BEK 2020 163
Kammer
6. April 2021Deutsch7 min
1. Am 7. Juli 2020 hielt ein Beamter der Kantonspolizei A.________ an, weil er auf einem Roller in der 30er-Zone mutmasslich deutlich schneller fuhr und keinen Helm trug. A.________ erklärte dem Polizisten, der Roller würde in die Kategorie Elektrofahrräder fallen, was nachträglichen Abklärungen widersprach, sodass er am 10. August 2020 einvernommen wurde
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 6. April 2021
BEK 2020 163
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Beschlagnahme (Kleinmotorrad)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 7. Oktober 2020, SUM 2020 1522, neu SU 2020 1351);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 7. Juli 2020 hielt ein Beamter der Kantonspolizei A.________ an, weil er auf einem Roller in der 30er-Zone mutmasslich deutlich schneller fuhr und keinen Helm trug. A.________ erklärte dem Polizisten, der Roller würde in die Kategorie Elektrofahrräder fallen, was nachträglichen Abklärungen widersprach, sodass er am 10. August 2020 einvernommen wurde
(U-act. 8.1.06). Dabei wurde der Roller genauer kontrolliert sowie zuhanden des Verkehrsamtes sichergestellt. Zuhanden der Staatsanwaltschaft wurden diverse Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung rapportiert, u.a. das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, das Inverkehrbringen eines nicht typengeprüften Motorfahrzeuges und das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des Führerausweises (U-act. 8.1.01 S. 1 und 3). Laut technischem Bericht des Verkehrsamtes vom 14. August 2020 kann das sichergestellte Fahrzeug nur als Kleinmotorrad zugelassen werden (U-act. 8.1.02). Noch vorher wurde der Beschuldigte am 20. Juli 2020 auf demselben Fahrzeug in angetrunkenem Zustand angetroffen
(U-act. 8.2.01).
Erwägungen
2.
Am 7. Oktober 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft March gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen am 7. und 20. Juli 2020 sowie am 10. August 2020 begangener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (U-act. 9.1.02) und beschlagnahmte dessen Kleinmotorrad, Yadea SXT Z3, VIN xx, Stamm-Nr. yy. Der Beschuldigte erhob am 16. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschlagnahmebefehl „Einsprache“, weil das erwähnte Fahrzeug „Yadea SXT Z3“ nicht dem beschlagnahmten Fahrzeug entspreche, welches er an dem erwähnten Tag gefahren habe. Schon am 9. Oktober 2020 beschwerte sich der Beschuldigte telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und machte geltend, der Roller fahre nur 25 km/h und er habe dieses Fahrzeug guten Gewissens gekauft
(U-act. 9.1.05 Aktennotiz der Staatsanwaltschaft). Die Staatsanwaltschaft überwies die „Einsprache“ zuständigkeitshalber als Beschwerde dem Kantonsgericht. Am 24. November 2020 beantwortete sie innert erstreckter Frist die Beschwerde und reichte den amtlichen Bericht des Verkehrsamtes vom 23. Oktober 2020 ein (KG-act. 6). Zur Beschwerdeantwort und zum Bericht äusserte sich der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren innert der ihm gewährten Frist nicht.
3.
Das durch die Polizei sichergestellte Fahrzeug (Art. 306 Abs. 1 und 2 lit. a StPO) kann beschlagnahmt werden, wenn es voraussichtlich (lit. a) als Beweismittel gebraucht wird oder (d) einzuziehen ist (Art. 263 Abs. 1 StPO). Beschlagnahmt wurde ein Fahrzeug „Yadea SXT Z3“ VIN xx. Es handelt sich mithin entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers um das in den Polizeirapporten zu den Ereignissen vom 7. und 20. Juli 2020 aufgeführte Fahrzeug (U-act. 8.1.01 S. 2 und 8.2.01 S. 2). Insoweit ist daher dessen Einwand, das beschlagnahmte Fahrzeug sei nicht dasjenige, das er gefahren habe, nicht stichhaltig und ist die Beschwerde abzuweisen. Indes bleibt noch auf Folgendes hinzuweisen:
a) Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte das Fahrzeug als Beweismittel, weil der Beschuldigte den technischen Bericht des Verkehrsamtes bestritt. Inzwischen liegt der amtliche Bericht des Verkehrsamtes betreffend das inkriminierte Kleinmotorrad vor (KG-act. 6/1). Jedoch macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldigte müsse noch befragt bzw. ihm Gelegenheit geboten werden, zum Bericht Stellung zu nehmen. Erst danach könne das Fahrzeug herausgegeben werden, wobei zu prüfen sei, ob es im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung beschlagnahmt bleiben müsse (KG-act. 6). Das ist momentan noch nachvollziehbar und insofern die Beschlagnahme zu Beweiszwecken nicht zu beanstanden.
b) Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Es handelt sich bei der Sicherungseinziehung nicht um eine repressive Massnahme mit Strafcharakter, sondern sie ist eine sachliche Massnahme, um einer Rechtsgutgefährdung entgegenzutreten. Daher wird sie auch unabhängig von einer Strafbarkeit angeordnet (vgl. Baumann, BSK, 4. A. 2019, Art. 69 StGB N 3; BGE 137 IV 249 E. 4.4).
aa) Die Sicherungseinziehung bedarf zunächst einer Anlasstat. Dabei kommt jede Straftat, auch eine des Nebenstrafrechts, in Betracht (Baumann, a.a.O., Art. 69 StGB N 6). Die einzuziehenden Gegenstände müssen zur genannten Straftat einen Bezug aufweisen. Dabei können sie als Tatinstrument oder -produkt qualifiziert werden (Trechsel/Jean-Richard, PK, 3. A. 2018, Art. 69 StGB N 2 ff.). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Polizei beim Führen des nicht als Kleinmotorrad zugelassenen Fahrzeuges trotz unbestrittener Aberkennung des Führerausweises angetroffen, womit der Strafrichter den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer Einziehung und einer Straftat bejahen könnte.
bb) Weiter wird jedoch eine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung verlangt (vgl. BEK 2012 147 vom 13. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend legt die Staatsanwaltschaft kein Risiko dar, inwiefern der Beschuldigte künftig mit dem Kleinmotorfahrrad fahren und die Verkehrssicherheit konkret gefährden könnte (dazu vgl. Bussmann, BSK, 2014, Art. 95 SVG N 4; zum Ganzen BEK 2019 92 vom 21. August 2019 E. 3). Die Sicherungseinziehung wird nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze des konkreten Geschädigten verfügt, sondern wegen einer künftigen Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet (Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 69 StGB N 7). Eine solche Gefährdung ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, nachdem der Beschuldigte geltend macht, dass Fahrzeug „guten Gewissens“ als max. 25 km/h schnell fahrendes, in die Kategorie von E-Bikes fallendes Fahrzeug gekauft zu haben, wobei jetzt nicht zu beurteilen ist, inwiefern ihm geglaubt werden kann.
Dispositiv
c) Aus diesen Gründen wird die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung noch in einer neuen Verfügung begründen müssen, sobald sie das Fahrzeug nicht mehr als Beweismittel gebraucht. Ansonsten müsste das Fahrzeug dem Beschuldigten ausgehändigt werden (Art. 267 Abs. 1 StPO).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer nur bei der Staatsanwaltschaft „Einsprache“ erhob und nicht eigentlich unterliegt, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1'200.00) gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst sowie mit den Akten an die 1. Abteilung) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
9. April 2021 kau
BEK 2020 163
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BEK 2012 147
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
BEK 2019 92
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF