BEK 2020 17
Kammer
5. Oktober 2021Deutsch68 min
I. BEK 2020 17
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 5. Oktober 2021
BEK 2020 17 und BEK 2020 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
Sachverhalt
I. BEK 2020 17
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
sowie
E.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Erwägungen
II. BEK 2020 18
E.________ AG,
Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
sowie
A.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
betreffend
Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz
(Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 16. Dezember 2019, SEO 2019 5);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 26. Juni 2019 erhob die vormalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz, heute Staatsanwaltschaft, gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. mit Art. 86 Abs. 1 lit. c aHMG, Art. 24 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 25 Abs. 1 lit. a HMG und §§ 33 GesG. Dem Beschuldigten wird was folgt vorgeworfen:
Mit Verfügung vom 24.04.2013 wurde Dr. med. A.________ durch das Amt für Gesundheit und Soziales vom Notfalldienst ausgeschlossen und ihm wurde per sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung (Selbstdispensation) verboten. Die Verfügung wurde Rechtsanwalt F.________ am 03.06.2013, Rechtsanwalt G.________ am 10.06.2013 und Dr. med. A.________ am 17.06.2013 zugestellt. Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt F.________ erhobene Einsprache, namentlich gegen den Ausschluss aus dem Notfalldienst und das Verbot gegen die Selbstdispensation, wurde mit Verfügung des Amts für Gesundheit und Soziales vom 07.06.2013 abgewiesen, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 19.07.2013 wies der Landamman des Kantons Schwyz ein Wiedererwägungsgesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 25.09.2013 ab. Mit Beschluss vom 16.11.2013 wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde von Dr. med. A.________ gegen die Verfügung des Amts für Gesundheit und Soziales vom 24.05.2013 ab. Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15.09.2014 wurde die Beschwerde gegen das Selbstdispensationsverbot zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Trotz Kenntnis dieser Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide und im Wissen darum, dass er deshalb nicht mehr berechtigt war, Heilmittel abzugeben, gab Dr. med. A.________ im Zeitraum vom 17.06.2013 bis 09.05.2014 in seiner Praxis in V.________, J.________strasse xx, weiterhin unerlaubterweise Heilmittel, welche über eine reine Notfallmedikation hinausgingen, an Patienten ab. Im genannten Zeitraum gab der Beschuldigte rund 6700 Heilmittel ab, welche er nur mit einer Selbstdispensation hätte abgeben dürfen. Dadurch erzielte er einen Umsatz von rund CHF 263‘000.00 und einen unrechtmässigen Gewinn von rund 96‘000.00.
So gab er im Zeitraum vom 17.06.2013 bis 09.05.2014 beispielsweise folgende Heilmittel ab:
- ca. 12 Mal das Heilmittel Acyclovir-Mepha (z.B. am 04.09.2013, 11.09.2013, 16.09.2013, 19.09.2013, 23.09.2013, 26.09.2013, 30.09.2013, 11.10.2013, 18.10.2013 und 24.10.2013 je eine Packung à 25 Stück Acyclovir-Mepha Tabl 800 mg an Patient m13)
- ca. 100 Mal das Heilmittel Aspirin Cardio als Filmtabletten (z.B. am 17.06.2013,20.09.2013, 14.01.2014 und 03.04.2014 je eine Packung à 100 Filmtabletten 100 mg an Patient m45)
- ca. 100 Mal das Heilmittel Atorvastatin (z.B. am 06.09.2013, 23.12.2013 und 28.03.2014 je eine Packung Atorvastatin-Mepha Lactab 40 mg an Patient m84)
- ca. 60 Mal das Heilmittel Amlodipin (z.B. am 20.06.2013 eine Packung à 30 Tabletten 5 mg, am 19.09.2013, 24.10.2013 und 07.01.2014 je eine Packung à 100 Tabletten 5 mg und 24.02.2014 2 Packungen à 100 Tabletten 5 mg an Patient m114)
- ca. 120 Mal das Heilmittel Tilur (z.B. am 15.07.2013, 09.08.2013 und am 25.11.2013 je eine Packung à 20 Stück Tilur Kapseln 60 mg an Patient m124)
- ca. 100 Mal das Heilmittel Eltroxin-LF (z.B. am 16.01.2014, 11.02.14 und 28.03.2014 je eine Packung à 100 Stück Eltroxin-LF 0.1 mg an Patient m131)
- ca. 19 Mal das Heilmittel Ezetrol (z.B. am 09.07.2013, 18.12.2013 und 09.04 je eine Packung à 98 Stück Ezetrol Tabletten 10 mg an Patient m164)
- ca. 60 Mal das Heilmittel Bromelain Zentiva (z.B. 03.07.2013 und am 06.07.2013 je eine Packung à 20 Stück Bromelain Zentiva Dragées 26 mg an Patient m298)
- ca. 35 Mal das Heilmittel Betahistin (z.B. 24.06.2013 eine Packung à 50 Tabletten Betahistin-Mepha 24 sowie, am 25.07.2013, 07.08.2013 und 02.10.2013 je eine Packung à 100 Tabletten Betahistin-Mepha 24 an Patient m402)
- ca. 24 Mal das Heilmittel Janumet (z.B. am 12.08.2013, 06.11.2013, 03.12.2013, 30.01.2014 je eine Packung à 56 Stück Janumet Filmtabletten 50/500 mg an Patientin f103)
- ca. 30 Mal das Heilmittel Celebrex (z.B. am 21.12.2013, 26.02.2014 und 26.03.2014 je eine Packung à 30 Stück Celebrex 200 mg an Patientin f125)
- ca. 65 Mal das Heilmittel Zaldiar Tabletten (z.B. am 29.08.2013, 27.09.2013, 04.12.2013, 03.01.2014, 18.02.2014, 25.02.2014 und am 24.03.2014 je eine Packung Zaldiar Tabletten à 20 Stück an Patientin f131)
- ca. 17 Mal das Heilmittel Lyrica (z.B. am 20.09.2013, 09.10.2013, 25.10.2013 und 22.11.2013 je eine Packung à 14 Stück Lyrica Kapseln 25 mg, am 20.09.2013, 02.12.2013, je eine Packung à 14 Stück Lyrica Kapseln 75 mg, am 09.10.2013, 12.12.2013, 17.01.2014 und 12.022014 je eine Packung à 56 Stück Lyrica Kapseln 75 mg an Patientin f140)
- ca. 40 Mal das Heilmittel Buscopan (z.B. am 10.01.2014 und 30.01.2014 je 2 Packungen sowie 21.02.2014 und 27.03.2014 je eine Packung à 20 Stück Buscopan Dragées 10 mg an Patientin f464).
Dr. med. A.________ hatte ab dem 17.06.2013 Kenntnis von der Verfügung des Amtes für Gesundheit und Soziales vom 24.05.2013 und somit auch vom Verbot der Selbstdispensation. Dennoch gab er seinen Patienten weiterhin Heilmittel ab, für welche er einer Selbstdispensationsbewilligung bedurft hätte. Er gab somit wissentlich und willentlich Heilmittel ab, wofür ihm die notwendige Bewilligung fehlte oder nahm dies zumindest billigend in Kauf.
Anlässlich der Hauptverhandlung am 26. November 2019 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht in Anwesenheit des Beschuldigten stellten die Parteien folgende Anträge (Vi-act. II.):
Staatsanwaltschaft
1.
Dr. med. A.________ sei wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. c aHMG schuldig zu sprechen.
2.
Dr. med. A.________ sei zu bestrafen mit einer Busse von
CHF 25‘000.00. Die erstandene Haft von einem Tag sei mit CHF 500.0 an die Busse anzurechnen.
3.
Der durch die Verwertung der beschlagnahmten Medikamente erzielte und beschlagnahme Erlös von CHF 12‘836.75 sei an die Busse anzurechnen.
4.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der restlichen Busse sei auf 22 Tage festzusetzen.
5.
Der widerrechtlich erzielte Gewinn von CHF 96‘000.00 sei bei der E.________ AG einzuziehen.
Eventualiter:
Der widerrechtlich erzielte Gewinn von CHF 96‘000.00 sei bei Dr. med. A.________ einzuziehen.
6.
Der beschlagnahmte Arztkoffer sei an Dr. med. A.________ herauszugeben.
7.
Die Liegenschaft an der L.________strasse yy in W.________ (Grundstücknummer zz) sei einzuziehen und zur Deckung der Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwerten.
8.
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
9.
Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich Dr. med. A.________ aufzuerlegen.
Verteidigung
1.
Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. Juni 2019 sei nicht einzutreten und das Verfahren gegen Dr. A.________ einzustellen.
2.
Eventualiter sei Dr. A.________ freizusprechen.
3.
Von einer Einziehen bzw. Anordnung einer Ersatzforderung sei abzusehen.
4.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5.
Dr. A.________ sei eine Entschädigung von CHF 106‘371.50 zuzusprechen.
6.
Dr. A.________ sei eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zuzusprechen.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2019 erkannte der Einzelrichter Folgendes:
1.
Die beschuldigte Person, d.h. A.________, ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. c aHMG, Art. 24 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 25 Abs. 1 lit. a HMG und § 33 GesG.
2.
Hierfür wird die beschuldigte Person, in Anwendung von Art. 86 Abs. 1 lit. c aHMG sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB, bestraft, und zwar mit einer Busse in Höhe von Fr. 20‘000.00.
Die erstandene Haft von einem Tag (09.05.2014) wird mit Fr. 500.00 an die Busse angerechnet
3.
Die restanzliche Busse von Fr. 19‘500.00 ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der restanzlichen Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 39 Tagen.
4.
Der widerrechtlich erzielte Gewinn von Fr. 96‘000.00 wird, gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB, bei der E.________ AG eingezogen.
Der durch die Verwertung der beschlagnahmten Medikamente erzielte und beschlagnahmte Erlös von Fr. 12‘836.75 wird an den widerrechtlich erzielten Gewinn angerechnet. Der restanzliche widerrechtlich erzielte Gewinn beträgt Fr. 83‘163.25.
5.
Sollte der widerrechtlich erzielte Gewinn von restanzlich Fr. 83‘163.25 nicht bei der E.________ AG eingezogen bzw. erhältlich gemacht werden können, so ist dieser, gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB, ersatzweise durch die beschuldigte Person zu bezahlen.
6.
Zur Deckung der Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten wird die Liegenschaft an der L.________strasse yy in W.________ (Grundstücknummer zz), – unter Aufrechterhaltung der von der Staatsanwaltschaft am 15.05.2014 verfügten Grundbuchsperre (cf. U-act. 5.3.01 – 5.3.05) –, beschlagnahmt, bzw. eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Staatsanwaltschaft der Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht zu verwerten, ausser die vorgenannten Kostenpositionen (d.h. Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten) würden innert Frist beglichen.
7.
Der beschlagnahmte Arztkoffer ist – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie nach Rückgabe der Akten, Unterlagen und Gegenstände durch das Bezirksgericht Küssnacht an die Staatsanwaltschaft der Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht – durch die Staatsanwaltschaft an die beschuldigte Person, d.h. Herrn A.________, heraus- bzw. zurückzugeben.
8.
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, namentlich die für Patienten bereitgestellten Medikamente (cf. U-act. 5.0.01 / 5.1.04a [Pos. 30 – 37]), werden eingezogen und sind – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie nach Rückgabe der Akten, Unterlagen und Gegenstände durch das Bezirksgericht Küssnacht an die Staatsanwaltschaft der Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht – durch die Staatsanwaltschaft der Vernichtung zuzuführen.
9.
Die Anträge des Beschuldigten, wonach ihm eine Entschädigung von Fr. 106‘371.50 sowie eine Genugtuung von Fr. 40’00.00 zuzusprechen sei, werden abgewiesen.
10.
Die Kosten dieses Verfahrens – bestehend aus den Strafuntersuchungskosten von Fr. 47‘905.20 und den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.00 – betragen gesamthaft Fr. 48‘905.20 und werden der beschuldigten Person überbunden.
[Zahlungsmodalitäten Strafuntersuchungs- und Gerichtskosten].
11.-13. [Vollzug, Rechtsmittel und Zustellung].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte und die E.________ AG am 23. Dezember 2019 beim Einzelrichter Berufung an und reichten nach Erhalt des begründeten Urteils am 19. Februar 2020 fristgerecht beim Kantonsgericht die Berufungsklärung mit je folgenden gleichlautenden Anträgen ein (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 2 und 3):
1.
Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. Juni 2019 sei zufolge Verjährung nicht einzutreten und das Verfahren gegen Dr. A.________ einzustellen.
2.
Eventualiter sei Dr. A.________ vollumfänglich freizusprechen.
3.
Von der Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatzforderung sei abzusehen; entsprechend sei die Beschlagnahme der Liegenschaft L.________strasse yy in W.________ aufzuheben.
4.
Die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5.
Dr. A.________ sei eine angemessene Entschädigung und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 10. März 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 7 bzw. 8). Am 12. März 2020 ersuchten der Beschuldigte und die E.________ AG um Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 9 bzw. 10). In Nachachtung der Verfügung vom 2. September 2020 (BEK 2020 17 und 18,
KG-act. 19 bzw. 14) nahm der Verteidiger zur gleichzeitigen Vertretung des Beschuldigten und der E.________ AG Stellung (BEK 2020 17 KG-act. 17). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 wies die Beschwerdekammer die Anträge des Beschuldigten und der E.________ AG auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab und ordnete das schriftliche Verfahren an (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 19 bzw. 15). Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 für den Beschuldigten und die E.________ AG stellte die Verteidigung folgende Berufungsanträge (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 bzw. 17):
I. Berufungsanträge Dr. A.________
1.
Das Verfahren gegen Dr. A.________ sei zufolge Verjährung einzustellen.
2.
Eventualiter sei Dr. A.________ vollumfänglich freizusprechen.
3.
Von einer Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatzforderung sei abzusehen und die Beschlagnahme der Liegenschaft L.________strasse yy in W.________ aufzuheben.
4.
Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5.
Dr. A.________ sei eine angemessene Entschädigung und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
II. Berufungsanträge E.________ AG
1.
Von einer Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatzforderung sei abzusehen.
2.
Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Der E.________ AG sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Mit Berufungsantwort vom 27. Januar 2021 trug die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung an, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 24 bzw. 20). Am 26. April 2021 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschuldigte eine Eingabe betreffend die Veranlagungsverfügung 2019 ein, welche den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 26 und 27 bzw. 22 und 23). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
Dispositiv
1. a) Berufungsgegenstand ist der Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, der Strafpunkt, die Gewinneinziehung (inkl. Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten), die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre und Beschlagnahme der Liegenschaft L.________strasse yy in W.________, der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch des Beschuldigten und die Kostenfolge (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziff. 1-6, 9 und 10). Unangefochten blieb die Beschlagnahme hinsichtlich des Arztkoffers und weiterer Gegenstände (Medikamente; angefocht. Urteil Dispositiv-Ziff. 7 und 8). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 17. Juni 2013 bis zum 9. Mai 2014 in seiner Praxis in V.________ Heilmittel abgegeben zu haben, obwohl er nicht (mehr) über die hierfür erforderliche Bewilligung verfügt haben soll. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf.
b) Der Beschuldigte und die E.________ AG erhoben jeweils selbständig Berufung. Weil sich beide Rechtsmittel auf denselben Anklagevorwurf beziehen, ein sachlicher Zusammenhang besteht und sich im Wesentlichen gleiche bzw. miteinander zusammenhängende Rechtsfragen stellen sowie zwingende sachliche Gründe, die für eine separate Behandlung sprächen, nicht ersichtlich sind, sind die Berufungen zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln (Art. 30 StPO).
c) Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Demnach sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu würdigen, indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Zimmerlin, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar StPO, 3. A., N 23 zu Art. 398 StPO).
d) Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Das Einverständnis der Parteien ist im Gegensatz zu den in Art. 406 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fällen nicht erforderlich (Zimmerlin, a.a.O., N 2 zu Art. 406 StPO). Gegenstand des vorliegenden erstinstanzlichen Urteils bildeten nur Übertretungen, und mit der Berufung wird nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt, sodass die Voraussetzungen nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind. Der grundrechtliche Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung bezieht sich auf das Verfahren vor einem Gericht (Riklin, OFK-StPO, 2. A., Art. 69 StPO N 4). Die Vorinstanz verhandelte die Strafsache öffentlich (vgl. Vi-act. II). Mithin erhielten die Berufungsführer bereits Gelegenheit, sich persönlich vor Schranken eines Gerichts zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zudem ausreichend befragt, sodass eine weitere Befragung vor der Berufungsinstanz nicht angezeigt erscheint. Dass dem nicht so wäre, macht die Verteidigung nicht geltend. Ferner können, wie vorstehend erwähnt, weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden und die Überprüfung ist auf Rechtsverletzungen und die willkürliche Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Kognition des Berufungsgerichts ist demnach eingeschränkt, weshalb eine mündliche Verhandlung unter diesem Aspekt ebenso entbehrlich ist (Eugster, BSK StPO, 2. A., Art. 406 StPO N 4; vgl. auch Schmid, Handbuch StPO, 2. A., N 1569). Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der anwaltlich vertretene Beschuldigte und die E.________ AG einem schriftlichen Verfahren nicht gewachsen sein könnten und nicht die Möglichkeit hätten, unter den Voraussetzungen von Art. 398 Abs. 4 StPO ihre Sicht der Dinge im Berufungsverfahren einfliessen zu lassen. Die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren sind somit weiterhin erfüllt.
2. a) Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren (Art. 127 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben die Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Daraus ergibt sich u.U. ein Verbot der Doppelvertretung. Der Rechtsanwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (BGer, Urteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4 mit Hinweisen)
b) Der Verteidiger des Beschuldigten legitimierte sich im Berufungsverfahren zusätzlich als Rechtsvertreter der E.________ AG (vgl. BEK 2020 17 und 18, KG-act. 13/1 bzw. 12/1). Er erklärte, der Beschuldigte sei Alleinaktionär der E.________ AG, weshalb aus wirtschaftlicher Sicht bezüglich der Frage der möglichen Einziehung von Gewinn eine übereinstimmende Interessenlage bestehe (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 17). Weil der Beschuldigte alleiniger Eigentümer, einziges Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. HR-Auszug Zefix) und damit ausschliesslicher wirtschaftlich Berechtigter an der E.________ AG ist, ist zwischen ihm und der weiteren Verfahrensbeteiligten in der Tat eine konkrete Gefahr einer gegensätzlichen Interessenlage nicht auszumachen. Es steht somit der gleichzeitigen Vertretung beider Berufungsführer nichts entgegen.
3. a) Die Verteidigung verlangt die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Sie hält dafür, es sei auf die neurechtliche fünfjährige Verjährungsfrist für Übertretungen abzustellen (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 S. 4 ff. bzw. 17 S. 4 ff.). Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, es gelte für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen die altrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 24 S. 3 bzw. 20 S. 3).
b) Per 1. Januar 2019 traten die revidierten Bestimmungen von Art. 86 und Art. 87 HMG in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2018 galten Widerhandlungen gegen die Tatbestände von Art. 86 Abs. 1 aHMG, soweit dadurch die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wurde, als Übertretungen (Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG). Neurechtlich werden sie als Vergehen qualifiziert und sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet, das heisst die Voraussetzung der Gefährdung der Gesundheit von Menschen entfiel (BBl 2013 1 ff., 106). Auf den 1. Januar 2019 wurde ausserdem die Tatbestandsvariante der unrechtmässigen Abgabe von Heilmitteln nach Art. 86 Abs. 1 lit. c aHMG aufgehoben. Diese erfasst nun Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Inverkehrbringen; BBl 2013 1, 107). Daraus folgt, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nach altem Recht als Übertretungen und nach neuem Recht als Vergehen zu qualifizieren sind. Vergehen (auch heilmittelrechtliche) verjährten bis zum 31. Dezember 2013 nach sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB); seit dem 1. Januar 2014 beträgt die Frist zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Für die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen gilt grundsätzlich eine Frist von drei Jahren (Art. 109 StGB), heilmittelrechtliche Übertretungen verjähren indessen nach fünf Jahren (Art. 87 Abs. 5 HMG; vgl. BGE 139 IV 62 E. 1.1). Im Zuge der Revision des (allgemeinen) Verjährungsrechts per 1. Oktober 2002 hätte sich die fünfjährige Frist für heilmittelrechtliche Übertretungen nach Massgabe von Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB verdoppelt, das heisst die Verjährungsfrist hätte ab 1. Oktober 2002 zehn Jahre betragen. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Verjährungsfrist lediglich sieben Jahre beträgt, weil ansonsten die Verjährung für neben- resp. spezialgesetzliche strafrechtliche Übertretungen länger wäre als diejenige für Vergehen nach demselben Spezialgesetz (BGer, Urteil 6B_374/2008 vom 27. November 2008 E. 5). Dieser Auffassung schloss sich das Kantonsgericht in einer früheren Prozesssache an und ging ebenfalls von einer Verjährungsfrist von sieben Jahren aus (Beschluss BEK 2011 138 vom 5. August 2013 E. 7.3/b). Seit dem 1. Januar 2019, das heisst seit Inkrafttreten der Revision des Heilmittelgesetzes, beträgt die Verjährung für heilmittelrechtliche Übertretungen indessen wieder fünf Jahre, wie dies bereits vor dem 30. September 2002 der Fall war.
c) Die Verfolgungsverjährung richtet sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Soweit das Gesetz nichts anders bestimmt, sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf diejenigen Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübten oder beurteilt wurden (Art. 389 Abs. 1 StGB; BGer, Urteil 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 4.4.1). Die Bestimmung von Art. 389 Abs. 1 StGB stellt hinsichtlich der Verfolgungsverjährung eine Bekräftigung der Lex-mitior-Regel nach Art. 2 Abs. 2 StGB dar (Riedo, BSK StGB, 4. A., N 4 zu Art. 389 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Die Tat ist nach altem als auch nach neuem Recht hypothetisch zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem Recht der Täter besser gestellt ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2/6.2.1). Dabei ist auf ein und dieselbe Tat entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist also ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Anders gewendet ist es nicht möglich, beide Gesetze zu kombinieren und je teilweise anzuwenden (BGE 119 IV145 E. 2c = Pra 84/1995 Nr. 129 S. 417).
d) Würde man der Argumentation der Verteidigung folgen und auf die neurechtliche Verjährungsfrist für Übertretungen von fünf Jahren abstellen, würde dies bedeuten, dass gleichzeitig der altrechtliche Übertretungstatbestand der unrechtmässigen Abgabe im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG und die ab dem 1. Januar 2019 geltende neurechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren zum Tragen käme. Eine solche kombinierte Anwendung von altem und neuem Recht schliesst die Rechtsprechung wie soeben dargelegt aus. Damit ergibt sich, dass, unabhängig ob die altrechtliche Verjährungsfrist für Übertretungen, welche nach der Rechtsprechung sieben Jahre beträgt, oder diejenige für Vergehen von zehn Jahren anzuwenden wäre, die Vorwürfe im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Urteils nicht verjährt waren (Art. 97 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 139 IV 62, Regeste). Demzufolge besteht keine Grundlage für eine Einstellung des Verfahrens.
4. In Bezug auf die den Sachverhalt und das Gutachten betreffenden Rügen ergibt sich was folgt:
a) aa) Die Verteidigung macht vorab geltend, das vorsorglich ausgesprochene Verbot zur Führung einer Patientenapotheke habe lediglich während 24 Monaten bestanden und dies erst ab dem 9. Mai 2014, mithin habe das Verbot im Tatzeitraum noch gar nicht gegolten. Zur Begründung verweist sie auf einen vom 1. September 2017 datierenden Bundesgerichtsentscheid, worin eine Stellungnahme des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz erwähnt werde, wonach „hinlänglich klargestellt worden (sei), dass sich die Bestätigung der Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer (Dr. A.________) ausgesprochenen Verbote der Leistung von Notfalldienst und der Führung einer Patientenapotheke nur auf den mit Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015 limitierten Zeitraum, d.h. auf eine Dauer von 24 Monaten berechnet ab dem 9. Mai 2014, beziehen könne“ (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 S. 6 f. bzw. 17 S. 6 f.).
bb) Unbestritten ist, dass das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) dem Beschuldigten mit Verfügung Nr. 109/13 vom 24. Mai 2013 per sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung (Selbstdispensation) verbot
(U-act. 9.4.09, Dispositiv-Ziffer 5). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte dagegen Einsprache erhob, welche die Vorsteherin des Amts für Gesundheit mit Verfügung vom 7. Juni 2013 abwies; zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (U-act. 9.4.02). Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde beim Regierungsrat und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (U-act. 9.4.03). Mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2013 wies der Landammann des Kantons Schwyz das Gesuch des Beschuldigten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (U-act. 9.4.04). Der Beschuldigte focht diesen Entscheid, den der Gesamtregierungsrat mit Beschluss vom 13. August 2013 genehmigt hatte
(U-act. 9.4.05 S. 4), beim Verwaltungsgericht an, das die Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2013 verwarf (U-act. 9.4.05). Mit Beschluss vom 26. November 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde des Beschuldigten betreffend das (vorsorgliche) Verbot der Selbstdispensation ab
(U-act. 9.4.06). Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das diese mit Entscheid vom 15. September 2014 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb (U-act. 9.4.16). Das AGS eröffnete mit Verfügung Nr. 121/14 vom 17. April 2014 ein weiteres Verwaltungsverfahren und verbot dem Beschuldigten mit gleicher Verfügung die selbständige Berufsausübung als Arzt superprovisorisch (U-act. 9.5.01). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Einsprache wies das AGS mit Verfügung Nr. 129/13 vom 5. Mai 2013 (recte: 2014) ab (U-act. 9.5.02). Am 9. Mai 2014 erliess es eine Vollstreckungsverfügung (U-act. 9.5.03). Mit Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015 vereinigte es die Hauptverfahren I und II, das heisst das Verfahren I betreffend die Beteiligung am Notfalldienst und das Verbot der Selbstdispensation und das Verfahren II betreffend Berufsverbot, und verbot dem Beschuldigten die selbständige Berufsausübung als Arzt für die Dauer von 24 Monaten (U-act. 9.5.04, Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Das AGS ordnete weiter an, dass sich die Dauer des 24-monatigen Verbots ab dem 9. Mai 2014 berechnet, und gewährte dem Beschuldigten die Möglichkeit, frühestens ab dem 9. November 2015 ein Gesuch um Abkürzung des
24-monatigen Berufsverbots für die dann noch verbleibende Restdauer zu stellen (U-act. 9.5.04, Dispositiv-Ziffer 3). Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 230/2016 vom 8. März 2016 ab (U-act. 9.5.05 S. 5). Das vom Beschuldigten angerufene Verwaltungsgericht erkannte mit Entscheid III 2016 88 vom 23. November 2016 Folgendes (U-act. 9.5.05, Dispositiv-Ziffer 1.1):
1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 230/2015 vom 8. März 2016 im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als dass festgestellt wird, dass mit dem vom Amt für Gesundheit und Soziales mit Verfügung Nr. 032/2015 vom 13. Februar 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Verbot der selbständigen Berufsausübung als Arzt für die Dauer von 24 Monaten die Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt wurde.
Gleichzeitig wird die Rechtmässigkeit des vom Amt für Gesundheit mit Verfügung Nr. 109/13 vom 24. Mai 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Verbots der Leistung von Notfalldienst und Verbots der Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung (Selbstdispensation), welche in der Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015 aufging, bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, auf die es mit Urteil 2C_95/2017 vom 1. September 2017 nicht eintrat (U-act. 9.5.06). In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 führte das Verwaltungsgericht im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens Folgendes aus (beigezogene Akten AGS, roter Ordner, 2):
Mit Disp.-Ziff. 1.1 zweiter Absatz wurde gleichzeitig die Rechtmässigkeit des vom Amt für Gesundheit mit der Verfügung Nr. 109/13 vom 24. Mai 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Verbots der Leistung von Notfalldienst und Verbots der Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung (Selbstdispensation), „welche in der Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015 aufging“, bestätigt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde mit dem vorstehend kursiv gesetzten Nebensatz hinlänglich klargestellt, dass sich die Bestätigung der Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Verbote der Leistung von Notfalldienst und der Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung (Selbstdispensation) nur auf den mit Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015 (Anfechtungsobjekt der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 230/2016 vom 8.3.2016 abgewiesenen Verwaltungsbeschwerde) limitierten Zeitraum, d.h. für die Dauer von 24 Monaten, berechnet ab dem 9. Mai 2014, beziehen kann.
Das Bundesgericht erwog dazu was folgt (zit. Urteil 2C_95/2017 E. 1.3):
Gleiches [fehlendes Rechtsschutzinteresse] gilt auch bezüglich der mit Verfügung vom 24. Mai 2013 (Verfügung Nr. 109/13) „per sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens“ angeordneten Verbote der Leistung von Notfalldienst bzw. der Führung einer Patientenapotheke (Selbstdispensation). Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen zum Sachverhalt ergibt, kam diesen vorsorgliche Massnahmen nur bis zum 17. April 2014 eine eigenständige Bedeutung zu: An diesem Tag verfügte das AGS die Eröffnung eines weiteren Verwaltungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und untersagte ihm gleichzeitig, wiederum „per sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens“, die selbständige Berufsausübung als Arzt insgesamt, was die Leistung von Notfalldienst und die Führung einer Patientenapotheke notwendigerweise mitumfasst. Umso mehr gilt dies seit der materiellen Anordnung des auf 24 Monate befristeten Berufsausübungsverbotes mit der Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015.
cc) Aus dem geschilderten Verfahrensablauf geht hervor, dass das AGS dem Beschuldigten zunächst mit Verfügung Nr. 109/13 vom 24. Mai 2013 per sofort und vorläufig bis zum Anschluss des Verwaltungsverfahrens die Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung (Selbstdispensation) verbot. Die vom Beschuldigten dagegen erhobenen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel blieben erfolglos, mithin erwuchs die Verfügung in (formelle) Rechtskraft. In der Folge eröffnete das AGS mit Verfügung Nr. 121/14 vom 17. April 2014 ein weiteres Verwaltungsverfahren und verbot dem Beschuldigten die selbständige Berufsausübung als Arzt superprovisorisch
(U-act. 9.5.01). Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Verfügung Nr. 109/13 bis am 17. April 2014 eigenständige Bedeutung zukam, sie alsdann aber von der gleichentags erlassenen Verfügung Nr. 121/14, mit welcher ein sofortiges Berufsausübungsverbot erging, mitumfasst wurde. Das Bundesgericht hielt denn auch explizit fest, dass die (verbotene) selbständige Berufsausübung als Arzt die Leistung von Notfalldienst und die Führung einer Patientenapotheke „notwendigerweise“ beinhaltet. Die Feststellung der Rechtmässigkeit im verwaltungsgerichtlichen Entscheid III 2016 88 bezog sich indessen ausschliesslich auf die Zeit ab dem 9. Mai 2014, wobei festzuhalten ist, dass damit das Verbot der Führung einer Patientenapotheke auch über den angeklagten Zeitraum bis am 9. Mai 2014 hinaus galt, auch wenn das Verwaltungsgericht die Dauer des Berufsausübungsverbots von 24 Monaten nicht mehr verhältnismässig beurteilte. Daraus ergibt sich, dass der angeklagte Zeitraum vom 17. Juni 2013 bis 9. Mai 2014 von den erwähnten Verfügungen Nr. 109/13 und Nr. 121/14 vollständig abgedeckt ist, mithin der Beschuldigte in diesem Zeitraum nicht (mehr) berechtigt war, eine Patientenapotheke zu führen resp. ihm die Bewilligung zur Selbstdispensation entzogen war.
b) Die Verteidigung erhebt verschiedene Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. med. O.________ vom 10. November 2016 bzw. die Ergänzung vom 27. Juni 2017 (U-act. 11.1.19 und 11.1.26).
aa) aaa) Zunächst macht die Verteidigung geltend, Dr. med. O.________ habe in der Ergänzung selber eingeräumt, den Umfang der Medikamentenverkäufe, welche gegen das Verbot der Selbstdispensation verstossen habe, nicht genau eingrenzen zu können. Der Gutachter habe bei seinen Berechnungen sowohl die Medikamentenabgaben des Beschuldigten als auch von Dr. I.________ erfasst. Der Beschuldigte habe mit Dr. I.________ eine Gemeinschaftspraxis geführt. Die Medikamentenabgaben im angeklagten Zeitraum würden teilweise auch Dr. I.________ und dessen Patienten betreffen, wenn auch im weitaus geringeren Umfang. Die Medikamentenverkäufe durch Dr. I.________ beträfen aber das Selbstdispensationsverbot zum Vorneherein nicht bzw. dieses habe sich gerade nicht auf Dr. I.________ bezogen. Dr. I.________ habe über eine eigene Zulassung als Arzt und eine eigene EAN-Abrechnungsnummer verfügt. Er habe neben Kindern und Jugendlichen in nicht unerheblichem Umfang auch Erwachsene behandelt, inklusive Hausbesuchen bei sämtlichen Altersgruppen. Ausserdem habe MPA K.________ ohne Kenntnis des Beschuldigten eigenmächtig Medikamente abgegeben. K.________ habe ausgesagt, dass sie selbst wohl rund die Hälfte der Medikamente abgegeben habe. Aus diesen Gründen dürfe in quantitativer Hinsicht nicht auf die gutachterlichen Feststellungen abgestellt werden (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 und 17 S. 7 ff.).
bbb) Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass das Gutachten auf rund 1400 beschlagnahmten Patientenakten basiere. Der Beschuldigte habe aber, wie der Gutachter festgestellt habe, die Patientenakten, seien es handschriftliche Unterlagen oder elektronisch erfasste Daten, mangelhaft geführt. Der Gutachter habe die anonymisierten Ausdrucke der elektronischen Krankengeschichten so bearbeitet, als dass daraus Tabellen erstellt worden seien, aufgrund derer habe ermittelt werden können, wie viele Medikamentenabgaben im fraglichen Zeitraum erfolgt seien, welche einer Selbstdispensationsbewilligung bedurft hätten. Das Gutachten zeige auf, dass rund 6700 solche Transaktionen mit Heilmitteln erfolgt seien. Weitere Abgaben, welche möglicherweise erlaubt gewesen wären, namentlich Notfallmedikationen, seien bereits ausgeklammert worden. Auch seien ganze Transaktionsgruppen, welche allenfalls bei Notfallbehandlungen abgegeben wurden, wie beispielsweise Antibiotika, Mittel zur antiallergischen Behandlung, Abgaben an einem Sonntag in der Arztpraxis oder Abgaben von weniger als einer ganzen Packung, nicht berücksichtigt worden. Der Gutachter habe Abgaben, welche nicht zweifelsfrei unter die Selbstdispensation gefallen seien, grosszügig weggelassen. Was die Medikamentenabgabe durch Dr. I.________ angehe, habe das Gutachten nur die Abgaben an erwachsene Personen berücksichtigt, nicht aber diejenigen an Kinder, so dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Abgaben gar nicht von Dr. I.________ stammen könnten. K.________ habe zwar Medikamente abgegeben, jedoch angesichts der Anzahl von rund 3000 Abgaben sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte davon nichts gewusst haben wolle, zumal die Medikamente auch erfasst, abgerechnet und nachbestellt worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb sie dies hätte tun sollen, weil sie davon persönlich nicht profitiert hätte (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 24 und 20 S. 4 f.).
ccc) Der Gutachter beschreibt seine Vorgehensweise wie folgt: Die anonymisierten Krankengeschichten habe er M.________ zugestellt, mit dem Auftrag, die Listen der Medikamente zu scannen und mittels Texterfassungs-Software einzulesen. Die Dokumente seien in einer Excel-Liste erfasst, welche mit der Präparateliste von Swissmedic (Stand: Juli 2016) abgeglichen worden sei. Es lägen nun drei Excel-Dateien vor, welche alle Details zu den Transaktionen von Medikamenten sowie Mitteln und Gegenständen enthalten würden. Die drei Dateien seien aufgeteilt in männliche (m) und weibliche (f) Patienten sowie Kinder (k). Diese Aufteilung entspreche derjenigen der Akten. In den Excel-Tabellen seien somit die Patientenidentifikation (m-Nummer, f-Nummer und k-Nummer), der Name des Präparats, die Abgabekategorie, das Datum der Transaktion etc. aufgeführt (U-act. 11.1.19 S. 1 f.). Weiter führte der Gutachter zur Frage, ob der Beschuldigte nach dem 17. Juni 2013 Arzneimittel an Patienten oder weitere Personen abgegeben habe, welche der Selbstdispensation unterlägen, Folgendes aus (U-act. 11.1.19 S. 11 f.):
Die drei erwähnten Excel-Dateien für Männer, Frauen und Kinder wurden nach dem Datum gefiltert. Dabei ergab sich, dass bei Kindern ab Mai 2013 keine Abgaben mehr erfolgten.
Die Excel-Dateien mit den Abgaben an Männer und Frauen wurden anschliessend auf einem Tabellenblatt zusammengefasst und nach dem Datum gefiltert.
In der resultierenden Liste der abgegebenen Medikamente wurden folgende Gruppen von Medikamenten gestrichen, weil meines Erachtens für deren Abgabe keine Privatapothekenbewilligung notwendig war:
- Antibiotika: Hier rechtfertigt sich der Begriff „Notfallbehandlung“ resp. bei Infekten ist ein umgehender Therapiebeginn in aller Regel angezeigt. Unter Antibiotika werden alle Formen gestrichen (Tropfen/Augentropfen, Tabletten, Verbände)
- Mittel zur Anwendung in der Arztpraxis: Alle Medikamente zur Injektion (ausser den Medikamenten für Diabetiker und zur Thromboseprophylaxe)
- Mittel zur antiallergischen Behandlung/Desensibilisierung (diese dürfte meist in der Praxis erfolgt sein)
- Abgaben an einem Sonntag (die Sonntage sind über die Excel-Darstellungsmöglichkeiten des Datums identifizierbar)
- Abgaben von weniger als einer Packung (Kriterium: Bei der Packungsgrösse steht 0.2 für 20 % bzw. 1/5 der Packung, z. B. ein einzelnes Durogesic-Pflaster, wenn eine Packung 5 Pflaster enthält). Solche Angaben werte ich als Hinweis auf die Anwendung in der Praxis.
[…]
Es resultiert, dass im fraglichen Zeitraum rund 6700 Transaktionen an Medikamenten vorgenommen wurden, für die es m.E. einer Privatapothekenbewilligung bedurft hätte. […]
Die Schlussfolgerung, dass das Verbot der Selbstdispensation nicht beachtet wurde, stützt sich auch darauf, dass bei zahlreichen Medikamenten die grössere bzw. die grösste Packungsgrösse, oder von einer kleineren Packung mehrere Packungen verkauft wurden.
In der Ergänzung des Gutachtens führte der Gutachter alsdann zur Frage der „nicht genauen Eingrenzbarkeit“ der Medikamentenverkäufe ohne Selbstdispensationsbewilligung Folgendes aus (U-act. 11.1.26 S. 2):
Ich stimme zu, dass ich den Umfang der Medikamentenverkäufe, die gegen das auferlegte Verbot der Selbstdispensation verstossen haben, nicht genau eingrenzen kann – es wurden denn auch, wie im Gutachten dargelegt, zahlreiche Präparate und somit Transaktionen gestrichen, so dass ich davon ausgehe, das Ausmass der Verkäufe mit der Auflistung eher zu unterschätzen als zu überschätzen.
ddd) K.________, welche als medizinische Praxisassistentin in der E.________ AG tätig war, gab in der Voruntersuchung an, Dr. I.________ sei in der erwähnten Praxis als Kinderarzt tätig gewesen und habe ausschliesslich Kinder betreut (U-act. 10.0.10 Frage 20). Auf die Frage, weshalb sie Medikamente an Patienten übergeben habe, obwohl sie gewusst habe, dass der Beschuldigte keine Medikamente mehr abgeben dürfe, antwortete K.________, „Er. Dr. A.________, machte es auch“. Weiter erklärte sie, die Patienten hätten nachgefragt weshalb. Es sei eine etwas unangenehme Situation gewesen. Der Beschuldigte habe die Patienten teilweise nicht informiert. Es sei bei den Patienten nicht gut angekommen, dass sie jetzt plötzlich noch die Apotheke hätten aufsuchen müssen (U-act. 10.0.10 Frage 60). Weiter gab sie zur Frage, bei wie vielen dieser Medikamentenabgaben sie selbst involviert gewesen sei, an, dass bei den Patienten, welche in die Praxis gekommen seien und einen Termin gehabt hätten, der Beschuldigte die Medikamente abgegeben habe und bei den Personen, welche nur Medikamente geholt hätten, sie diese abgegeben habe, dies sei „wahrscheinlich so ca. 50 zu 50“ gewesen
(U-act. 10.0.10 Frage 61). Dazu, ob der Beschuldigte ihr Anweisungen gegeben habe, an wen sie was abgeben dürfe, sagte sie Folgendes aus: „Nein, wenn die Patienten das Medikament schon einmal bekommen hatten, erhielten Sie [recte: sie] es von mir wieder“ (U-act. 10.0.10 Frage 62). Auf die Frage, ob dies der Beschuldigte abgesegnet habe, antwortete sie: „Er wusste das und er hat auch nicht dagegen opponiert“ (U-act. 10.0.10 Frage 63). K.________ anerkannte den Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von aArt. 87 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 HMG i.V.m. aArt. 86 Abs. 1 lit. c HMG (U-act. 10.0.10 Frage 64). Der zwischenzeitlich verstorbene Dr. I.________ erklärte, seine Aufgabe in der Praxis als Kinderarzt sei es gewesen, nur die Kinder medizinisch zu betreuen
(U-act. 10.0.06 Fragen 22-24). Auf die Frage, wer sonst noch (als Arzt) in der Praxis gearbeitet habe, gab er an, dies sei nur noch der Beschuldigte gewesen, welcher seine Patienten versorgt habe. Gelegentlich habe der Beschuldigte auch die Kinder betreut, nämlich jeweils dann, wenn er, Dr. I.________, nicht in der Praxis gewesen sei. Er habe nämlich nicht voll gearbeitet, sondern nur von Montag bis Mittwoch (nachmittags) und am Freitag; erst später, als die Zahl der Patienten zugenommen habe, habe er auch einige Male am Dienstag und am Mittwochvormittag gearbeitet (U-act. 10.0.06 Frage 25). Im Weiteren erklärte Dr. I.________, er wisse nicht, ob der Beschuldigte sich an das Verbot der Selbstdispensation per 10. Juni 2013 gehalten habe. Er wisse nur, dass Medikamente abgegeben worden seien, aber nicht, ob dies Notfall- oder Erstversorgungsmedikamente gewesen seien. Auch sei er in der Regel erst um 10.00 Uhr gekommen, der Beschuldigte habe aber schon morgens um 7.00 Uhr angefangen. Was zwischen 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr gewesen sei, wisse er nicht, ebenso nicht in der Zeit, als er überhaupt nicht in der Praxis gewesen sei (U-act. 10.0.06 Frage 32).
eee) Die Aussagen von K.________ zur Abgabe von Medikamenten durch den Beschuldigten aber auch ihre Erklärung, selbst Medikamente abgegeben zu haben, soweit Patienten die Präparate schon vorgängig bekommen hätten, sind nachvollziehbar, erscheinen auch vom Ablauf her realistisch und sind mithin glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit der Angaben von K.________ wird zusätzlich durch die eigene Selbstbelastung unterstrichen. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die Zweifel an den Aussagen von K.________ und von Dr. I.________ aufdrängen würden. Die Verteidigung macht solche ebenso wenig geltend. Es kann daher auf diese Angaben abgestellt werden. Somit ist davon auszugehen, dass Dr. I.________ ausschliesslich Kinder behandelte, während der Beschuldigte „seine“ Patienten betreute. Mit anderen Worten behandelte Dr. I.________ keine erwachsenen Patienten, sondern lediglich seine eigenen, nämlich die Kinder. Das Argument der (gegenseitigen) Vertretung vermag schon angesichts der grossen Menge von Abgaben nicht zu überzeugen. Selbst wenn Dr. I.________ im Rahmen einer Vertretung Patienten des Beschuldigten behandelt und Medikamente abgegeben haben sollte, ist anzunehmen, dass sich dies auf wenige Einzelfälle beschränkte, was nur schon aus den Aussagen von Dr. I.________ zu schliessen ist, wonach der Beschuldigte zeitlich deutlich mehr als dieser arbeitete. In jedem Fall wäre die Menge von rund 6700 Abgaben mit allenfalls möglichen vereinzelten Vertretungen nicht ansatzweise erklärbar. Die Verteidigung nennt denn auch keine konkreten Abgaben, welche nicht durch den Beschuldigten erfolgt sein können, etwa weil dieser in einer bestimmten Zeit gerade in den Ferien geweilt habe oder dergleichen. Was die an Dr. I.________ adressierten Bestellscheine anbetrifft, vermögen diese den Beschuldigten nicht zu entlasten, weil daraus nur ersichtlich ist, dass Bestellungen mit der EAN-Nummer von Dr. I.________ auf dessen Namen getätigt wurden, nicht aber, wer die fraglichen Medikamente tatsächlich abgab. Weder erklärt die Verteidigung noch ist ersichtlich, dass die auf den Namen von Dr. I.________ bestellten Medikamente in der vom Gutachter erstellten Liste der verbotenen Abgaben figurieren sollen. Das Argument der Verteidigung, K.________ habe ohne Wissen des Beschuldigten gehandelt, erscheint schon angesichts der Menge der getätigten Abgaben realitätsfremd, auch weil, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt, die Abgaben in den Patientendossiers vermerkt und gegenüber dem Leistungserbringer abgerechnet wurden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern K.________ persönlich profitiert hätte, was ebenfalls gegen die eigenmächtige Abgabe durch sie spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die Abgaben durch K.________ wusste und diese billigte. Somit ist davon auszugehen, dass die vom Gutachter festgestellten Transaktionen tatsächlich dem Beschuldigten anzurechnen sind.
bb) aaa) Die Verteidigung kritisiert weiter, der Gutachter und mit ihm die Vorinstanz hätten damit argumentiert, dass „die Führung der Krankengeschichten zu wünschen übrig“ lasse und dies als Begründung dafür verwendet, der Umfang der Medikamentenverkäufe könne nicht genauer eingegrenzt werden. Der Beschuldigte habe dargelegt, dass alle Positionen, welche typischerweise auf den Arztrechnungen aufgelistet würden, wie der Zeitpunkt (Sprechstunde, Wochenende, Nacht), Ort (Praxis, Hausbesuch), Anlass, Art der Medikation, welcher Mitarbeiter die Medikation abgab (Beschuldigter oder Dr. I.________ bzw. MPA), etc. mittels EDV erfasst worden seien. Dem Gutachter habe somit eine umfassende Dokumentation zur Verfügung gestanden und zwar ungeachtet der in der Übergangsphase teilweise nicht umfassend erfolgten Einträge in den Karteikarten (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 bzw. KG-act. 17 S. 10 f.).
bbb) Dieser Kritik kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden: Der Gutachter stellte zwar fest, dass die Führung der Krankengeschichten seiner Ansicht nach zu wünschen übrig lasse, und hielt dazu fest, dass der Nachvollzug von Therapieschritten und -begründungen „nur beschränkt möglich“ sei (U-act. 11.1.19 S. 20). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung verwendete der Gutachter somit die fragliche Bemerkung nicht – und zwar auch nicht in der Ergänzung – als Begründung für die nicht genaue Eingrenzbarkeit der Medikamentenverkäufe (U-act. 11.1.26 S. 2). Zur nicht genauen Eingrenzbarkeit führte der Gutachter bekanntlich aus, er habe bestimmte Kategorien von Abgaben (Antibiotika, Mittel zur Anwendung in der Praxis und zur antiallergischen Behandlung, Abgaben am Sonntag, Abgaben von weniger als einer Packung) aus der Liste gestrichen, weshalb er davon ausgehe, das Ausmass der Verkäufe mit der Auflistung „eher zu unterschätzen als zu überschätzen“ (U-act. 11.1.26 S. 2). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich die Vorgehensweise des Gutachters (Ausklammerung jeglicher Zweifelsfälle, für die möglicherweise keine Selbstdispensationsbewilligung erforderlich gewesen wäre) zu Gunsten des Beschuldigten auswirkte. Er lastete dem Beschuldigten also keine Transaktionen an, die als Zweifelsfälle zu qualifizieren und allenfalls rechtmässig gewesen wären. Darüber hinaus legt die Verteidigung nicht konkret dar und es ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich, inwiefern der Gutachter die vorhandenen Daten nicht richtig ausgewertet haben soll. Somit besteht auch aus dieser Sicht kein Anlass, an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu zweifeln.
cc) aaa) Die Verteidigung macht sodann geltend, es treffe nicht zu, wie im Ergänzungsgutachten festgehalten werde, dass Dr. med. O.________ „die Anstrengung unternommen habe, die möglichen Abgaben von Arzneimitteln in Situationen des Notfalldienstes“ bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Abgabe von Medikamenten an Patienten (in der Praxis, zuhause oder unterwegs) sei zulässig, wenn dies für die unmittelbare Behandlung nötig sei. Dafür seien Notfälle und Hausbesuche klare Indizien. Bei der Notfallversorgung bis zur Erlangung der Mobilität sowie bei Patienten, welche dauernd nicht in der Lage seien, Medikamente selbst zu beschaffen, sei die Abgabe zulässig. Eine Beurteilung dieser Kategorien setze voraus, dass sich der Gutachter mit den entsprechenden Krankengeschichten auseinandersetze, was aber nicht geschehen sei. Im Gutachten werde zudem fälschlicherweise unterstellt, dass Hausbesuche immer mit Notfallzuschlägen einhergingen. Dies sei falsch. Die Mehrzahl der Hausbesuche seien ausserhalb der Zeiten der Notfall-Inkonvenienz-Pauschale, das heisst zu üblichen Tageszeiten erfolgt. Dabei handle es sich oft um Dauerbesuche bei chronisch kranken, betagten und vereinsamten Patienten, was aber über die Abrechnungsziffern identifizierbar sei. Auch habe der Beschuldigte oft kulanterweise auf die Notfallzulage verzichtet (vgl. Behandlung einer Fleischwunde infolge Unfalles mit einer Kettensäge am Samstagnachmittag in der Praxis). Der Beschuldigte habe im Jahr 2013 mehr als 750 Hausbesuche gemacht. Mehr als 70 % davon seien Mehrfachbesuche bei denselben Patienten gewesen. Diese seien oft gar nicht in der Lage gewesen, sich die Medikamente selber zu beschaffen (vgl. Patient „N“, Verabreichung einer Injektion alle drei Wochen zwecks Verhinderung eines erneuten Durchbrechens schizophrener Inhalte, oder Patientin „A“ mit psychiatrischer Dauermedikation, welche einen Apothekenbesuch habe vermeiden wollen). In dieser Konstellation sei die Abgabe auch von Statinen, Harnsäuresenker oder blutdrucksenkenden Präparaten erlaubt (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 bzw. 17 S. 10 ff.).
bbb) Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (BEK 2017 und 18,
KG-act. 24 bzw. 20 S. 6), nennt die Verteidigung Einzelfälle (Patientin „A“, Patient „N“), ohne dass sie konkret Bezug auf bestimmte Patientenakten nimmt. Die Verteidigung erklärt damit weder inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt willkürlich noch welche konkreten Feststellungen des Gutachters falsch sein sollen. Der Gutachter klammerte, wie erwähnt, bestimmte Kategorien von Abgaben zum Vorneherein aus, nämlich Antibiotika, Mittel zur Anwendung in der Praxis und zur antiallergischen Behandlung, Abgaben am Sonntag sowie Abgaben von weniger als einer Packung. Dr. med. O.________ hielt in der Ergänzung zudem Folgendes fest
(U-act. 11.1.26 S. 2):
Damit habe ich anlässlich der Gutachtenserstellung die Anstrengung unternommen, die möglichen Abgaben von Arzneimitteln in Situationen des Notfalldienstes (z. B. Sonntag), krankheitsbezogenen (bakterieller Infekt – die Notwendigkeit einer unverzüglichen Therapie-Einleitung wird als gegeben erachtet und die Anwendung und Abgabe in der Praxis als gerechtfertigt bezeichnet) sowie Medikamente zur Injektion, die in aller Regel von einer Fachperson in einer Arztpraxis vorgenommen werden (Ausnahmen sind, wie oben dargelegt, Insulin oder Medikamente zur Thromboseprophylaxe).
In den Rechnungen (gelbe Ordner) finden sich übrigens bei der Kontrolle der Rechnungen pro Patient kaum je Notfallzuschläge, geschweige denn verrechnete Positionen für Hausbesuche. Die (sehr wenigen durch A.________ verrechneten Notfallzuschläge stehen denn auch in einem erklärbaren Zusammenhang, z.B. werden zusammen mit einem Schädelröntgen verrechnet, was auf einen Sturz auf den Kopf als dringlichen Anlass für eine Konsultation hinweist. Bei solchen Gelegenheiten wurden aber kaum Medikamente abgegeben, schon gar keine Dauermedikamente.
Der Gutachter stellte somit fest, dass der Beschuldigte kaum je Notfallzuschläge oder Hausbesuche verrechnete. Dass der Beschuldigte Notfallzuschläge aus Kulanzgründen nicht deklariert haben soll, wie die Verteidigung argumentiert, überzeugt nicht: Zwar könnten Kulanzüberlegungen in einzelnen Fällen eine Rolle spielen, jedoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte zu seinen Lasten praktisch regelmässig auf die entsprechenden Zuschläge verzichtet haben soll. Die Verteidigung legt darüber hinaus betreffend die behaupteten 750 Hausbesuche nicht dar, welche Transaktionen der Gutachter anhand welcher Abrechnungsziffern anders hätte qualifizieren müssen. Auch legt sie nicht dar, worauf sich die behauptete Anzahl von Besuchen überhaupt stützt (z.B. Anzahl Besuche pro Woche, bei wie vielen Patienten etc.). Ebenso wenig ist ersichtlich und wird auch nicht begründet, welche der fraglichen Abgaben im Rahmen dieser Besuche erfolgt sein sollen. Selbst wenn man von 750 Hausbesuchen ausginge, lässt sich daraus noch nicht folgern, dass die Transaktionen zulässig oder mindestens teilweise rechtmässig gewesen wären. Sodann sagte K.________ aus, bei Patienten, welche einen Termin beim Beschuldigten gehabt hätten, habe der Beschuldigte die Medikamente abgegeben und bei den Personen, die nur Medikamente geholt hätten, habe sie diese abgegeben, dies sei „wahrscheinlich so ca. 50 zu 50“ gewesen (U-act. 10.0.10 Frage 61). Aus dieser Zugabe von K.________ ist zu schliessen, dass viele der fraglichen Medikamentenabgaben ohnehin in der Praxis stattfanden. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Transkationen, wie der Beschuldigte vorbringt, vornehmlich im Rahmen von Hausbesuchen erfolgten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Medikamente grösstenteils in der Praxis übergeben wurden – und zwar nicht zur unmittelbaren Verwendung während der Konsultation –, wofür auch der Umstand spricht, dass während der polizeilichen Durchsuchung der Praxisräumlichkeiten Patienten in die Praxis kamen, nur um Medikamente abzuholen (U-act. 8.1.01 S. 9 f., vgl. N.________, Q.________, R.________) und weitere Medikamente zur Abholung bereitlagen (beispielsweise die Beschlagnahmepos. 30-37, U-act. 5.1.04a [Raum A], vgl. u.a. Pos. 30, welche zehn Packungen Loperamid à 60 Tabletten beinhaltet). Der Standpunkt der Verteidigung, wonach die fraglichen Abgaben anlässlich von Notfällen und Hausbesuchen bei nicht mobilen Patienten erfolgt sein sollen, findet in den Akten mithin keine Stütze. Wie in rechtlicher Hinsicht noch auszuführen sein wird, ist ohnehin nicht entscheidend, ob die Transaktionen in der Praxis oder im Rahmen von Hausbesuchen erfolgten, weil in beiden Fällen Abgaben von Medikamenten nur erlaubt sind, wie und soweit sie zur unmittelbaren Anwendung am Patienten dienen (vgl. nachstehend E. 5a). Somit ist davon auszugehen, dass von einer detaillierten Prüfung der Patientenakten durch den Gutachter, wie es die Verteidigung verlangt, kein anderes, für den Beschuldigten günstigeres Ergebnis zu erwarten ist.
dd) Aus diesen Gründen besteht keine Veranlassung, von den Feststellungen des Gutachters abzuweichen. Mithin ist aufgrund des Gutachtens von Dr. med. O.________ die Anzahl von mindestens 6‘700 Medikamententransaktionen als erstellt zu betrachten.
5. Nachfolgend ist auf die rechtliche Würdigung einzugehen.
a) Den objektiven Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG erfüllt, wer Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Vorausgesetzt ist also zunächst, dass der mögliche Täter Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach dem Heilmittelgesetz gilt „abgeben“ als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren (Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG). Dass es sich bei den 6700 Transaktionen um Abgaben im Sinne des Heilmittelgesetzes handelt, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Erstellt ist alsdann, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum infolge der entzogenen Selbstdispensationsbewilligung nicht (mehr) berechtigt war, eine Patientenapotheke zu führen (vgl. vorstehend E. 4a/aa-cc; vgl. auch angefocht. Urteil E. 2f).
b) Den Begriff der Selbstdispensation definiert das Heilmittelgesetz als „kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht“ (Art. 4 Abs. 1 lit. k HMG). Nach § 33 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 16. April 2002 (GesG, SRSZ 571.110) dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung Arzneimittel (ohne Selbstdispensationsbewilligung) zur unmittelbaren Anwendung am Patienten während der Konsultation, in Notfällen, bei Hausbesuchen und zur Sicherstellung der Erstversorgung abgeben. Die Verteidigung wandte ein, in Notfällen sei die Abgabe von Medikamenten bis zur Erlangung der Mobilität erlaubt, ebenso sei die Abgabe zulässig bei Patienten, welche nicht in der Lage seien, sich die Medikamente selber zu beschaffen. Diese Fälle habe der Gutachter nicht berücksichtigt, weil er sich nicht mit den einzelnen Krankengeschichten auseinandergesetzt habe (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 S. 10 und KG-act. 17 S. 10). Nach dem Wortlaut von § 33 Abs. 1 GesG ist die Medikamentenabgabe ohne Selbstdispensationsbewilligung bei Hausbesuchen, wie auch während der Konsultation in der Praxis, nur zur unmittelbaren Anwendung am Patienten erlaubt. Eine andere Auslegung dahingehend, dass die Einschränkung „zur unmittelbaren Anwendung am Patienten“ nur im Falle der Konsultation in der Praxis gelten soll, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch erscheint sie sinnvoll, weil einerseits nicht einzusehen ist, weshalb hinsichtlich der Medikamentenabgabe die Konsultation in der Praxis anders zu beurteilen sein soll als der Hausbesuch und andererseits das Abgabeverbot mittels Hausbesuchen relativ einfach umgangen werden könnte. Daraus folgt, dass nicht entscheidend ist, ob die Abgabe während eines Hausbesuchs oder einer Konsultation in der Praxis oder im Rahmen eines Notfalls erfolgte, massgebend ist vielmehr einzig, ob sie zur unmittelbaren Anwendung am Patienten erfolgte. Diese Fälle klammerte der Gutachter wie dargelegt aus (vgl. E. 4b/bb/bbb vorstehend). Damit ist weder ersichtlich noch legt die Verteidigung weiter dar, dass die von Dr. med. O.________ zum Zweck der Gutachtenerstellung vorgenommene Kategorisierung der Medikamentenabgaben den Rahmen der erlaubten Abgaben bei fehlender Selbstdispensationsbewilligung verlassen würde. Mithin erfolgten die vom Gutachter festgestellten Abgaben ohne Berechtigung des Beschuldigten, so dass auch das zweite Tatbestandselement von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG gegeben ist, und mithin der gesamte objektive Tatbestand der genannten Norm erfüllt ist.
c) Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), während der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst nimmt, mit ihm rechnet und sich damit abfindet, ohne dass er aber den Erfolg zu billigen hat (vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer, Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 3.2).
aa) Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe im Juni 2013 vom vorsorglichen Verbot der Selbstdispensation durch das AGS erfahren. Dagegen habe der Beschuldigte durch seinen Anwalt Einsprache einreichen lassen. Das AGS habe dem Beschuldigten in der Folge per sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens die selbständige Berufsausübung als Arzt insgesamt verboten. Die dagegen erhobene Einsprache sei am 5. Mai 2014 abgewiesen worden. Sein Anwalt habe dem Beschuldigten geraten, diese Verfügungen des AGS nicht weiterzuziehen, sondern vielmehr den Entscheid in der Sache selbst abzuwarten und diesen alsdann anzufechten. Deshalb sei der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014 nicht angefochten worden und in formelle Rechtskraft erwachsen. Das AGS habe dem Beschuldigten am 13. Februar 2015 die selbständige Berufsausübung für die Dauer von zwei Jahren verboten. Das Verwaltungsgericht habe, nachdem der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen hatte, im Entscheid vom 23. November 2016 festgehalten, dass mit dem Berufsausübungsverbot die Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass nach erfolgter Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung des AGS vom 24. Mai 2013 eine Medikamentenabgabe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids nicht untersagt gewesen sei. Die Rechtskraft sei bezüglich der Verfügung des AGS vom 24. Mai 2013 erst mit dem Rückzug seiner Beschwerde vor Bundesgericht am 11. September 2014 eingetreten. Nach diesem Zeitpunkt seien keine Medikamente mehr abgegeben worden (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 und 17 S. 15 f.).
bb) Die Staatsanwaltschaft erklärt, die Praxisassistentin K.________ habe die Verfügung vom 24. Mai 2013 am 17. Juni 2013 abgeholt und diese gemäss ihrer Aussage dem Beschuldigten sofort übergeben. Dieser habe anschliessend gegenüber dem Praxispersonal bekannt gegeben, dass keine Medikamente mehr verkauft werden dürften. Somit sei erstellt, dass der Beschuldigte spätestens seit dem 17. Juni 2013 vom Verbot wusste. Laut der erwähnten Verfügung sei einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurden, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellen könne, die ergriffenen Rechtsmittel würden etwas am sofortigen Verbot der Selbstdispensation ändern (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 24 und 20 S. 8).
cc) Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Demnach handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kannte (BGer, Urteil 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
dd) Wie bereits unter E. 4a/bb dargestellt, verbot das AGS dem Beschuldigten mit Verfügung Nr. 109/13 vom 24. Mai 2013 per sofort und vorläufig bis zum Anschluss des Verwaltungsverfahrens die Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung (U-act. 9.4.09, Dispositiv-Ziffer 5). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AGS ab und es entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (U-act. 9.4.02). Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Regierungsrat und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (U-act. 9.4.03). Der Landammann bzw. der Gesamtregierungsrat wiesen das Gesuch mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2013 bzw. Beschluss vom 13. August 2013 ab (U-act. 9.4.04 und 9.4.05 S. 4). Die betreffend die aufschiebende Wirkung angehobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschuldigten beurteilte das Verwaltungsgericht am 25. September 2013 abschlägig (U-act. 9.4.05). Schliesslich wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 26. November 2013 die Beschwerde gegen das vorsorgliche Verbot der Selbstdispensation ab (U-act. 9.4.06). Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschuldigte zurück, so dass das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 15. September 2014 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb (U-act. 9.4.16). Das AGS eröffnete mit Verfügung Nr. 121/14 vom 17. April 2014 ein weiteres Verwaltungsverfahren und verbot dem Beschuldigten mit gleicher Verfügung die selbständige Berufsausübung als Arzt superprovisorisch (U-act. 9.5.01). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Einsprache wurde mit Verfügung Nr. 129/13 vom 5. Mai 2014 abgewiesen (U-act. 9.5.02). Die später in der Hauptsache erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht schliesslich teilweise gut (vgl. E. 4a/bb vorstehend).
ee) Der Beschuldigte bestreitet bzw. bestritt den Erhalt der Verfügung Nr. 109/13 vom 24. Mai 2013 am 17. Juni 2013 nicht. Ebenso bestritt er die Aussage von K.________ nicht, wonach der Beschuldigte an „dem“ Montagmorgen zu ihnen gekommen sei und gesagt habe, man dürfe ausser in Notfällen keine Medikamente mehr abgeben, dies müsse nun alles über die Lieferapotheke ablaufen (U-act. 10.0.10 Frage 28). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ab dem 17. Juni 2013 um das vorsorgliche Verbot wusste. Seine Argumentation, er sei deshalb, weil man sich entschlossen habe, im Verfahren betreffend das Berufsausübungsverbot den Endentscheid in der Hauptsache abzuwarten und alsdann diesen anzufechten, noch zur Medikamentenabgabe berechtigt gewesen, verfängt schon deshalb nicht, weil das AGS dieses Verfahren erst im April 2014 einleitete, somit erst nachdem die Frage der aufschiebenden Wirkung im Verfahren betreffend die Selbstdispensation definitiv zu Ungunsten des Beschuldigten entschieden wurde. Ausserdem ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnt, nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte angenommen haben will, er dürfe noch Medikamente abgeben, obwohl er gleichzeitig den Instanzenzug betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausschöpfte. Zu Recht macht der in den öffentlich-rechtlichen Verfahren ebenfalls anwaltlich vertretene Beschuldigte nicht geltend, ihm sei die Bedeutung des vorsorglichen Verbots sowie des Entzugs der aufschiebenden Wirkung nicht klar gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte vor dem Hintergrund, dass die gegen das vorsorgliche Verbot der Selbstdispensation und in diesem Zusammenhang entzogene aufschiebende Wirkung erhobenen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel allesamt abgewiesen wurden, noch hätte der Ansicht sein können und dürfen, die Medikamentenabgabe sei weiterhin zulässig. Inwiefern der an sich zutreffende Umstand, dass der Beschuldigte die Verfügung Nr. 129/13 vom 5. Mai 2014 betreffend das vorsorgliche Berufsausübungsverbot nicht anfocht, daran etwas ändern sollte, legt die Verteidigung schliesslich nicht plausibel dar. Das Vorliegen eines schuldausschliessenden Verbotsirrtums ist somit zu verneinen. Weil davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte um das Verbot wusste bzw. wissen musste und willentlich dagegen verstiess, ist keine falsche Rechtsanwendung darin zu sehen, dass die Vorinstanz zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln ausging (angefocht. Urteil E. 3b). Der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt.
d) Somit ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG zu bestätigen.
6. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt. Die Verteidigung erachtet die ausgesprochene Busse von Fr. 20‘000.00 resp. Fr. 19‘500.00 unter Anrechnung eines Hafttages von Fr. 500.00 als zu hoch. Sie verlangt für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches eine Busse von maximal Fr. 3‘000.00 (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 und 17 S. 17).
a) Die vorsätzliche Abgabe von Heilmitteln ohne Berechtigung wird laut § Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f und aHMG mit Busse bis Fr. 50‘000.00 bestraft. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
b) In Bezug auf die Tatkomponente erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte hätte den Verstoss gegen das Heilmittelgesetz vermeiden können, ohne dass es für ihn mit Einschränkungen verbunden gewesen wäre, stattdessen habe er zumindest eventualvorsätzlich gegen die entsprechenden Strafbestimmungen verstossen, weshalb das Verschulden nicht mehr als gering einzustufen sei (angefocht. Urteil E. 4). Dem ist grundsätzlich beizupflichten, jedoch ist Folgendes zu ergänzen bzw. zu präzisieren: Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe die Anzahl der Medikamentenverkäufe mit einem Gewinn von Fr. 96'000.00 letztlich nicht feststellen können und habe erwogen, die mehrfache Tatbegehung wäre bereits erfüllt, wenn der Beschuldigte auch nur zwei Medikamente abgegeben hätte, was aber zu einer erheblichen Reduktion des Verschuldens führen müsse (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 und 17 S. 17 f.). Wie unter E. 4b/aa-dd vorstehend dargelegt, besteht keine Veranlassung, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in 6'700 Fällen Medikamente ohne Berechtigung abgab und damit einen Gewinn von Fr. 96'000.00 (vgl. hierzu nachstehend unter E. 7) erzielte. Angesichts dieser erheblichen Zahl unerlaubter Transaktionen innerhalb eines Jahres und des nicht mehr als vernachlässigbar zu qualifizierenden Gewinns kann nicht mehr von einem geringen Verschulden ausgegangen werden, auch wenn dadurch niemand in seiner Gesundheit gefährdet wurde. Anzufügen ist, dass sich die von der Vereidigung monierte vorinstanzliche Erwägung betreffend die Anzahl Vorfälle ausschliesslich auf die Erfüllung des (objektiven) Tatbestandes bezog und die Schuldzumessung nicht beschlug.
c) Zur Täterkomponente erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und zeige keine Einsicht; es lägen keine Strafmilderungsgründe vor (angefocht. Urteil E. 4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aus der vorinstanzlichen Begründung nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die Ausschöpfung der Verteidigungsmittel in der Strafzumessung zum Nachteil gereichte (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 und 17 S. 19). Die Vorinstanz erklärte lediglich, der Beschuldigte habe vor Schranken des Gerichts keine Einsicht gezeigt, was zutrifft, zumal der Beschuldigte dabei blieb, sich seiner Ansicht nach an das Verbot der Selbstdispensation gehalten zu haben
(Vi-act. II.C Frage 11). Im Übrigen sind, wie auch die Vorinstanz feststellte, keine Strafminderungsgründe ersichtlich, und die Verteidigung benennt solche denn auch nicht. Zu den persönlichen Verhältnissen finden sich im angefochtenen Urteil keine Ausführungen. Der Beschuldigte ist verheiratet, hat vier erwachsene Kinder, gegenüber denen er keine Unterhaltspflichten mehr hat, und befindet sich im Ruhestand (Vi-act. II.C Fragen 3.19). Diese Faktoren sind in der Strafzumessung neutral zu werten.
d) aa) Zu den Einkommensverhältnissen führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe seine Tätigkeit als Arzt aufgeben müssen und verfüge seither über kein Arbeitseinkommen mehr. Die Teilaltersrente der AHV betrage monatlich Fr. 431.00 und die Altersrente der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte monatlich EUR 644.00. Der Beschuldigte beziehe zusätzlich eine kanadische Rente von CAD 132.00 jährlich, so dass sich seine monatlichen Einkünfte auf weniger als Fr. 1'200.00 belaufen würden, woraus er den Lebensunterhalt für sich und seine nicht berufstätige Ehefrau zu bestreiten habe. Die S.________ GmbH, über die der Beschuldigte seine Vermögenswerte halte, habe in den letzten Jahren negative Betriebsergebnisse erzielt, was auch aus dem Jahresbericht vom 20. November 2020 ersichtlich sei. Das Unternehmen erziele Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und verfüge über keine „stille“ Vermögenswerte
(BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 und 17, S. 19 f.).
bb) Dass der Beschuldigte über Renteneinkünfte von rund Fr. 1‘200.00 monatlich verfügt, ist zutreffend (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21/1-3 und 17/1-3). In der Steuererklärung 2017 wurden, nebst Einkünften, ein Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 37‘589.00 des Beschuldigten, eine Rente der Ehefrau über Fr. 5‘656.00, Wertschriftenerträge von 75‘427.00, Vermögenswerte von Fr. 8‘026‘209.00 sowie Schulden von Fr. 4‘647‘692, somit ein Nettovermögenswerte von Fr. 3‘558‘517.00, deklariert (Vi-act. B, Sammelbeleg I). Laut der Verfügung des Regionalen Steueramts W.________ vom 22. April 2021 wurden für das Jahr 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 31‘800.00 und ein Vermögen von Fr. 2‘009‘000.00 veranlagt (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 26/3 und 22/3). Die Verteidigung äussert sich nicht zur Entwicklung der Wertschrifterträge und auch nicht dazu, weshalb sich das steuerbare Vermögen innerhalb von zwei Jahren um rund 1.5 Mio. Franken reduzierte. Was die S.________ GmbH betrifft, weist diese für das Geschäftsjahr 2019 zwar einen Verlust von EUR 61‘620.36, jedoch immerhin Zins- und Dividendenerträge von EUR 4‘384.50 und weitere Erträge über EUR 138‘618.11 aus (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21/4 und 17/4). Der eingereichte „Kontennachweis“ ist weder vollständig (vgl. „Seite 25 von 51“) noch sind sämtliche Aufwendungen, insbesondere Abschreibungen, ersichtlich. Anders gesagt fehlen eine vollständige Erfolgsrechnung und die gesamte Bilanz. Immerhin deuten Erträge von gesamthaft rund EUR 142‘000.00, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 24 und 20 S. 8), auf nach wie vor vorhandene Vermögenswerte in nicht unbedeutender Höhe hin. Im Übrigen ist das Dokument nicht aussagekräftig. Angesichts dieser Verhältnisse, nämlich dass der Beschuldigte nach wie vor über durchaus relevante Vermögenswerte verfügt, rechtfertigt sich eine Reduktion der Busse jedenfalls nicht. Anzufügen ist, dass mangels substanziierter Vorbringen der Verteidigung sich die Einholung weiterer Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht aufdrängt und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren neue Behauptungen ohnehin ausgeschlossen sind (vgl. E. 1c vorstehend).
e) aa) Weiter rügt die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es seien lediglich Übertretungen zu beurteilen, die bereits rund siebeneinhalb Jahre zurücklägen. Wohl sei einzuräumen, dass die Erstellung eines Gutachtens erforderlich gewesen sei. Jedoch liege dieses sowie das Ergänzungsgutachten bereits seit dem 10. November 2016 bzw. 27. Juni 2017 vor (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 und 17 S. 18 f.).
bb) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Urteile 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 und 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; KGer SZ, Urteil STK 2017 7 vom 27. September 2017 E. 3e/aa).
cc) Die Strafanzeige des AGS gegen den Beschuldigten ging der damals zuständigen Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 5. März 2014 zu
(U-act. 9.2.01), worauf diese am 8. Mai 2014 eine Untersuchung eröffnete
(U-act. 9.1.02). Im Anschluss an die tags darauf erfolgte Haus- resp. Praxisdurchsuchung (U-act. 5.1.04) beantragte die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2014 beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung (U-act. 5.4.01). Das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und dem Bundesgericht nahm rund zwei Jahre in Anspruch (vgl. zuletzt BGer, Urteil 1B_304/2015 vom 21. März 2016 und die nachfolgende Verfügung des ZMG, ZME 2014 153 vom 6. Juli 2016). Der Gutachterauftrag an Dr. med. O.________ erging am 22. April 2016 (U-act. 11.1.09), wobei der Beschuldigte zuvor gegen die Ernennung des Gutachters Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben hatte, das diese mit Beschluss BEK 2014 47 vom 18. November 2014 abwies (U-act. 12.1.22). Das Gutachten bzw. das Ergänzungsgutachten datieren vom 10. November 2016 bzw. 26. Juni 2017 (U-act. 11.1.19 und 11.1.26). Die staatsanwaltlichen Einvernahmen des Beschuldigten und von K.________ fanden im April 2018 statt (U-act. 10.0.09 und 10.0.10). Am 26. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Küssnacht (Vi-act. I.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 26. November 2019 statt, das vorinstanzliche Urteil datiert vom 16. Dezember 2019. Im den vom Beschuldigten bzw. der Berufungsführerin E.________ AG angestrengten Berufungsverfahren gingen die Berufungsantworten am 28. Januar 2021 ein.
dd) Zwar vergingen zwischen der Eröffnung der Untersuchung und der Anklageerhebung rund fünf Jahre. Allerdings nahmen das Entsiegelungsverfahren – auch bedingt durch die Ausschöpfung des Instanzenzugs durch den Beschuldigten – und die Erstellung des Gutachtens relativ viel Zeit in Anspruch, jedoch ohne dass relevante, von der Untersuchungsbehörde zu verantwortende Zeitlücken auftraten. Das erstinstanzliche Verfahren nahm alsdann nur wenige Monate in Anspruch. Auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht entstanden keine erheblichen Leerzeiten, was die Verteidigung auch nie monierte. Ohnehin zeigt die Verteidigung nicht konkret auf, in welcher Phase des Verfahrens übermässig grosse Zeitlücken aufgetreten sein sollen. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass das Verfahren, absolut betrachtet, eher eine etwas längere Dauer aufwies, jedoch keine von den Behörden erheblichen vermeidbaren Verzögerungen auftraten (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 5 zu Art. 5 StPO). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist folglich zu verneinen.
f) In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren, namentlich auch der Vermögenssituation, erscheint die ausgesprochene Busse von Fr. 20'000.00 als verschuldensangemessen. Zu keinen Bemerkungen Anlass – und im Übrigen auch seitens der Verteidigung nicht beanstandet – gibt die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 39 Tagen nach Anrechnung eines Hafttages von Fr. 500.00; es kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. 4c im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
7. Angefochten sind schliesslich die Einziehung und die Ersatzforderung (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 und 17 S. 21 f.).
a) Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 ausgeschlossen ist. (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3). Als Anlasstat der Ausgleichseinziehung oder Ersatzforderung kommen alle strafbaren Handlungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts unabhängig von der Deliktsart in Frage. Es genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat. Erforderlich ist zudem ein Kausalzusammenhang in dem Sinne, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung „in sich“ unrechtmässig sein. Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv verboten ist (BGer, Urteil 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
b) Die vorliegend angeklagten Handlungen wurden als objektiv und subjektiv tatbestandsmässig eingestuft; Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Wie unter E. 4 dargelegt wurde, ist von Verstössen in 6700 Fällen auszugehen. Ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Handlungen und dem durch den verbotenen Verkauf der Medikamente erzielten Gewinn ist zweifellos gegeben. Es sind keine Gründe ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht, die zum Absehen von der Einziehung führen würden. Was die Ersatzforderung betrifft, ist angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten eine Nichteinbringlichkeit nicht ersichtlich (vgl. insbesondere die Liegenschaften im Eigentum des Beschuldigten). Dass die Wiedereingliederung des Beschuldigten durch sie gefährdet wäre, ist ebenso wenig der Fall und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht (vgl. zu den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten E. 6d/bb vorstehend). Im Übrigen äusserte sich die Verteidigung nicht zur angeordneten Beschlagnahme (Grundbuchsperre) und es sind keine eine andere Beurteilung aufdrängende Gründe ersichtlich, weshalb es bei der Beschlagnahme bleibt.
8. a) Weil das vorinstanzliche Urteil keine Änderungen erfährt, das heisst der Schuldspruch, der Strafpunkt wie auch die übrigen Anordnungen zu bestätigen sind, bleibt es bei der Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Dispositivziffer 10; Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso verhält es sich mit der Abweisung der Anträge des Beschuldigten betreffend Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO).
b) Die Verteidigung macht geltend, dass durch den freihändigen Verkauf beschlagnahmter Medikamente im Wert von Fr. 23‘771.77 von T.________ AG lediglich Fr. 11‘885.89 und von U.________ AG Fr. 950.85 vergütet worden seien. Die Vorinstanz habe bei der Kostenauflage diesen Verwertungserlös von Fr. 12‘836.75 berücksichtigt, jedoch wären die tatsächlichen Werte der beschlagnahmten und veräusserten Medikamente von Fr. 23‘771.77 gutzuschreiben (BEK 2020 17 und 18, KG-act. 21 und 17, S. 22). Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Beschlagnahmte Vermögenswerte, die sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (BGer, Urteile 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1 und 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1). Es liegt auf der Hand, dass die beschlagnahmten Medikamente nicht direkt zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden können, weshalb die Staatsanwaltschaft diese zunächst verwerten musste. Anzurechnen ist gemäss der Rechtsprechung anschliessend der Verwertungserlös. Die Verteidigung begründet im Übrigen nicht, weshalb trotzdem auf den „tatsächlichen“ Wert abzustellen bzw. dieser anzurechnen wäre. Die Anrechnung des erzielten Erlöses ist deshalb nicht zu beanstanden.
9. Zusammenfassend sind die Berufungen abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Berufungsführerin E.________ AG unterlagen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Weil die Berufungsführerin E.________ AG lediglich Anträge betreffend die Einziehung bzw. Anordnung der Ersatzforderung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge stellte, der Beschuldigte aber nebst diesen Punkten auch den Schuld- und Strafpunkt anfocht, rechtfertigt es sich, die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens (inkl. Anklagekosten, vgl. BEK 2020 17, KG-act. 24/1) zu drei Vierteln dem Beschuldigten und zu einem Viertel der Berufungsführerin E.________ AG aufzuerlegen.
10. Der vorliegende Entscheid ist gestützt auf Art. 90 Abs. 3 HMG i.V.m. Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004 (SR 312.3) dem Schweizerischen Heilmittelinstitut zuzustellen. Eine Zustellung an das Amt für Gesundheit erfolgt mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht;-
erkannt:
Die Berufungsverfahren BEK 2020 17 und BEK 2020 18 werden vereinigt.
Die Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 16. Dezember 2019, soweit angefochten, bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Anklagekosten von Fr. 1‘200.00) festgesetzt und dem Beschuldigten A.________ zu drei Vierteln (Fr. 3‘000.00) und der Berufungsführerin E.________ AG zu einem Viertel (Fr. 1‘000.00) auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), das Schweizerische Heilmittelinstitut (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
12. Oktober 2021 rfl
BEK 2020 17
BEK 2020 18
BEK 2020 17
BEK 2020 18
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 24 HMGart. 24 LPThart. 24 LATer
Art. 25 HMGart. 25 LPThart. 25 LATer
§ 33 GesG
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
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§ 33 GesG
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
BEK 2020 17
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1B_59/2018
BEK 2020 17
BEK 2020 17
BEK 2020 17
BEK 2020 17
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6B_374/2008
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6B_520/2020
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2C_95/2017
2C_95/2017
BEK 2020 17
BEK 2020 17
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6B_190/2012
BEK 2020 17
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6B_141/2020
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BEK 2020 17
BEK 2020 17
BEK 2020 17
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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6B_441/2019
6B_176/2017
BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158
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STK 2017 7
1B_304/2015
BEK 2014 47
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6B_140/2020
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Art. 3 Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheideart. 3 Ordonnance réglant la communication des décisions pénales prises par les autorités cantonalesart. 3 Ordinanza concernente la comunicazione di decisioni penali cantonali
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF