. Juni 2020 ergangen, womit offensichtlich sei, dass im Februar 2020 mit Bezug auf den Frauenunterhalt noch kein rechtskräftiger Entscheid vorgelegen sei (angef. Verfügung, E. 3A S. 4 unten). Keine Partei stellt dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Abrede, weshalb es als zutreffend anzunehmen ist, was sich denn auch aus dem im Recht liegenden Entscheid ZK1 2018 7 des Kantonsgerichts vom 29. Juni 2020 ergibt
(vgl. Vi-act. 9, Beilage 8, S. 2-5 sowie E. 3 S. 31-37 und Dispositiv-Ziffern 1-5). Daher war der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin den von ihr verlangten Ehegattenunterhalt über den 6. Juni 2019 hinaus bis Februar 2020 zu leisten, was er unbestrittenermassen nicht tat.
d) Die Vorinstanz führte aus, dass die von der Gesuchstellerin angestellte Berechnung nicht weiter zu beanstanden sei und vom Gesuchsgegner auch nicht in Frage gestellt werde (angef. Verfügung, E. 3B S. 5). Weil der Gesuchsgegner diese Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 1 und 8), ist darauf abzustellen. Somit ist der von der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 7'101.10 nebst Zins zu 5 % seit 29. Februar 2020 (vgl. angef. Verfügung, E. 3B S. 5) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 (KG-act. 3) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und dieser ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu leisten.
Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin reichte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 eine Honorarnote ein, worin er einen Betrag von insgesamt Fr. 2'093.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht (KG-act. 6/1). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). In Nachachtung der allgemeinen Kriterien von § 2 Abs. 2 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache und des notwendigen Zeitaufwands – sowie der Umstände, dass nach erfolgter Beschwerdeschrift und Beschwerdeantwort ein kurzer zweifacher Schriftenwechsel stattfand und der Rechtsvertreter der Gegenpartei seine Kosten für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 2'672.65 veranschlagte (KG-act. 1, S. 11; KG-act. 1/3), erscheint die spezifizierte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ als angemessen und ist der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und werden von dessen Kostenvorschuss bezogen.
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'093.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7'101.10.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
3. Februar 2021 kau
BEK 2020 156
ZK2 2018 6
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BGE 143 III 564ATF 143 III 564DTF 143 III 564
BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583
BGE 143 III 564ATF 143 III 564DTF 143 III 564
BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78
BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583
5A_1005/2014
5D_201/2013
BGE 139 III 444ATF 139 III 444DTF 139 III 444
5A_51/2019
5A_869/2011
BGE 124 III 501ATF 124 III 501DTF 124 III 501
5A_579/2018
BGE 143 III 564ATF 143 III 564DTF 143 III 564
BGE 143 III 420ATF 143 III 420DTF 143 III 420
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5D_46/2014
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BGE 143 III 564ATF 143 III 564DTF 143 III 564
BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583
5D_201/2013
BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
5A_19/2019
BGE 145 III 36ATF 145 III 36DTF 145 III 36
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
ZK2 2018 6
ZK2 2018 6
ZK1 2018 7
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF