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Entscheid

BEK 2020 166

Kammer

22. Januar 2021Deutsch12 min

1. Die N.________ umfasst die im Alleineigentum befindlichen Einfamilienhausparzellen KTN yy-zz (je 1/41 Quote an KTN xx), die in Stockwerkeigentum aufgeteilten Mehrfamilienhäuser auf KTN vv und ww (10/41 bzw. 9/41; zum Ganzen vgl. auch U-act. 8.1.001/24) sowie KTN xx und KTN tt-uu des Grundbuches Freienbach. A.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft KTN zz und als solche Mitglied der Miteigentümergemeinschaft der N.________, mithin Miteigentümerin von KTN xx, tt und ss (Parzelle F.________ bzw. H.________ 2/41 Quote an KTN xx) sowie uu. Sie erstattete gegen die mit der Verwaltung der Liegenschaften KTN vv-xx sowie yy-ss betraute D.________ GmbH (U-act. 8.1.001/09 ff.) am 3. September 2017 „Strafantrag und Strafanzeige“ (U-act. 8.1.001).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. Januar 2021

BEK 2020 166

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________.

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________.

2. Verantwortliche der D.________ GmbH,

Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020, SUB 2017 535, neu SU 2020 1240);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die N.________ umfasst die im Alleineigentum befindlichen Einfamilienhausparzellen KTN yy-zz (je 1/41 Quote an KTN xx), die in Stockwerkeigentum aufgeteilten Mehrfamilienhäuser auf KTN vv und ww (10/41 bzw. 9/41; zum Ganzen vgl. auch U-act. 8.1.001/24) sowie KTN xx und KTN tt-uu des Grundbuches Freienbach. A.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft KTN zz und als solche Mitglied der Miteigentümergemeinschaft der N.________, mithin Miteigentümerin von KTN xx, tt und ss (Parzelle F.________ bzw. H.________ 2/41 Quote an KTN xx) sowie uu. Sie erstattete gegen die mit der Verwaltung der Liegenschaften KTN vv-xx sowie yy-ss betraute D.________ GmbH (U-act. 8.1.001/09 ff.) am 3. September 2017 „Strafantrag und Strafanzeige“ (U-act. 8.1.001).

a) Am 7. Februar 2018 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen D.________ GmbH durchzuführen. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde der Anzeigeerstatterin mit Beschluss vom 21. Juni 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2018 35). Die strafrechtliche Abteilung am Bundesgericht erachtete die Beschwerdeführerin entgegen der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts als legitimiert, hiess mit Urteil vom 21. März 2019 eine Beschwerde der Anzeigeerstatterin teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück (BGer 6B_829/2018 E. 2). Soweit die Beschwerdekammer die Nichtanhandnahme betreffend Verleumdungs- und Nötigungsvorwürfe bestätigte und auf den Vorwurf des Prozessbetruges nicht eintrat, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit auf diese einzutreten war (ebd. E. 3 ff.).

b) Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde im zweiten Rechtsgang, soweit auf diese einzutreten war, teilweise gut (BEK 2019 72 vom 15. Juli 2019). In diesem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss stellte die Beschwerdekammer aufgrund des Urteils des Bundesgerichts fest, dass die den Nötigungs- und Verleumdungs- sowie den erst zweitinstanzlich erhobenen Prozessbetrugsvorwürfen zugrundeliegenden Sach­verhalte erledigt seien und ebenso wenig noch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung einzugehen sei. Zu prüfen verblieben die Vorwürfe strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit den Abrechnungen, der Ersetzung des Antriebs des Zufahrtstors zur Liegenschaft und den Mängeln eines neuen Zufahrtstors zur Tiefgarage (ebd. E. 2). Die Beschwerdeinstanz erledigte den Vorwurf des Nichtersetzens des Antriebes des Liegenschaftstors in der Sache selber definitiv (ebd. E. 4). Bezüglich der angeblich fehlerhaften Abrechnungen führte sie aus (ebd. E. 3):

Die von der Beschwerdeführerin gerügte[n] angeblichen Fehler in den Abrechnungen erachtete die Staatsanwaltschaft zufolge unangefochtener Versammlungsgenehmigung als privatrechtlich geheilt, weshalb keine strafrechtlich erhebliche Pflichtwidrigkeit vorliegen könne. Sie bestreitet indes in der Beschwerdeantwort nicht, dass gegen die Genehmigungen Anfechtungsklagen hängig sind, sondern begründet nur, weshalb sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keinen Anlass hatte, dies näher zu prüfen. Damit entfällt der Ausgangspunkt der Begründung der angefochtenen Verfügung, so dass diese in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 StPO). Diesbezüglich ist kommentarlos auf die Erwägung der strafrechtlichen Abteilung zu verweisen, wonach die Koordination von Straf- und Zivilverfahren nicht durch eine Nichtanhandnahme vorweggenommen werden könne (vgl. BGer 6B_829/2018 E. 2.3).

Auch hinsichtlich der Mängel des neuen Zufahrtstors erwog die Beschwerdeinstanz (ebd. E. 5), dass allfällige Pflichtverletzungen der Verwaltung entgegen der angefochtenen Verfügung nicht ohne Weiteres als privatrechtlich durch einen Versammlungsbeschluss als geheilt betrachtet werden könnten. Sie hiess die Beschwerde in diesen beiden Sachverhalten gut, hob die angefochtene Nichtanhandnahme insoweit auf und wies die Sache zur Erledigung der Sachverhalte der Abrechnungen sowie des neuen Zufahrttors zur Tiefgarage zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück.

c) Am 16. März 2020 teilte die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft den aktuellen Verfahrensstand in verschiedenen zivilrechtlichen Verfahren mit und ergänzte ihre Strafanzeige (U-act. 3.1.004 ff.). Am 5. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft wiederum, kein Strafverfahren durchzuführen. Die Privatklägerin beschwerte sich dagegen rechtzeitig am 23. Oktober 2020 beim Kantonsgericht mit dem Antrag, diese Verfügung betreffend die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Veruntreuung aufzuheben und die kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung aufzunehmen und gegebenenfalls auf weitere Personen auszudehnen. Die Staatsanwaltschaft verlangte unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6). Die Beschuldigten verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht im Strafrecht von einem natürlichen Tatbegriff bzw. „Taten im prozessualen Sinne“ aus, worunter unabhängig von der rechtlichen Qualifikation alle in zeitlicher und räumlicher Hinsicht natürlich miteinander verbundenen Sachverhaltselemente eines Lebensvorganges fallen (vgl. BEK 2019 155 vom 10. März 2020 = CAN 3-20 Nr. 58 E. 2.b mit m.H.). Also ist ein Strafverfahren nicht in Bezug auf einzelne Straftatbestände, sondern im Sachverhalt zu erledigen (BEK 2020 31 vom 24. August 2020 E. 3.a; vgl. auch Landshut/Bosshard, SK, 3. A. 2020 Art. 319 StPO N 10 m.H.). Vorliegend behandelt die angefochtene Verfügung die von den Oberinstanzen zur Beurteilung zurückgewiesenen Sachverhalte betreffend die Mängel des neuen Zufahrtstors und die fehlerhaften Abrechnungen (s. oben E. 1.b und c) sowie die Anzeigeergänzung vom 16. März 2020 (E. 1.c).

3.

Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung nicht nur aufzeigen, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, sondern auch, weshalb dieser entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Sie hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Enthält ein Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls kann ein Nichteintretensentscheid ergehen. Diesfalls ist keine Nachfrist anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass die Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H., 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.; BEK 2016 186 vom 2. März 2017 E. 4).

a) Eine Strafbarkeit der Beschuldigten verneinte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Mängel des Zufahrtstors mit der Begründung, die pauschalen Ausführungen der Privatklägerin würden keinen Anfangsverdacht für eine Pflichtverletzung der Beschuldigten ersichtlich machen. Das ausführende Unternehmen und nicht die Beschuldigten sei offenbar für den Mangel, dass das neue Zufahrtstor die ursprüngliche Durchfahrtshöhe nicht beibehielt, verantwortlich. In der Folge habe die Miteigentümerversammlung beschlossen, nur Minderung zu verlangen (angef. Verfügung S. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Versammlung habe mit dem Entscheid zur Beibehaltung des Tors den Mangel nicht genehmigt, womit eine Pflichtverletzung der Beschuldigten bei der Beschaffung des Tors nicht geheilt sein könne. Mit diesem Argument setzt sie sich mit der massgeblichen Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach kein hinreichender Anfangsverdacht für die Mangelverantwortlichkeit der Beschuldigten ersichtlich sei, nicht auseinander, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Inwiefern die schwierige Durchsetzbarkeit einer Ersatzvornahme den Beschuldigten zuzuschreiben sei, behauptet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bloss pauschal. Ebenso setzt sie ohne Angabe konkreter Indizien für strafbares Verhalten die Nichtgenehmigung des Mangels unbegründet einer Pflichtverletzung der Beschuldigten gleich. Mit diesen unbegründeten Behauptungen lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht belegen.

b) Strafbares Verhalten in Bezug auf die Abrechnungen verwarf die Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht mit der Begründung, die Beschuldigten verfügten nicht über den gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB erforderlichen Handlungsspielraum. Im Tatsächlichen hält sie dafür, dass die Beschuldigten an den bestehenden Verteilschlüssel gebunden waren (angef. Verfügung S. 5 f.).

aa) Die Beschwerdeführerin behauptet eine falsche Rechtsanwendung. Über die Verwendung der für das Miteigentum des Miteigentümers bezahlten und zu bezahlenden Gelder könne nicht mit einem Mehrheitsbeschluss der Miteigentümergemeinschaft über einen der Mehrheit genehmen Verteilschlüssel zur Kostendeckung von Dritteigentum bestimmt werden. Sie erachtet die Beschuldigten als verpflichtet, die Miteigentümergemeinschaft auf entsprechende Verletzungen der Zweckgebundenheit der Gelder aufmerksam zu machen bzw. unter Offenlegung der Unzulässigkeit von allen Miteigentümern genehmigen zu lassen. Sie macht geltend, dass entsprechend falsche, nämlich im Wesentlichen nicht zwischen Mit- und Stockwerkeigentum unterscheidende Abrechnungen und Falschverbuchungen bzw. -verrechnungen auch den Zeitraum vor 2015 und nach 2016 betreffen und macht zudem rechtswidrige Abrechnungen der Verwaltungsnachfolgerin bezüglich Malerarbeiten und der Abwartswohnung geltend. Die Rechtswidrigkeit der Abrechnungen bestehe darin, dass bei Dritteigentum wie z.B. KTN vv, ww und ss angefallene Kosten über das Miteigentum KTN xx belastet worden seien. Sie bestreitet jedoch nicht, dass die Abrechnungen gemäss einem von der Mehrheit genehmigtem Verteilschlüssel erfolgten, hält aber dafür, dass dieser in zivilrechtlicher Betrachtung für einzelne Miteigentümer nicht verbindlich sein könne, weil es sich bei den Geldern, welche die Miteigentümer der Verwaltung entrichten würden, „um Eigentum der jeweils zahlenden Einzelperson und nicht um gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen“ handle, über welches mittels Mehrheitsbeschluss bestimmt werden könne.

bb) Die Verwaltungsverantwortlichen hielten sich bei der Erstellung der angeblich auch Aufwand für Dritteigentum enthaltenden Abrechnungen praktisch trotz der Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. U-act. 8.1.001 S. 2 f.) an den mehrheitlich befürworteten Verteilschlüssel. Zudem räumt auch die Beschwerdeführerin ein, dass die als Rechnungsprüfer gewählten Delegierten den Beschuldigten die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung attestierten respektive diese den jeweiligen Versammlungen zur Genehmigung empfahlen. Ob der Umfang der Abrechnungen und der praktizierte Verteilschlüssel die komplexen Miteigentums- bzw. Stockwerkeigentumsverhältnisse der N.________ zutreffend unterschieden, kann hier offengelassen werden. Diesbezügliche allfällige Schwie­rig­keiten und Unregelmässigkeiten bei den Abrechnungen inkl. derjenigen über die durch die Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin entstandenen Anwaltskosten wurden nicht nur konkludent, sondern auch nach den Einwänden der Beschwerdeführerin mehrheitlich akzeptiert. Eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Beschlussfassung durch einfache Mehrheit und eine Tragung der Kosten nach Anteilen ist möglich (vgl. dazu Art. 647 ff. und 649 ZGB sowie

U-act. 8.1.001/34 Ziff. 12 ff., 16 f. und 25 ff.) und die Abrechnungen betreffen offensichtlich weder luxuriöse bauliche Arbeiten (Art. 647e ZGB) noch Verfügungen über die Sache im Sinne von Art. 648 ZGB. Inwiefern den Beschuldigten unter diesen Umständen vorzuwerfen wäre, es in strafbarer Weise unterlassen zu haben, den Umfang der Abrechnungen und den Verteilschlüssel von sich aus infrage und zur Disposition zu stellen, ist auch angesichts der allgemein bekannten Meinungsverschiedenheiten nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, darauf hingewiesen worden zu sein, der Versammlung die Änderung des Verteilschlüssels beantragen zu können (vgl. angef. Verfügung S. 5 letzter Absatz). Es ist daher unabhängig von der Anfechtung bzw. Gültigkeit der entsprechenden Mehrheitsbeschlüsse nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verwaltungsverantwortlichen bei diesen Abrechnungen respektive bei der Verwendung der von den Miteigentümern für laufende Unterhaltskosten geleisteten Akontozahlungen, sei es der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der Urkundenfälschung oder des Betrugs, strafbar gemacht haben könnten. Weder verfügten sie selbständig über die von den Miteigentümern entrichteten Gelder noch rechneten sie urkundlich falsch ab oder verwendeten diese eindeutig gegen deren Willen und die Werterhaltungspflicht verstossend zu eigenen oder anderer Nutzen oder Vorteil oder führten sie die Miteigentümer, namentlich die Beschwerdeführerin, über die Abrechnungen mit der Folge in die Irre, dass diese ihre Anfechtungsmöglichkeiten nicht hätten beanspruchen können.

Dispositiv

c) Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Mängeln des neuen Zufahrtstors sowie den angeblichen fehlerhaften Abrechnungen keine in zeitlicher, täterschaftlicher oder tatbeständlicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang ausgedehnte Strafuntersuchung eröffnete.

d) Die Beschwerdeführerin sieht schliesslich in der Niederlegung des Verwaltungsmandates durch die Beschuldigten einen Prozessbetrug, weil infolgedessen ihre Zivilklagen unter Kostenfolgen zu ihren Lasten als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden seien. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschuldigten den Zeitpunkt der Niederlegung des Verwaltungsmandats in arglistiger Täuschungsabsicht sowie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gewählt hätten. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigten noch rund ein halbes Jahr nach der Mandatsniederlegung die ausschliessliche Verfügungsgewalt über Bankkonten innehatten, geht die Beschwerdeführerin davon aus, die Kündigung des Verwaltungsmandates habe nur dem Ziel gedient, ein Unterliegen im Abberufungsverfahren unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verhindern. Mit den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung, eine solche Zielsetzung sei strafrechtlich irrelevant, und die Mandatsniederlegung sei angesichts der laufenden Gerichtsverfahren und den jeweils umfangreichen Anschuldigungen der Privatklägerin nachvollziehbar und plausibel, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Daher ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen zum Prozessbetrug im Beschwerdeverfahren BEK 2018 35 verweist, ist darauf schon nicht einzugehen, weil diese Vorwürfe mit BEK 2019 72 rechtkräftig erledigt wurden.

4. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), die D.________ GmbH (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

27. Januar 2021 kau

BEK 2020 166

BEK 2018 35

6B_829/2018

BEK 2019 72

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

6B_829/2018

BEK 2019 155

BEK 2020 31

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_473/2019

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

6B_721/2018

6B_613/2015

BEK 2016 186

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 647 ZGBart. 647 CCart. 647 CC

Art. 649 ZGBart. 649 CCart. 649 CC

Art. 647e ZGBart. 647e CCart. 647e CC

Art. 648 ZGBart. 648 CCart. 648 CC

BEK 2018 35

BEK 2019 72

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF