Lexipedia

Entscheid

BEK 2020 167

Präsidial

10. November 2020Deutsch3 min

10. November 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 10. November 2020

BEK 2020 167

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

beide vertreten nach Art. 306 Abs. 2 ZGB durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

2. E.________,

Beschuldigte und Berufungsgegnerin,

verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

mehrfache Tätlichkeiten

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 11. September 2020, SEO 2020 4);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe die Beschuldigte mit Urteil vom 11. September 2020 vom Vorwurf der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil der unter ihrer Obhut stehenden Privatkläger Ziffer 1 und 2 freisprach, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'520.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00; Untersuchungskosten Fr. 1'520.00) auf die Staatskasse nahm, die Beschuldigte für ihre Aufwendungen mit Fr. 5'197.15 aus der Staatskasse entschädigte und die Zivilforderungen der Privatkläger abwies;

- dass die Vertreterin der minderjährigen Privatkläger Ziffer 1 und 2 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil vom 11. September 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 26. Oktober 2020 an die Parteien versandt worden ist;

- dass die Vertreterin der minderjährigen Privatkläger mit Schreiben vom 5. November 2020 mitteilt, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (2/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 5. November 2020, sowie an Rechtsanwältin C.________ (3/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

10. November 2020 kau

BEK 2020 167

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

§ 40 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF