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Entscheid

BEK 2020 169

Kammer

3. Februar 2021Deutsch10 min

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ eine Unter­suchung wegen Vermögens- bzw. Urkundendelikten. D.________ verfügte als verfahrensleitender Staatsanwalt am 4. September 2019 gegenüber der E.________ (Bank I), allfällige Geschäftsbeziehungen mit A.________ mitzuteilen und aktuelle Kontoauszüge etc. zuzustellen. Ferner wies er die Bank am 10. September 2019 an, zwei gemeldete Bankkontos zu sperren und Unterlagen über die Kontoverbindungen herauszugeben sowie keine sonstigen Guthaben oder Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Dabei beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte für eine allfällige Einziehung nach Art. 70 bzw. 71 StGB (U-act. 3.1.03 Beilage 2). A.________ erstattete am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige, weil die Beschreibungen der ihm vorgeworfenen, strafbaren Handlungen in diesen Verfügungen unnötig rufschädigend sowie unlauter seien und Geheimnisse verletzen würden (U-act. 3.1.01).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 3. Februar 2021

BEK 2020 169

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Oktober 2020, SUH 2019 1490);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ eine Unter­suchung wegen Vermögens- bzw. Urkundendelikten. D.________ verfügte als verfahrensleitender Staatsanwalt am 4. September 2019 gegenüber der E.________ (Bank I), allfällige Geschäftsbeziehungen mit A.________ mitzuteilen und aktuelle Kontoauszüge etc. zuzustellen. Ferner wies er die Bank am 10. September 2019 an, zwei gemeldete Bankkontos zu sperren und Unterlagen über die Kontoverbindungen herauszugeben sowie keine sonstigen Guthaben oder Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Dabei beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte für eine allfällige Einziehung nach Art. 70 bzw. 71 StGB (U-act. 3.1.03 Beilage 2). A.________ erstattete am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige, weil die Beschreibungen der ihm vorgeworfenen, strafbaren Handlungen in diesen Verfügungen unnötig rufschädigend sowie unlauter seien und Geheimnisse verletzen würden (U-act. 3.1.01).

a) Die für zuständig erklärte (U-act. 9.1.01) Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verfügte am 31. Oktober 2019, kein Strafverfahren durchzuführen, weil der beschuldigte Staatsanwalt von Amtes wegen zur Begründung der Verfügungen verpflichtet und nicht über das Notwendige hinausgegangen sei

(U-act. 12.1.01). Am 19. Dezember 2019 hiess die Beschwerdeinstanz die Beschwerde des Strafanzeigeerstatters gut und hob die Nichtanhandnah­me­verfügung auf, weil die Bank nicht gleichermassen wie eine beschuldigte Person informiert werden müsse (BEK 2019 188 = U-act. 12.1.10).

b) Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. Januar 2020 eine erneute Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche sich der Strafanzeigeerstatter wiederum beschwerte. Diese Beschwerde hiess die Beschwerdekammer am 2. Juni 2020 teilweise gut und hob die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Sachverhalt der Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2019 auf, weil es ihr nicht ohne Weiteres gerechtfertigt erschien, die Bank über die Geschäfte des Beschuldigten, in welche er sein respektive das Vermögen seiner Ehefrau oder dasjenige namentlich genannter Dritter investierte, im Detail zu orientieren (BEK 2020 23 = U-act. 12.1.24).

c) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 entschied die Staatsanwaltschaft erneut, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter am 30. Oktober 2020 ein drittes Mal rechtzeitig. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung bezüglich der angezeigten Straftaten durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft (KG-act. 5) verlangte unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschuldigte stellte innert erstreckter Frist ebenfalls den ausführlich begründeten Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 9). Der Beschwerdeinstanz sind keine weiteren Rechtsschriften eingegangen.

Erwägungen

2.

Die im Zusammenhang mit der Verfügung vom 4. September 2019 gegen den beschuldigten Staatsanwalt erhobenen Vorwürfe sind mit dem unangefochten gebliebenen Beschwerdeentscheid vom 2. Juni 2020 (BEK 2020 23; vgl. oben E. 1.b) definitiv erledigt und hier nicht mehr aufzugreifen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mithin einzig noch der Sachverhalt der Verfügung vom 10. September 2019 betreffend Auskunft, Herausgabe, Sperre und (offener) Beschlagnahme.

3.

Betreffend den Sachverhalt der Verfügung des Beschuldigten vom 10. Sep­tember 2019 erwog die Beschwerdekammer (BEK 2020 23 E. 6):

Die auch Drittpersonen gegenüber zulässige (Art. 263 Abs. 1 StPO) Beschlagnahme, zu welcher auch Kontosperren gehören, ist mit einem schrift­lichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmasslichen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenommen wird. Im Beschlagnahmebefehl müssen zudem die zu beschlagnahmenden Objekte genau bezeichnet werden (vgl. EGV-SZ 2018 A 5.3 E. 2.a m.H.).

Die Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2019 (vgl. oben E. 3.b) ist nicht bloss kurz und summarisch begründet, wie es das Gesetz vorschreibt und die Praxis verlangt. Unter den Ausführungen zum Tatverdacht werden in einem anklagemässig detaillierten Umfang die mutmasslichen Taten des Beschuldigten beschrieben, was selbst bei einem Beschuldigten über das Übliche bei Begründungen von Beschlagnahmeverfügungen hinausgeht und in Bezug auf die Herausgabeaufforderung gegenüber der Bank umso weniger notwendig erscheint. Auch in Bezug auf die Beschlagnahme bzw. Kontosperre braucht die Bank ihre Interessen grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde zu wahren. Zur Wahrung ihrer eigenen Interessen hätte es wie gesagt genügt (oben E. 4.b), nicht weiter zu begründende Siegelungsgründe zu behaupten. Infolgedessen erweisen sich die detaillierten Ausführungen zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Bank in der Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung als verfrüht und somit (noch) nicht sachbezogen.

Ob die inkriminierte Verfügung daher ehrverletzend bzw. unlauter gewesen sein könnte, liess die Beschwerdekammer offen (ebd. E. 6.a), weil sie bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses befand, dass dieser Vorwurf im Stadium des nicht öffentlichen Vorverfahrens in Ungewissheit, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch eine Anklage ins Stadium der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 69 Abs. 1 StPO) gelangen wird, nicht mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden dürfe (ebd. E. 6.b). Der beschuldigte Staatsanwalt macht nunmehr im dritten Beschwerdeverfahren geltend, aufgrund des damaligen Verfahrensstandes habe Gewissheit über eine Anklage bestanden, was aufgrund der Verfahrensakten belegt werden könnte. Indes müssten zur Klärung dieser Fragen der beschuldigte Staatsanwalt befragt und Akten beigezogen, mithin unter Umständen eine Strafuntersuchung eröffnet werden, um die Sachlage in objektiver und subjektiver Hinsicht klären und einen Anfangsverdacht sicher verneinen zu können. Dies ist indes nicht Sache der Beschwerdeinstanz. Hier bleiben einzig die in der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Nichtanhandnahmegründe zu prüfen.

4.

Die Staatsanwaltschaft befasst sich in der angefochtenen Verfügung einzig mit dem Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung. Einen diesbezüglichen Anfangsverdacht verwirft sie neuerdings mit der Begründung, spätestens im Entsiegelungsverfahren, könnte die Bank als durch eine im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO anzuzeigende Forderungsbeschlagnahme beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO in die Akten Einsicht nehmen. Ferner seien die preisgegebenen Informationen über Finanzgeschäfte und Geschäftspartner der Bank als für den Strafanzeigeerstatter zuständiges Finanzinstitut bekannt gewesen. Schliesslich sei der subjektive Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt, nachdem dem Beschuldigten der allfällige Geheimnischarakter der Informationen nicht bewusst gewesen sei.

a) Die Beschwerdekammer liess mit Beschluss vom 2. Juni 2020 im Sachverhalt der Verfügung des Beschuldigten vom 10. September 2019 offen, ob Ehrverletzungen bzw. Unlauterkeiten vorliegen (BEK 2020 23 eingangs E. 3 und E. 6.a). Selbst wenn die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Verfügung verletze keine Amtsgeheimnisse, zutreffen würde (dazu vgl. indes noch unten lit. b), müsste die Beschwerde gutgeheissen werden, weil der Sachverhalt mit dieser Feststellung bezüglich der offengelassenen Delikte nicht umfassend geprüft bzw. erledigt wäre. Eine teilweise Nichtanhandnahme in Bezug auf Amtsgeheimnisverletzungen ist nicht zulässig (BEK 2020 31 vom 24. August 2020 E. 3.a; vgl. auch Landshut/Bosshard, SK, 3. A. 2020 Art. 319 StPO N 10 m.H.). Daher ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen umfassenden Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zurückzuweisen.

b) Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass während der Voruntersuchung lediglich eine beschränkte Parteiöffentlichkeit besteht, als den Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, die Akten einzusehen und an der Beweiserhebung teilzunehmen; darüber hinaus sind die Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden zur Geheimhaltung verpflichtet (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, Rn 851 f.). Der Beschwerdeführer kritisiert, die Staatsanwaltschaft leite das Akteneinsichtsrecht der Bank nur aus einem hypothetischen Sachverhalt eines gestellten Siegelungsgesuches her. Dass aber kein solches Gesuch gestellt worden ist, bestreitet die Staatsanwaltschaft nicht. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren der Bank gegenüber parteiöffentlich (vgl. dazu BGE 141 IV 34 E. 5.2 S. 38 unten) bzw. diese in ihren Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO betroffen war. Die grundsätzlich geheimen (vgl. dazu Milchig/Wyler, AK, Art. 320 StGB N 9) detaillierten Ausführungen über hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten in der Verfügung erscheinen daher, wie im zweiten Beschwerdeverfahren festgehalten (vgl. oben E. 3), nach wie vor als verfrüht. Ferner geht die Lehre davon aus, dass hinsichtlich von Auskunfts- und Herausgabeverlangen die Staatsanwaltschaft erst in einem allfälligen Entsiegelungsgesuch den hinreichenden Tatverdacht darzulegen habe (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 248 StPO N 39; Thormann/Brechbühl, BSK, 2. A. 2014, Art. 248 StPO N 22 ff.) und die Bank nur ihre Interessen an ihrem Geschäftsgeheimnis und nicht diejenigen des Bankkunden geltend machen könne (Keller, ebd. N 22 und 43 in fine). Dass es sich vorliegend anders verhalten würde und die Bank an der Information, inwiefern die ihr bekannten Finanzgeschäfte des Beschwerdeführers unter Deliktsverdacht stehen, interessiert sein sollte und insoweit Akteneinsicht in die Voruntersuchung benötigte, ist momentan unklar. Aus oben dargelegten Gründen (vgl. oben E. 3) ist hier nicht zu prüfen, ob die Untersuchung bereits in ein anklagereifes, absehbar gerichtsöffentliches Stadium gelangt war, so dass der Geheimnisschutz (Art. 69 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 1 StPO) entfallen sein könnte bzw. deswegen anzunehmen wäre, dass der beschuldigte Staatsanwalt nicht damit rechnete, Geheimnisse preiszugeben.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist der Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO sowie §§ 2, 6 und 13 GebTRA bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 250.00). Eine Entschädigung zu Lasten des beschuldigten Staatsanwaltes fällt trotz seines Unterliegens mit seinem Antrag ausser Betracht. Nicht nur geht es um angebliche Fehler in seiner Amtstätigkeit für den Kanton, sondern ist er für die fehlerhafte dritte Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht verantwortlich;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘500.00) gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 zurückbezahlt.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschwerdegegner (1/R, vertraulich), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 4. Abteilung, mit den Akten und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

8. Februar 2021 sl

BEK 2020 169

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

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BEK 2020 23

BEK 2020 23

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Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

EGV-SZ 2018 A 5.3

Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP

Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

BEK 2020 23

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Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 141 IV 34ATF 141 IV 34DTF 141 IV 34

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP

Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF