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Entscheid

BEK 2020 157

Kammer

17. Dezember 2020Deutsch13 min

1. a) A.________ parkierte seinen PW am Donnerstag, 30. Januar 2020, 22.52 Uhr, in Einsiedeln (SZ) an der Hauptstrasse ausserhalb der markierten Parkfelder, um im Restaurant „C.________“ einen Tee zu trinken (U-act. 19, Rz. 43-62). Die Kantonspolizei Schwyz steckte ihm einen Bussenzettel mit Bedenkfrist nach OBG (Nr. 11184 00 003 5) mit einem Bussenbetrag von Fr. 40.00 gemäss Ziffer 252a der Bussenliste an das Fahrzeug. Der Bussenzettel nannte das Kontrollschild SZ xx, Marke Toyota, Kat. 10, Datum und Ort der Übertretung sowie das Abgabedatum. Unter „Bemerkungen“ wurde „Parkieren ausserhalb Parkfeld“ festgehalten. Der Bussenzettel enthält überdies die Kontroll-Nr. sowie die Initialen des Polizeiorgans (U-act. 2). Nachdem der Beschuldigte die Busse innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht beglich, forderte die Kantonspolizei den Beschuldigten mit Schreiben vom 11. März 2020 (U-act. 3) nochmals zur Zahlung auf, wobei sie den Beschuldigten über die Halterbusse nach Art. 7 OBG belehrte und sie ihm mitteilte, dass die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft überwiesen würden, sofern innert 10 Tagen weder die Zahlung erfolge noch die Personalien der verantwortlichen Person bekannt gegeben würden. Mit Schreiben vom 17. März 2020 (U-act. 4) teilte der Beschuldigte der Kantonspolizei mit, dass er keine Dokumente, welche Vorschriften und Forderungen enthielten, ohne Unterschrift entgegennähme.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 17. Dezember 2020

BEK 2020 157

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer;

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Parkieren ausserhalb von Parkfeldern bis 2 Std. (Art. 90 Abs. 1 SVG)

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. September 2020, SEO 2020 006);-

hat die Beschwerdekammer (als zuständige Instanz für Berufungen in Strafsachen nach Art. 398 Abs. 4 StPO),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ parkierte seinen PW am Donnerstag, 30. Januar 2020, 22.52 Uhr, in Einsiedeln (SZ) an der Hauptstrasse ausserhalb der markierten Parkfelder, um im Restaurant „C.________“ einen Tee zu trinken (U-act. 19, Rz. 43-62). Die Kantonspolizei Schwyz steckte ihm einen Bussenzettel mit Bedenkfrist nach OBG (Nr. 11184 00 003 5) mit einem Bussenbetrag von Fr. 40.00 gemäss Ziffer 252a der Bussenliste an das Fahrzeug. Der Bussenzettel nannte das Kontrollschild SZ xx, Marke Toyota, Kat. 10, Datum und Ort der Übertretung sowie das Abgabedatum. Unter „Bemerkungen“ wurde „Parkieren ausserhalb Parkfeld“ festgehalten. Der Bussenzettel enthält überdies die Kontroll-Nr. sowie die Initialen des Polizeiorgans (U-act. 2). Nachdem der Beschuldigte die Busse innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht beglich, forderte die Kantonspolizei den Beschuldigten mit Schreiben vom 11. März 2020 (U-act. 3) nochmals zur Zahlung auf, wobei sie den Beschuldigten über die Halterbusse nach Art. 7 OBG belehrte und sie ihm mitteilte, dass die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft überwiesen würden, sofern innert 10 Tagen weder die Zahlung erfolge noch die Personalien der verantwortlichen Person bekannt gegeben würden. Mit Schreiben vom 17. März 2020 (U-act. 4) teilte der Beschuldigte der Kantonspolizei mit, dass er keine Dokumente, welche Vorschriften und Forderungen enthielten, ohne Unterschrift entgegennähme.

Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2020 büsste die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern bis 2 Stunden mit Fr. 40.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 6). Der Beschuldigte erhob fristgerecht Einsprache

(U-act. 8), welche er innert Nachfrist unterzeichnete und an welcher er auf Anfrage der Staatsanwaltschaft festhielt (U-act. 9-15). Die Staatsanwaltschaft führte eine Einvernahme des Beschuldigten durch (U-act. 19) und überwies den Strafbefehl am 24. Juli 2020 als Anklage dem Bezirksgericht Einsiedeln (Vi-act. A/1).

b) Am 29. September 2020 fällte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln folgendes Urteil (Vi-act. A/3):

1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern bis 2 Stunden im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 106 StGB mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft.

Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3.

Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungskosten von CHF 595.00 und aus der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

Diese Kosten sind nebst des ausstehenden Bussenbetrages von CHF 40.00 spätestens innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid ist durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu vollziehen.

5.

[Rechtsmittel]

6.

[Zufertigung]

c) Der Beschuldigte erhebt mit rechtzeitiger Eingabe vom 6. Oktober 2020 (KG-act. 2) an die Staatsanwaltschaft, welche zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1), sinngemäss Berufung. Innert Nachfrist erklärte er, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten und eine neue Beurteilung durch das Kantonsgericht zu verlangen (U-act. 4). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob im Rahmen der Vorprüfung keine Einwendungen (KG-act. 7). Am 9. November 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung gesetzt bis Dienstag, 24. November 2020 unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Rückzug der Berufung angenommen werde. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er einen ausdrücklichen Antrag zu stellen habe, wie anstelle des vorinstanzlichen Urteils zu entscheiden sei und dass er sich im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen habe, damit auf seine Berufung eingetreten werden könne (KG-act. 8). Am 11. November 2020 (KG-act. 9) reichte der Beschuldigte seine Begründung beim Kantonsgericht ein. Die Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 10).

2.

Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat nach Art. 390 Abs. 1 StPO eine Rechtsmittelschrift einzureichen. Damit ist nebst den Anträgen und allfälligen Beweismittelangaben vor allem die Rechtsmittelbegründung gemeint (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 390 StPO). Die Eingabe muss inhaltlich und formal den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 390 StPO). Gemäss dieser Bestimmung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides der Berufungsführer anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft. Der Berufungsführer muss sich mit jeder einzelnen Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen. Im Falle von Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend sei (Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 385 StPO; Ziegler/Keller, a.a.O., N 1a und 4 zu Art. 385 StPO). Keine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ist zu setzen, wenn entweder eine bewusst mangelhafte Eingabe (z.B. fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 385 StPO; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013) oder wenn die Eingabe zwar eine (immerhin minimale) Begründung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung jedoch nicht zu genügen vermag (Urteil BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015).

Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG seien Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Dort, wo Parkfelder gekennzeichnet seien, dürften Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV). Nach Art. 79 Abs. 1 SSV und OBV Anhang 1 Ziff. 252 lit. a betrage die Ordnungsbusse Fr. 40.00, sofern nicht mehr als 2 Stunden parkiert werde (E. 1). Dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ausserhalb der Parkfelder parkiert gehabt habe, sei unbestritten (E. 2). Die Kantonspolizei Schwyz habe das Fahrzeug des Beschuldigten mit einem Bussenzettel mit Bedenkfrist über Fr. 40.00 als Steckzettel gemäss U-act. 2 versehen, was nach Art. 7 Abs. 3 OBG rechtens sei. Der entsprechende Bussenzettel sei vom ausstellenden Polizeiorgan unterzeichnet bzw. visiert und mit seiner Kontroll-Nr. (= Personal-Nr.) versehen (E. 3). Gemäss Ordnungsbussengesetz müsse vor Einleitung des ordentlichen Verfahrens keine Zahlungsaufforderung erlassen werden, weshalb es den Behörden freigestellt sei, eine solche zu erlassen. Für die Rechtmässigkeit der Busse sei es deshalb unerheblich, ob eine solche Zahlungsaufforderung von einem Polizeibeamten unterzeichnet worden sei oder nicht (E. 5).

Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Es genügt nicht, im Rechtsmittelverfahren lediglich zu wiederholen, dass die Zahlungsaufforderung nicht unterzeichnet sei und er deshalb „den Gehorsam verweigere“ (KG-act. 8, S. 2). Gleiches gilt für seine Behauptung, er habe keinen Bussenzettel am Auto vorgefunden (KG-act. 2, S. 1), nachdem er durch die Zahlungsaufforderung der Kantonspolizei unbestrittenermassen Kenntnis vom Bussenzettel erhielt und die Vorinstanz daraufhin wies, dass er von der Kantonspolizei Schwyz mit Schreiben vom 11. März 2020 aufgefordert worden sei, den Bussenbetrag innert 10 Tagen ab Erhalt zu bezahlen (E. 3).

Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.

3.

Die Berufung erweist sich zudem als unbegründet. Das Ordnungsbussengesetz findet gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG auf Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Anwendung. Nach Ziff. 252 lit. a der Bussenliste SVG zur OBV wird Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis 2 Stunden mit Fr. 40.00 geahndet. Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten, enthält das Bedenkformular anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkennzeichen. Das Bedenkfristformular muss zudem nebst weiteren Angaben die Bezeichnung des zuständigen Organs (Art. 9 Abs. 2 lit. e OBG), Ort, Zeit und Datum der Ausstellung (Art. 9 Abs. 2 lit. f OBG) sowie den Namen und Vornamen der Person, die das Formular ausstellt (Art. 9 Abs. 2 lit. k OBG) enthalten. Es entspricht indessen der Praxis, dass stattdessen die Kontroll-Nr. bzw. Personalnummer des kontrollierenden Polizeiorgans angegeben wird (vgl. U-act. 2). Dies erscheint als zulässig, weil dadurch das den Bussenzettel ausstellende Polizeiorgan jederzeit festgestellt werden kann. Der Botschaft lässt sich diesbezüglich nichts Anderes entnehmen (vgl. Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014, BBl S. 989 zu Art. 9). Vorliegend enthält das Bedenkfristformular sämtliche nötigen Angaben, nebst der Kontroll- bzw. Personalnummer des Polizeibeamten insbesondere auch dessen Visum.

Entgegen der Ansicht des Beschuldigten musste die Zahlungsaufforderung der Kantonspolizei vom 11. März 2020 (U-act. 3) keine Unterschrift enthalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, enthalten das Ordnungsbussengesetz und die Ordnungsbussenverfügung diesbezüglich keine Bestimmungen, weshalb es der Kantonspolizei freistand, ob und wie sie eine solche Zahlungsaufforderung vornehmen wollte. Zudem ist immerhin das Schreiben der Kantonspolizei vom 20. März 2020 (U-act. 5) unterschrieben, mit welchem sie dem Beschuldigten auf seinen Einwand vom 17. März 2020 antwortete, dass die Zahlungsaufforderung nicht unterzeichnet sei (U-act. 4). Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 3 und 5).

Unbehelflich ist auch, dass der Beschuldigte das Bedenkfristformular (Steckzettel) an seinem Fahrzeug nicht vorgefunden haben will. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers gewahrt werden. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich somit um ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Weder das OBG noch die Ordnungsbussenverordnung enthalten Vorschriften zur Zustellung, d.h. es besteht keine besonders geregelte Zustellung im Ordnungsbussenverfahren mit der Folge, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Mitteilungen verschicken (BGE 145 IV 252, insb. E. 1.3.2 und 1.7). Der Beschuldigte bestreitet auch zweitinstanzlich den Tatbestand nicht (KG-act. 9, S. 2 oben). Er hat unbestrittenermassen vom Bussenzettel Kenntnis erhalten, spätestens durch die Zahlungsaufforderung der Polizei, welche den wesentlichen Tatvorwurf enthält (U-act. 3). Er war deshalb während des ganzen Verfahrens in der Lage, seine Verteidigungsrechte auszuüben. Zudem erscheint seine Behauptung, den Bussenzettel nicht erhalten zu haben, als wenig glaubhaft, beanstandete er doch in seiner ersten Stellungnahme vom 17. März 2020

(U-act. 4) lediglich, dass die Zahlungsaufforderung der Polizei nicht unterzeichnet sei.

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass vorliegend gestützt auf Art. 6 Abs. 4 OBG das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde, nachdem der Beschuldigte die Parkbusse nicht bezahlte. Der Beschuldigte bestreitet – wie bereits ausgeführt – weder den Tatbestand noch macht er Mängel des ordentlichen Verfahrens geltend. Er hat sowohl die Zahlungsaufforderung vom 11. März 2020 (U-act. 3) und das Schreiben der Kantonspolizei vom 20. März 2020 (U-act. 5) als auch den Strafbefehl vom 22. Mai 2020 (U-act. 6 f.) und das vorinstanzliche Urteil vom 29. September 2020 (U-act. A/3 und D/4) erhalten. Er ist deshalb wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern zu verurteilen. Andernfalls könnte sich jeder Beschuldigte, dem ein Bedenkfristformular gesteckt wurde, der Verurteilung mit der Behauptung entziehen, er habe kein Bedenkfristformular am Auto vorgefunden, was nicht Sinn und Zweck des Ordnungsbussenverfahrens entsprechen würde.

Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Festzuhalten ist immerhin, dass infolge zweitinstanzlicher Verurteilung die Busse nicht mehr zugunsten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln bzw. des Bezirks, sondern durch das Amt für Justizvollzug zugunsten des Kantons einzuziehen ist.

4.

Entsprechend dem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. September 2020 bestätigt, wobei die Busse durch das Amt für Justizvollzug zugunsten des Kantons eingezogen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und zum Inkasso, inkl. Dispositiv des angefochtenen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

18.

Dezember 2020 kau

BEK 2020 157

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD

Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 79 SSVart. 79 OSRart. 79 OSStr

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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_872/2013

1B_363/2014

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 79 SSVart. 79 OSRart. 79 OSStr

Art. 79 SSVart. 79 OSRart. 79 OSStr

Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD

Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD

Art. 1 OBGart. 1 LAOart. 1 LMD

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Art. 9 OBGart. 9 LAOart. 9 LMD

Art. 9 OBGart. 9 LAOart. 9 LMD

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Art. 9 OBGart. 9 LAOart. 9 LMD

Art. 9 OBGart. 9 LAOart. 9 LMD

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Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

BGE 145 IV 252ATF 145 IV 252DTF 145 IV 252

Art. 6 OBGart. 6 LAOart. 6 LMD

Art. 6 OBGart. 6 LAOart. 6 LMD

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF