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Entscheid

BEK 2020 171

Kammer

29. März 2021Deutsch7 min

1. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2020 betrieb B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für eine Restforderung aus dem Fahrzeugkaufvertrag vom 24. Septem­ber 2019 im Betrag von Fr. 4‘500.00 nebst 5 % Zins seit 24. März 2020 (Vi-act. 2b/3). Die Gesuchsgegnerin erhob am 18. Mai 2020 Rechtsvorschlag (Vi-act. 2b/3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. März 2021

BEK 2020 171

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch C.________ AG,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. Oktober 2020, ZES 2020 68);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2020 betrieb B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für eine Restforderung aus dem Fahrzeugkaufvertrag vom 24. Septem­ber 2019 im Betrag von Fr. 4‘500.00 nebst 5 % Zins seit 24. März 2020 (Vi-act. 2b/3). Die Gesuchsgegnerin erhob am 18. Mai 2020 Rechtsvorschlag (Vi-act. 2b/3).

Am 29. Juni 2020 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Küssnacht das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘500.00 nebst 5 % Zins seit 24. März 2020 sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 15.00 für den Zustellversuch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 2b). Nach erfolglosem Zustellungsversuch des Gesuchs (Vi-act. 6) ordnete die Vor­instanz eine polizeiliche Zustellung an (Vi-act. 8), welche am 3. August 2020 vollzogen wurde (Vi-act. 9). Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 hiess der Einzelrichter das Gesuch gut und erteilte die provisorische Rechtsöffnung (angef. Verfügung).

Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Oktober 2020 (Postaufgabe: 25. Oktober 2020) Beschwerde und führte aus, sie könne nicht beurteilen, ob die Vor­instanz die Klageantwort erhalten habe. Sie habe diese aber fristgerecht in zweifacher Ausfertigung eingereicht und reiche diese nun per Einschreiben nochmals ein. Die Vor­instanz habe daher wahrscheinlich den unterzeichneten Kaufvertrag, den Unfallschaden des Fahrzeuges sowie die Leihwagen- und Reparaturkosten nicht berücksichtigt (KG-act. 1). Mit der Beschwerde reichte die Gesuchsgegnerin ein Schreiben an die Rechtsschutzversicherung des Gesuchstellers (KG-act. 1/1) sowie den Kaufvertrag vom 24. September 2019 ein (KG-act. 1/2). Die Vor­instanz überwies die Akten am 3. November 2020 und erklärte, die Gesuchsgegnerin sei mit der Einreichung der Gesuchsantwort säumig geblieben (KG-act. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 beantragte der Gesuchsteller, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (KG-act. 9).

Erwägungen

2.

a) Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid steht grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss Art. 82 SchKG die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Abs. 1). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck hat, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt verwirklichte, selbst wenn er nicht ausschliessen kann, dass sich die Verhältnisse anders gestaltet haben könnten (BGE 132 III 140 = Pra 95 [2006] Nr. 133, E. 4.1.2). Zur Glaubhaftmachung genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten Tatsachen spricht als dagegen (BGer, Urteil 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1 m.w.H.). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen ausreichen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, N 40 zu Art. 82 SchKG). Dem Schuldner stehen die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel zur Verfügung (Vock, a.a.O., N 41 zu Art. 82 SchKG). Nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (BGer, Urteil 5D_14/2019 vom 26. September 2019, E. 1.2). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern und es der Verfahrenszweck erfordert oder wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO).

b) Die Gesuchsgegnerin brachte sinngemäss vor, fristgerecht eine Gesuchsantwort vor erster Instanz eingereicht zu haben, welche nicht berücksichtigt worden sei (KG-act. 1). Obwohl sie erklärte, die Gesuchsantwort nochmals einzureichen (KG-act. 1/1 und 1/2), legte sie diese der Beschwerde nicht bei und brachte ebenso wenig einen Beleg für deren rechtzeitige Einreichung im erstinstanzlichen Verfahren ein. In den vor­instanzlichen Akten ist sodann keine Eingabe der Gesuchsgegnerin verzeichnet und es liegen – ausser der nicht näher begründeten Behauptung der Gesuchsgegnerin – keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Eingabe einreichte, weshalb die Vor­instanz eine solche auch nicht berücksichtigen konnte. Das Vorgehen der Vor­instanz ist somit nicht zu beanstanden.

c) Ferner machte die Gesuchsgegnerin geltend, die Vor­instanz habe den unterzeichneten Kaufvertrag, den Unfallschaden des Fahrzeuges sowie die Leihwagen- und Reparaturkosten nicht berücksichtigt (KG-act. 1). Der Gesuchsteller reichte den unterzeichneten Kaufvertrag vom 24. September 2019 als Rechtsöffnungstitel ein (Vi-act. 2b/2) ein. Die Vor­instanz stellte darauf ab und hielt fest, damit liege zweifelsfrei eine Schuldanerkennung, mithin ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82. Abs. 1 SchKG vor (angef. Verfügung S. 2). Folglich trifft es nicht zu, dass die Vor­instanz den unterzeichneten Kaufvertrag nicht berücksichtigt habe.

Den angeblichen Unfallschaden des Fahrzeuges sowie die Leihwagen- und Reparaturkosten machte die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend. Damit handelt es sich bei diesen Vorbringen um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 ZPO), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

d) Darüber hinaus setzte sich die Gesuchsgegnerin nicht näher mit der angefochtenen Verfügung auseinander und begründete nicht, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorliegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Antrags nicht zuzusprechen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 30 zu Art. 95 ZPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.00.

Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), die C.________ AG (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

1.

April 2021 kau

BEK 2020 171

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

BGE 132 III 140ATF 132 III 140DTF 132 III 140

5A_283/2016

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC

5D_14/2019

Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF