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Entscheid

BEK 2020 170

Kammer

15. Februar 2021Deutsch19 min

Im Übrigen erkundigte sich der Leiter der Amtsbeistandschaft Höfe am 19. August 2020 bei der Kantonspolizei Schwyz bezüglich des Vorgehens im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (U-act. 6.0.04). Die Beschwerdeführerin ist selbständig in der Lage, ihre Interessen zu wahren und darüber hinaus ist sie verbeiständet und hat zwei Elternteile, die soweit ersichtlich in der Lage wären, sie im Strafverfahren zu unterstützen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 15. Februar 2021

BEK 2020 170

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2020, SUJ 2020 331);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB; U-act. 7.0.01). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in den Jahren 2018 und 2019 wiederholt sexuell genötigt zu haben, indem er sie unter anderem festhielt und über sowie unter der Kleidung an den Brüsten und im Intimbereich anfasste. Er habe von der Beschwerdeführerin verlangt, dies über sich ergehen zu lassen, indem er ihr angedroht habe, ihre ihm anvertrauten Geheimnisse zu erzählen (U-act. 6.0.01, S. 3). Am 7. September 2020 stellte die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesshilfe und Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (U-act. 3.1.01 und U-act. 3.1.03). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz das Gesuch mangels Notwendigkeit i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ab (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1 und E. 6).

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und Rechtsanwältin B.________ sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin für die Beschwerdeführerin zu bestellen (KG-act. 1). Die Jugendanwaltschaft hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2020 fest, es bestehe aufgrund der konkreten Umstände keine Notwendigkeit für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Durchsetzung allfälliger Zivilansprüche könne die Beschwerdeführerin selber oder mit Hilfe ihrer Eltern wahrnehmen (KG-act. 4).

Weil der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ein Alter zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Altersjahr hatte, ist das Jugendstrafrecht sowie die Jugendstrafprozessordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 1 JStPO; U-act. 1.0.01). Die JStPO enthält keine besonderen Normen zur unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb die Vorschriften der StPO zur Anwendung gelangen (Art. 3 Abs. 1 JStPO; Hebeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafprozessordnung Bd. II, 2. Aufl., 2014, N 15 zu Art. 20 JStPO).

Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zusätzlich zu den in Art. 136 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, E. 2.5.1; BGE 127 I 202, E. 3b). Die Jugendanwaltschaft erachtete die Mittellosigkeit aufgrund der eingereichten Dokumente zutreffend als ausgewiesen (angef. Verfügung, E. 3; vgl. U-act. 3.1.05, Ziff. 9 und

U-act. 3.1.04, S. 3).

Als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., 2020, N 6 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafprozessordnung Bd. I, 2. Aufl., 2014, N 14 zu Art. 136 StPO). Dagegen gilt das Begehren nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschlösse (BGer, Urteil 5A_54/2010 vom 19. März 2010, E. 2.2; Mazzucchelli/Postizzi a.a.O., N 14 zu Art. 136 StPO). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend sind

(BGE 133 III 614= Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; BGer, Urteil 1B_263/2015 vom 16. September 2015, E. 2.2; BGer, Urteil 5A_54/2010 vom 19. März 2010, E. 2.2; Mazzucchelli/Postizzi a.a.O., N 14 zu Art. 136 StPO).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 8. September 2020 (U‑act. 3.1.03), damit sind die Verfahrensaussichten aufgrund der damals bekannten Verhältnisse zu beurteilen. Zur Einschätzung der Erfolgsaussichten lagen am 8. September 2020 das Formular „Strafantrag/‌Privatklage“ (U‑act. 6.0.02), der Anzeigerapport (U-act. 6.0.01), die Aktennotiz der Kantonspolizei Schwyz betreffend die informelle Anfrage bei der Schule E.________

(U-act. 6.0.08) und die Videobefragung der Beschwerdeführerin vom 3. September 2020 (U-act. 6.0.06) vor. Weitere Beweismittel waren nicht vorhanden. Die Chancen und Risiken des Verfahrens sind demnach im Wesentlichen anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Insbesondere war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unbekannt, wie der Beschuldigte aussagen und ob er den Tatvorwurf sowie die Zivilforderung anerkennen würde. Aufgrund der wenigen Beweismittel waren die Verfahrensaussichten aus damaliger Perspektive schwer zu veranschlagen, die Zivilklage aber nicht von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren.

Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist notwendig i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen der Betroffene auf sich selbst gestellt nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung ohne anwaltliche Vertretung nicht möglich wäre (Lieber, a.a.O., N 10 zu Art. 136 StPO; BGer, Urteil 1B_450/2015 vom 22. April 2016, E. 2.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, ein allfälliger Wohnort im Ausland sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dabei sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Betroffenen zu beachten (BGE 128 I 225, E. 2.5.2; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/‌Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO). Sodann kann auch das Geltend machen von Schadensposten, die schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind, wie beispielsweise der künftige Schaden, der Versorger­schaden oder der Haushaltsschaden zur Annahme der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung führen (Mazzucchelli/‌Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO).

Nach der Praxis des Bundesgerichts kann einem durchschnittlichen Bürger als geschädigte Person in der Regel zugemutet werden, seine privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen (BGE 123 I 145, E. 2b/bb; BGE 116 Ia 459, E. 4e; BGer, Urteil 1B_314/2016 vom 28. September 2016, E. 2.1; BGer, Urteil 1B_450/2015 vom 22. April 2016, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013, E. 4.1.2; BGer, Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.3). Weil der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegt werden kann, sei es durch eine Schätzung oder durch die Vorlage von Rechnungen, ist dies insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung der Fall. Zum Schaden gehören beispielsweise Kosten, etwa Arztkosten, die mit den hier untersuchten Vorfällen zusammenhängen. Diese Ansprüche sind bei der Jugendanwaltschaft (relativ formlos) durch das Einreichen der Rechnungen oder sonstigen Belegen anzumelden (vgl. BGE 123 I 145, E. 2b/bb; BGer, Urteil 1P.418/2003 vom 4. November 2003, E. 2.4). Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill vom Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden (BGE 123 I 145, E. 2b/bb; BGer, Urteil 1B_314/2016 vom 28. September 2016, E. 2.1; BGer, Urteil 1B_450/2015 vom 22. April 2016, E. 2.3; BGer, Urteil 1B_153/2007 vom 25. September 2007, E. 3.3). Neben der Bezifferung des Schadens und der seelischen Unbill kann die geschädigte Person im Strafverfahren an Ermittlungen zur Sache, bezüglich der sie betreffenden Angelegenheiten, teilnehmen (Hebeisen, a.a.O., N 10 zu Art. 20 JStPO). Jedoch ist auch dafür regelmässig kein unentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig.

aa) Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei aufgrund ihrer Betroffenheit als Opfer erheblicher sexueller Übergriffe auf eine anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Auf die Frage, wieso sie jetzt damit auspacke, antwortete die Beschwerdeführerin an der Videoeinvernahme vom 3. September 2020, sie habe vor kurzem mit einem Freund über das Internat gesprochen, dabei seien ihr die Vorfälle wieder eingefallen und anschliessend habe sie es jemandem erzählt (U-act. 6.0.06, Zeit: 39:25). Die Vorfälle beschäftigten die Beschwerdeführerin demnach nicht dauernd, sondern kamen ihr offenbar erst wieder in den Sinn, als sie mit einem Freund über die Schule sprach. Sodann machte die Beschwerdeführerin keine näheren Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen und psychischen Verfassung. Eine besondere psychische Betroffenheit der Beschwerdeführerin, welche einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erforderlich machen würde, lässt sich somit aus den Akten nicht ableiten. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin könne den Sachverhalt, d.h. das selbst erlebte Geschehen, wegen ihrer psychischen Betroffenheit nur mit Hilfe eines Rechtsbeistandes wiedergeben. Die Beschwerdeführerin konnte schon vor der Mandatierung ihrer Rechtsanwältin (U-act. 3.1.01) bei der Einvernahme diverse Vorfälle selber hinreichend genau schildern und wirkte dabei gefasst (U-act. 6.0.06).

Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auch aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gerechtfertigt (KG-act. 1, Ziff. 8a), weil es sich nicht um Bagatelldelikte handle und eine Vielzahl an Vorwürfen über einen längeren Tatzeitraum vorlägen (KG-act. 1, Ziff. 8a). In casu geht es um die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der tätlichen oder verbalen sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB; U-act. 7.0.01). Keines der drei Delikte ist eine Bagatelle (Art. 132 Abs. 3 StPO analog; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 136 StPO). Jedoch unterliess es die Privatklägerin in der Beschwerde rechtsgenüglich darzulegen, worin vorliegend die (besonderen) Schwierigkeiten in der Geltendmachung und Bezifferung der

Zivilforderung und/oder Genugtuung liegen. Sodann beinhalten die Tatbestände keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, sodass auch eine Person ohne juristische Kenntnisse den Inhalt und die Tragweite derartiger Delikte versteht. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Befragung nicht verstand, worauf die einvernehmende Person mit ihren Fragen jeweils hinauswollte. Des Weiteren scheint eine Vielzahl der mutmasslichen Vorfälle ähnlich abgelaufen zu sein, trotzdem konnte die Beschwerdeführerin die Vorfälle in der polizeilichen Befragung auseinanderhalten und zeitlich einordnen (U-act. 6.0.06). Obschon keine Bagatelldelikte vorliegen, dem Beschuldigten mehrere Vorfälle respektive drei verschiedene Tatbestände vorgeworfen werden und sich die Vorfälle über längere Zeit erstreckten

(U-act. 7.0.01), ist der Sachverhalt sowie die Strafuntersuchung selbst relativ überschaubar bzw. nicht sonderlich komplex. Angesichts dessen besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen nicht genügend wahrnehmen könnte. Es rechtfertigt sich somit nicht aufgrund der mehrfachen Vorfälle sowie des längeren Tatzeitraums von tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auszugehen, durch welche die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bejahen wäre.

Sodann führte die Beschwerdeführerin an, es seien weitere Ermittlungshandlungen angezeigt und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes sei nicht von vornherein klar (KG-act. 1, Ziff. 8a). Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO), somit sind die Erstellung des Sachverhalts und die rechtliche Qualifikation der womöglich erfüllten Tatbestände nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, sondern in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint zwar alleine deswegen eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig, indessen rechtfertigt es sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 32, E. 4.b m.w.H.). Die Jugendanwaltschaft legte die in Frage stehenden Tatbestände bereits im Anzeigerapport fest und qualifizierte den Sachverhalt rechtlich (U-act. 6.0.01). Zudem steht die Beschwerdeführerin als Privatklägerin nicht im Mittelpunkt der Ermittlungen, sondern es geht primär um den Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin kann im Strafverfahren gegen den Beschuldigten an Ermittlungen zur Sache teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen (BGE 123 I 145, E. 2b/bb; BGer, Urteil 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020, E. 3.6). Aufgrund der nicht sonderlich komplexen Strafuntersuchung und des überschaubaren Sachverhalts kann es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, ihre Interessen im Strafverfahren hinreichend wahrzunehmen, selbst wenn noch Ermittlungshandlungen anstehen.

Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bestünden auch aufgrund der Aussage gegen Aussage Situation. Bei sog. Vieraugendelikten wie der sexuellen Nötigung ist dies der Regelfall und bedeutet nicht, dass insbesondere auch die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, d.h. das selbst erlebte Geschehen, nur mit Hilfe eines Rechtsbeistandes wiedergeben könnte. Die Beschwerdeführerin sagte zwar aus, der Beschuldigte habe ihr gedroht, er schlage sie, plaudere ihre Familiengeheimnisse und andere Geheimnisse aus oder verleumde sie, wenn sie jemandem davon erzähle

(U-act. 6.0.05, S. 2). Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte hatten jedoch seit dem Schulabgang des Beschuldigten im Frühling 2020 keinen Kontakt mehr zueinander (U-act. 6.0.06, Zeit: 48:30). Seither konnte sich die Beschwerdeführerin von der beanzeigten Situation distanzieren, zudem schien sie in der Videoeinvernahme nicht oder nicht mehr derart eingeschüchtert zu sein, dass sie nicht hätte aussagen und dem Strafverfahren angemessen folgen können. Dass die Beschwerdeführerin auch ohne anwaltliche Vertretung ihre Aussagen machen konnte und künftig machen kann, zeigt, dass sie schon vor der Mandatierung ihrer Rechtsanwältin (U-act. 3.1.01) das angeblich Geschehene selber genau schildern konnte (U-act. 6.0.06). Des Weiteren ist die Beweiswürdigung Sache des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO) und nicht durch die Parteien oder die Jugendanwaltschaft vorzunehmen. Aufgrund dessen kann der Beschwerdeführerin trotz Aussage gegen Aussage Situation die genügende Interessenwahrung zugemutet werden. Sodann machen auch die anwaltliche Vertretung des Beschuldigten und der Grundsatz der Waffengleichheit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bedeutungslos (BGer, Urteil 1B_702/2011 vom 31. Mai 2012, E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie sei wegen ihres Alters und ihrer familiären Situation nicht fähig, sich im Verfahren zurechtzufinden. Sie sei minderjährig, verbeiständet und leide am ADHS-Syndrom (KG-act. 1, Ziff. 8b). Gemäss Bundesgericht braucht eine geschädigte Partei in einem Strafverfahren nicht primär Unterstützung wegen schwieriger Rechtsfragen, sondern in menschlicher Hinsicht. Ein Beistand dürfte hierfür oft sogar besser geeignet sein als ein Anwalt (vgl. BGE 116 Ia 459, E. 4e). Demnach ergibt sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht automatisch aus der Verbeiständung der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig begründet die Minderjährigkeit des Opfers eine zwingende anwaltliche Vertretung (vgl. BGer, Urteil 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017, E. 3.2.5). Bezüglich des ADHS-Syndroms brachte die Beschwerdeführerin lediglich vor, sie sei deswegen sonderbeschult worden. Weshalb das ADHS-Syndrom sie in ihrer Interessenwahrung beeinträchtige, führte sie nicht aus. Überdies besteht keine begründete Veranlassung, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund des ADHS-Syndroms im Strafverfahren nicht zurechtzufinden vermag: Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin sich nicht verständlich genug ausdrücken und ihren Standpunkt vertreten könnte.

bb) Die Beschwerdeführerin machte verschiedene Gründe geltend, wieso sie eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung brauche. Keines dieser Vorbringen vermag die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu begründen (vgl. E. 2c/aa). Die Beschwerdeführerin konnte bei der polizeilichen Einvernahme (U-act. 6.0.06) hinreichend genau schildern, was ihr widerfuhr. Im Weiteren geht es für die Beschwerdeführerin im Strafverfahren lediglich um die Bezifferung des Schadens bzw. der seelischen Unbill (vgl. E. 2c) und um die freiwillige Teilnahme an Ermittlungen zur Sache, bezüglich der sie betreffenden Angelegenheiten. Insgesamt liegen keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art vor, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen ist. Zudem gehen weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ausreichende Gründe hervor, um die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. E. 2c/aa). Aufgrund dessen erscheint unter Würdigung sämtlicher Umstände die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

cc) Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz aller geltend gemachter Umstände selbständig und ohne unentgeltliche Rechtsverbeiständung fähig ist, ihre Interessen im Strafverfahren hinreichend zu wahren. Da-rüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Kontakt zu Personen, die ihr im Verfahren gegen den Beschuldigten zur Seite stehen können. Das Vorbringen, ihre Eltern seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen, begründete die Beschwerdeführerin mit der Arbeitstätigkeit des Vaters (KG-act. 1, Ziff. 9). Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen für das Fehlen einer intakten Beziehung und die Beschwerdeführerin machte auch nichts dergleichen geltend. In Bezug auf ihre Mutter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von der Sozialhilfe abhängig und fühle sich nicht in der Lage, ihre Tochter in dieser Situation zu unterstützen (KG-act. 1, Ziff. 8b und Ziff. 9). Allein aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit kann nicht angenommen werden, dass ihr die Fähigkeit abgeht, die Interessen der Tochter in einem Strafverfahren genügend zu wahren. Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des Vaters macht die Beschwerdeführerin sodann keine übermässige Arbeitsbelastung, spezielle Arbeitszeiten oder dergleichen geltend (KG-act. 1, Ziff. 9).

Darüber hinaus enthält die Beschwerde keine Vorbringen zur schweren Betroffenheit der Eltern und auch aus den Akten ist keine Betroffenheit der Eltern ersichtlich, die einer Unterstützung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten entgegenstünden. Auch die Sonderbeschulung oder das ADHS-Syndrom der Beschwerdeführerin hindern ihre Eltern nicht mass-geblich an der Unterstützung ihrer Tochter, insbesondere, weil die Eltern unter der Woche nicht mit der Kinderbetreuung beschäftigt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen der Eltern, die einer Unterstützung entgegenstehen.

Sachverhalt

Im Übrigen erkundigte sich der Leiter der Amtsbeistandschaft Höfe am 19. August 2020 bei der Kantonspolizei Schwyz bezüglich des Vorgehens im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (U-act. 6.0.04). Die Beschwerdeführerin ist selbständig in der Lage, ihre Interessen zu wahren und darüber hinaus ist sie verbeiständet und hat zwei Elternteile, die soweit ersichtlich in der Lage wären, sie im Strafverfahren zu unterstützen.

Erwägungen

Die Privatklägerin beantragte auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

(KG-act. 1, Antrag Ziff. 2). Wie bereits die Strafverfolgungsbehörde festhielt (angef. Verfügung, E. 3), ist das Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern so gering, dass sie ohne Weiteres als mittellos gelten kann (vgl. E. 2a). Die Gewinnaussichten der auf die Frage der Notwendigkeit einer Rechtsbeistandschaft beschränkte Beschwerde waren aufgrund des Alters und der Familiensituation der Beschwerdeführerin sowie der Schwere der zu beurteilenden Straftaten nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren einzuschätzen, weshalb die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 136 Abs. 1 StPO sind gegeben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen.

Dispositiv

Fraglich ist, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig ist. Wie bereits erwähnt, ist weder hinreichend dargelegt noch ergibt es sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin alleine im Verfahren nicht zurechtfände. Gründe wie mangelnde Bildung, gesundheitliche Einschränkungen, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO) bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Es ist der Beschwerdeführerin somit auch als juristischer Laiin zuzumuten, ohne anwaltliche Vertretung aufzuzeigen, weshalb ihrer Ansicht nach eine Rechtsverbeiständung für die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren notwendig gewesen wäre. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erweist sich daher zur Wahrung ihrer Rechte nicht als notwendig. Die Vor­aussetzung der Notwendigkeit (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) ist demnach nicht gegeben, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 800.00 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1

JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (analog) bleibt vorbehalten (Mazzucchelli/‌Postizzi, a.a.O., N 4 zu Art. 138 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 3.

a) Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO gewährt.

b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

c) Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 800.00 werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

17. Februar 2021 rfl

BEK 2020 170

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 3 JStGart. 3 DPMinart. 3 DPMin

Art. 1 JStPOart. 1 PPMinart. 1 PPMin

Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin

Art. 20 JStPOart. 20 PPMinart. 20 PPMin

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

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Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

BGE 127 I 202ATF 127 I 202DTF 127 I 202

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

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5A_54/2010

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BGE 133 III 614ATF 133 III 614DTF 133 III 614

1B_263/2015

5A_54/2010

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

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1B_450/2015

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145

BGE 116 Ia 459ATF 116 Ia 459DTF 116 Ia 459

1B_314/2016

1B_450/2015

6B_122/2013

1B_26/2013

BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145

1P.418/2003

BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145

1B_314/2016

1B_450/2015

1B_153/2007

Art. 20 JStPOart. 20 PPMinart. 20 PPMin

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin

BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32

BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145

1B_505/2019

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

1B_702/2011

BGE 116 Ia 459ATF 116 Ia 459DTF 116 Ia 459

6B_226/2017

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 44 JStPOart. 44 PPMinart. 44 PPMin

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF