BEK 2020 158
Präsidial
24. November 2020Deutsch7 min
1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil (recte Beschluss) des Kantonsgerichts BEK 2020 35 vom 28. Juli 2020 mit folgenden Anträgen:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. November 2020
BEK 2020 158
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15,
6431 Schwyz,
betreffend
Revision, definitive Rechtsöffnung (BEK 2020 35)
(Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2020);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil (recte Beschluss) des Kantonsgerichts BEK 2020 35 vom 28. Juli 2020 mit folgenden Anträgen:
“Das oben erwähnte Urteil gegen den BF sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des BGin Kt. Gericht Schwyz.
Dieses Revisionsbegehren sei von Amtes wegen an die zuständige Stelle zuzustellen.
Zum Vernehmlassungsergebnis sei dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.”
Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch zusammenfassend damit, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren nicht Partei sei und keine Vollmacht vorliege, das Kantonsgericht bereits mit Urteil STK 2014 29 vom 31. Mai 2016 festgestellt habe, dass keine Gewinne angefallen seien, welcher Umstand im „Urteil“ vom 28. Juli 2020 nicht berücksichtigt worden sei, dass während des über zehnjährigen Untersuchs des Betrugsfalls B.________ es dem Steueramt nicht gelungen sei, je einem der rund 600 Geschädigten ein steuerbares Einkommen nachzuweisen. Auf seinen Beweisantrag, den angeblichen Einkommensgewinn aus dem Betrugsfall B.________ zu belegen, sei genauso wenig eingegangen worden wie auch auf den einschlägigen Entscheid 1 ST.2002.298 vom 21. Januar 2003 der Zürcher Steuerkommission (zum Ganzen KG-act.1).
Den Parteien wurde der Eingang des Revisionsgesuchs angezeigt
(KG-act. 2). Ebenso erfolgte eine Mitteilung an das Bundesgericht, weil im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs am Bundesgericht noch die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss vom 28. Juli 2020 (BEK 2020 35) hängig war (KG-act. 3). Mit Verfügung der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 15. Oktober 2020 wurde dieses Verfahren (5A_718/2020) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (vgl. BEK 2020 35 KG-act. 14).
Stellungnahmen gemäss Art. 330 ZPO wurden keine eingeholt.
Erwägungen
2.
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung des Revisionsbegehrens vom 13. Oktober 2020 ist zu bejahen, nachdem das Bundesgericht nicht in der Sache selbst befunden hatte, oder anders gesagt, weil nunmehr das Kantonsgericht letztinstanzlich mit Beschluss vom 28. Juli 2020 über die definitive Rechtsöffnung für Fr. 83‘723.15 nebst Zins und Fr. 634.90 materiell entschieden hat (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, N 6b zu Art. 328 ZPO).
3.
Laut Art. 329 Abs. 2 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Art. 328 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 ZPO nennen die möglichen Revisionsgründe.
a) Als Mindestanforderung hat das Gesuch die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids sowie der Parteien des Revisionsverfahrens zu enthalten. Der Gesuchsteller hat ferner anzugeben, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt, und er hat die Einhaltung der Frist zu belegen, jedenfalls aber glaubhaft zu machen, dass ein Revisionsgrund innert Frist entdeckt und geltend gemacht wurde. Soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt, ist darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten. Schliesslich muss sich aus der Begründung ergeben, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie stattdessen zu erkennen ist, wobei entsprechende Rechtsbegehren zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-enberger, ZPO Komm., 3. A., N 8 zu Art. 329 ZPO mit Verweisen; vgl. BSK ZPO-Herzog, 3. A., N 13 zu Art. 329 ZPO). Wird die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs nicht eingehalten oder entspricht die Begründung nicht den formellen Anforderungen, hat dies einen Nichteintretensentscheid zur Folge, wobei auf ein formungültiges Revisionsgesuch grundsätzlich ohne Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung nicht eingetreten wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 9 zu Art. 329 ZPO).
b) Dem Gesuch kann nicht entnommen werden, weshalb der Gesuchsteller um Revision ersucht, obschon er gegen den Beschluss BEK 2020 35 vom 28. Juli 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhob und im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsbegehrens das Beschwerdeverfahren am Bundesgericht noch hängig war. Der Gesuchsteller erklärt denn auch nicht, auf welchen Revisionsgrund laut Art. 328 ZPO er sich bezieht. Ebenso wenig äussert er sich zur Einhaltung der Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO. Schliesslich zeigt der Gesuchsteller nicht auf, wieso mit der Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 28. Juli 2020 eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird bzw. wie anstelle die Vorinstanz zu erkennen hat. Mit anderen Worten vermag die Eingabe des Gesuchstellers den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch offenkundig nicht zu genügen. Weil es sich dabei aber nicht um einen geringfügigen behebbaren Mangel handelt, war dem Gesuchsteller keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 9 zu Art. 329 ZPO).
Auf das Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2020 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Ungeachtet des Gesagten wäre auf das Revisionsgesuch mangels Zuständigkeit auch insoweit nicht einzutreten, als der Gesuchsteller die Aufhebung der dem Rechtsöffnungsentscheid zugrundeliegenden Veranlagungsverfügung zu erwirken versucht (vgl. bereits KGer Beschluss BEK 2020 35 vom 28. Juli 2020, E. 3.c, S. 8). Ebenso wenig wäre auf sein Gesuch einzutreten, soweit sich der Gesuchsteller auf Verfahrensfehler beruft, wie beispielsweise die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf Beweis. Denn mit dem Revisionsrechtsmittel können grundsätzlich keine Verfahrensfehler gerügt werden. Dafür steht einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung, es sei denn, dass die Mitwirkung einer zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson beanstandet wird und dieser Umstand erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wurde (vgl. BSK ZPO-Herzog, a.a.O., N 35 zu Art. 328 ZPO). Dies wird vom Gesuchsteller nicht behauptet. Sein Vorwurf der „Befangenheit“ ist an die Gegenpartei gerichtet, wobei dieses Vorbringen wie auch die übrigen Behauptungen des Gesuchstellers im Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2020 (BEK 2020 35) bereits thematisiert wurden (im Einzelnen vgl. insb. E.2.b und 3 sowie E.4). Schliesslich wäre, sofern der Gesuchsteller den vorliegend einzigen in Frage kommenden Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO überhaupt ins Auge gefasst haben sollte, das Revisionsgesuch auch abzuweisen. Denn das vom Gesuchsteller erwähnte Strafurteil STK 2014 29 vom 31. Mai 2016 und der Entscheid 1 ST.2002.298 vom 21. Januar 2003 der Steuerkommission des Kantons Zürich waren im Rechtsöffnungsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren BEK 2020 35 bereits bekannt; insb. das zitierte Strafurteil fand Eingang in den Erwägungen des Beschlusses vom 28. Juli 2020 (vgl. E.2.c und 3.c). Bei den vom Gesuchsteller angerufenen Entscheiden handelt es sich also weder um neue Tatsachen noch um neue Beweismittel.
4.
Die Prozesskosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich nach Massgabe von Art. 106 ZPO zu verlegen (BSK ZPO-Herzog, a.a.O., N 6 zu Art. 333 ZPO). Infolge Unterliegens sind die (reduzierten) Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen;-
verfügt:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Kosten von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 84'358.05.
Zufertigung an A.________ (1/R), das Amt für Finanzen (1/R, unter Beilage eines Doppels des Revisionsgesuchs) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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