BEK 2020 160
Präsidial
20. November 2020Deutsch3 min
20. November 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. November 2020
BEK 2020 160
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,
6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. August 2020, SEO 2020 8);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass B.________ im Namen des Beschuldigten gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. August 2020 (Vi-act. 6) am 28. August 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 14 [KG-act. 2]) und ihm das begründete Urteil am 19. Oktober 2020 zugestellt wurde;
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 9. November 2020 endete (Art. 90 StPO), keine Berufungserklärung einging;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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Sachverhalt
20. November 2020 kau
BEK 2020 160
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157
Art. 399n mit Anhangart. 399n avec annexeart. 399n 1
Erwägungen
Art. 399n mit Briefwechselart. 399n avec échange de lettresart. 399n 1
Art. 399n mit Anhangart. 399n avec annexeart. 399n 1
Art. 399n mit Briefwechselart. 399n avec échange de lettresart. 399n 1
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF