BEK 2020 165
Präsidial
23. Dezember 2020Deutsch2 min
23. Dezember 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. Dezember 2020
BEK 2020 165
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2020, SUB 2020 268);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 14. Oktober 2020 (Datum des Gesuches) bewilligte (Ziff. 1), indes ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies (Ziff. 2);
- dass die Privatklägerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 21. Oktober 2020 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (zum Ganzen vgl. KG-act. 1);
- dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2020 dem Kantonsgericht mitteilte, dass anlässlich einer Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten eine Einigung erzielt habe, wonach sich der Beschuldigte verpflichtet habe, die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin für das Strafverfahren SUB 2020 268 zu übernehmen, folglich für das vorliegende Verfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben sei und beantragt werde, das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl. KG-act. 5);
- dass nach Einsicht in den von den von der Beschwerdeführerin eingereichten Vergleich vom 1. Dezember 2020 (KG-act. 5/1) antragsgemäss zu verfahren ist, mithin das Beschwerdeverfahren BEK 2020 165 zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist;
- dass die Verfahrensabschreibung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) erfolgen kann;-
verfügt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
23. Dezember 2020 kau
BEK 2020 165
BEK 2020 165
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF