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Entscheid

BEK 2020 161

Kammer

4. Januar 2021Deutsch9 min

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Inzests zum Nachteil seiner Tochter (U-act. 9.1.001 und 9.1.004), die sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. Januar 2021

BEK 2020 161

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Einsicht Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2020, SUB 2020 423);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Inzests zum Nachteil seiner Tochter (U-act. 9.1.001 und 9.1.004), die sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte

(U-act. 3.1.010). Am 8. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin Einsicht in die psychiatrischen Unterlagen des Beschuldigten zu gewähren. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Privatklägerin die Einsicht in die psychiatrischen Unterlagen des Beschwerdeführers zu verweigern (KG-act. 1). Unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Die Privatklägerin stellt die Anträge, es sei ihr, eventualiter nur ihrer Rechtsvertreterin Akteneinsicht in die psychiatrischen Akten des Beschuldigten, insbesondere in den Therapieverlauf von Triaplus und das psychiatrische Gutachten von F.________ zu gewähren. Zudem sei ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (KG-act. 6). Zur Stellungnahme der Privatklägerin brachte der Beschwerdeführer am 18. November 2020 Gegenbemerkungen an (KG-act. 10).

2. Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt, u.a. mit den von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (Art. 100 StPO). Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft vorbehältich von Art. 108 StPO die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können befristet oder auf einzelne Verfahrenshandlungen begrenzt das Akteneinsichtsrecht einschränken, wenn dies zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 StPO).

a) Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit der beschuldigten Person zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die psychiatrische Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien frei, sich dazu im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 188-189 und Art. 318 StPO; BGE 144 I 253 E. 3.8 m.H.).

b) Die Strafbehörden nehmen Beweisgegenstände vollständig und im Original, Urkunden allenfalls in Kopie zu den Akten und die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen (Art. 192 StPO).

Erwägungen

3.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die sensiblen Ausführungen im zu den Fragen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer Massnahme in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. dazu oben E. 2.a) sowie in den im August 2020 zu den Akten genommenen Verlaufsberichten der Triaplus AG (U-act. 14.2.002 und 14.2.007; E. 2.b) grundsätzlich ausschliesslich den Strafpunkt betreffen. Sie könnten jedoch für die unmittelbar schwer betroffene, bis zum Tatzeitpunkt mit dem Beschuldigten eng verbundene Privatklägerin zur adhäsionsweisen Geltendmachung zivilrechtlicher An­sprüche von Bedeutung sowie zur Ereignisbewältigung von Nutzen sein.

a) Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dafür, dass unter Vornahme einer umfassenden Abwägung anhand der konkreten Umstände sein Interesse an der Geheimhaltung des seinen Privat- und Intimbereich tangierenden psychiatrischen Gutachtens und der Verlaufsberichte überwiege, zumal die Privatklägerin diese sensiblen Daten nicht benötige, weil diese weder den Schuld- noch Zivilpunkt betreffen würden.

b) Die Privatklägerin hält ihr Interesse an der Kenntnisnahme des Gutachtens im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr und des Vorliegens einer psychischen Störung aufgrund des Deliktsvorwurfs hinsichtlich einer Gefährdung bei der Freilassung namentlich auch hinsichtlich ihres gemeinsamen Kindes für evident. Sie sei zudem keine aussenstehende, sondern eine mit der Persönlichkeit des Beschuldigten schon vertraute Person. Die Verlaufsberichte und das Gutachten seien auch für die Qualifikation im Schuldpunkt bedeutsam.

4.

Vorliegend geht es nicht um Aktenteile anderer Sachverhalte, sondern das ganze Aktendossier bezieht sich auf Sachverhalte, durch welche die Privatklägerin geschädigt oder an welchen sie beteiligt ist. Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die Privatklägerin zur Wahrung ihrer allfälligen Zivilansprüche (Art. 122-126 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung der Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich benötigt und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse des Beschuldigten entgegenstehen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), unterliegen grundsätzlich der Akteneinsicht (BGer 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2). Die

Akteneinsicht der Privatklägerin ist vom Gesetz her denn auch an keine Vor-aussetzungen bzw. nicht an den Nachweis eines Interesses gebunden, sondern unterliegt nur den Einschränkungen von Art. 108 Abs. 1 StPO (Schmutz, BSK, 2. A. 2014, Art. 101 StPO N 11; OGZH ZR 2014 Nr. 12 sowie UH120280 vom 2. November 2012 S. 4 f.; vgl. auch Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 108 StPO N 3a m.H.). Die Ausnahmen nach Art. 108 Abs. 1 StPO sind zurückhaltend und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuwenden (BGer 1B_130/2014 vom 2. September 2014 E. 1.4.1 m.H. auf BBl 2006 1164; Brüschweiler/Grünig, SK, 3. A. 2020, Art. 101 N 9b differenzierend zum Ganzen m.w.H.). Daher darf das Akteneinsichtsrecht nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 StPO). Abzuwägen ist zwischen dem Akteneinsichtsrecht einerseits und anderen schutzwürdigen Interessen der Parteien andererseits. Das Akteneinsichtsrecht kann somit eingeschränkt werden, wenn es aufgrund einer Interessenabwägung darum geht, höherwertige private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen sowohl von Verfahrensbeteiligten als auch von Dritten zu wahren (BEK 2014 2 vom 20. März 2014 E. 5.b). Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerdeweise anfechten will, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren, zumal die Partei einen gesetzlichen und verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht hat und deren Beschränkung die Ausnahme bildet (BGer 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2; BEK 2014 2 ebd.).

a) Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer seine Geheimhaltungsinteressen vorliegend mit dem Hinweis ausreichend substantiiert, psychiatrische Unterlagen würden per se den Kerngehalt der Persönlichkeit betreffen, so dass die Interessen an der Geheimhaltung nicht dargelegt werden müssten

(KG-act. 10 Ziff. 7). Angesichts der Erheblichkeit psychischer Zustände für die Tatbestandsqualifikation, namentlich auch angesichts der vorläufig nachvollziehbaren Sicherheitsbedenken der Privatklägerin ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen. Die Frage kann aber offengelassen werden. Zutreffend macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, dass die Akteneinsicht nicht „auf Vorrat“ gewährt werden kann. Solange das Gutachten nicht vorliegt, kann nicht geprüft werden, ob sich eine Einschränkung des grundsätzlich bestehenden Akteneinsichtsrechts der Privatklägerin aufdrängt. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Dispositiv

b) Dagegen legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, welche Inhalte der aktenkundigen Verlaufsberichte der Privatklägerin unbekannt wären und deren Kenntnisnahme seine Geheimhaltungsinteressen konkret tangieren würde. Abgesehen davon wurden diese Verlaufsberichte bereits im August 2020 zu den Akten gereicht und es ist davon auszugehen, dass der Privatklägerin deren Inhalt bereits in der ihr am 31. August 2020, 18. September 2020 und 13. Oktober 2020 soweit erkennbar unbeschränkt gewährten Einsichten (U-act. 3.1.012 und 3.1.019 f.) bekannt wurde. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch beschwert sein soll. Aus diesen Gründen ist bezüglich der Verlaufsberichte auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Gewährung der Akteneinsicht in das psychiatrische Gutachten aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der durch die Staatsanwaltschaft als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin eingesetzten Anwältin verbleiben bei der Hauptsache (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung soweit aufgehoben, als sie der Privatklägerin vorab Einsicht in das psychiatrische Gutachten gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘500.00) gehen zu Lasten des Staates.

Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin verbleiben bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Vertreterin der Privatklägerin (2/R), die Staatsanwaltschaft; 1. Abteilung (1/A), die Staatsanwaltschaft; Amtsleitung/Zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft; 1. Abteilung (1/R, mit der Akten-CD) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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7. Januar 2021 kau

BEK 2020 161

Art. 100 StPOart. 100 CPPart. 100 CPP

Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP

Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP

Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP

Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP

Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP

Art. 188 StPOart. 188 CPPart. 188 CPP

Art. 189 StPOart. 189 CPPart. 189 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BGE 144 I 253ATF 144 I 253DTF 144 I 253

Art. 192 StPOart. 192 CPPart. 192 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 102 StPOart. 102 CPPart. 102 CPP

Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP

1B_245/2015

Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP

Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP

Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP

Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP

1B_130/2014

Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP

BEK 2014 2

1B_194/2013

BEK 2014 2

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF