BEK 2020 175
Kammer
25. Januar 2021Deutsch10 min
1. Der Kanton Zürich (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx vom 13. Juli 2020 für einen Betrag von Fr. 300.00 (Vi-act. KB 2). Nachdem die Gesuchsgegnerin dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. KB 2, S. 2), verlangte der Gesuchsteller am 8. Oktober 2020 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. A1). Am 28. Oktober 2020 ging beim Bezirksgericht Einsiedeln eine vom 26. Oktober 2020 datierende Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein, in der sie sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie den Ausstand von Richter B.________ beantragte (Vi-act. A2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 25. Januar 2021
BEK 2020 175
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. Oktober 2020, ZES 2020 124);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Kanton Zürich (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx vom 13. Juli 2020 für einen Betrag von Fr. 300.00 (Vi-act. KB 2). Nachdem die Gesuchsgegnerin dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. KB 2, S. 2), verlangte der Gesuchsteller am 8. Oktober 2020 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. A1). Am 28. Oktober 2020 ging beim Bezirksgericht Einsiedeln eine vom 26. Oktober 2020 datierende Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein, in der sie sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie den Ausstand von Richter B.________ beantragte (Vi-act. A2).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln B.________ auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein und erteilte dem Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs in der erwähnten Betreibung für Fr. 300.00 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 30. Oktober 2020 (Eingang: 2. November 2020) fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, sie sei von den Prozesskosten zu entbinden, die eingeleiteten Betreibungsverfahren seien einzustellen und es sei „aufhängende“ Wirkung zu erteilen (KG-act. 1, S. 2). Der Gesuchsteller liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 4) und die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 18. November 2020 (Postaufgabe: 19. November 2020), sie sei aufgrund ihrer Mittellosigkeit von jedem Kostenvorschuss zu entbinden und es sei ihr ein amtlicher Anwalt zu gewähren (KG-act. 7). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin am 20. November 2020 mitgeteilt, dass auf die Einholung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde (KG-act. 8).
2. a) Der Erstrichter erwog zunächst, dass die vom 26. Oktober 2020 datierende Eingabe der Gesuchsgegnerin, mit welcher dieser das Ausstandsbegehren gestellt und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt habe, verspätet eingereicht worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe ihre Eingabe erst am 27. Oktober 2020 nach 13.00 Uhr resp. am 28. Oktober 2020 vor 7.40 Uhr in den Aussenbriefkasten des Bezirksgerichts Einsiedeln gelegt, obwohl die ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 angesetzte siebentätige Frist ab Erhalt (19. Oktober 2020; vgl. Vi-act. D2 und D3) zur schriftlichen Stellungnahme am 26. Oktober 2020 geendet habe (angefochtene Verfügung, E. 4 f.; vgl. Vi-act. A2). Weil sich die Gesuchsgegnerin nicht innert Frist zum Rechtsöffnungsbegehren habe vernehmen lassen, seien dem Entscheid androhungsgemäss die Akten sowie die Vorbringen des Gesuchstellers zugrunde zu legen (angefochtene Verfügung, E. 6; vgl. Vi-act. D2).
b) Der Erstrichter erwog weiter, das Obergericht Zürich sei mit Beschluss UA190031-O vom 10. Dezember 2019 auf ein von der Gesuchsgegnerin erhobenes Ausstandsgesuch nicht eingetreten und habe ihr die Verfahrenskosten von total Fr. 900.00 zu einem Drittel (Fr. 300.00) auferlegt – unter solidarischer Haftung mit ihrem Lebenspartner für die gesamten Kosten. Gemäss Bescheinigung vom 11. Februar 2020 sei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen (angefochtene Verfügung, E. 1). Weil der erwähnte Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar sei, verfüge der Gesuchsteller damit über den für eine definitive Rechtsöffnung erforderlichen Rechtsöffnungstitel. Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG habe die säumig gebliebene Gesuchsgegnerin keine geltend gemacht, weshalb dem Gesuchsteller antragsgemäss für Fr. 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtene Verfügung, E. 7). Für die Zahlungsbefehlskosten könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsöffnung erteilt werden, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliege (angefochtene Verfügung, E. 8).
c) In Bezug auf das gegen ihn gestellte Ausstandsbegehren erwog der Erstrichter, die Ausstandsgründe seien in Art. 47 ZPO bundesrechtlich abschliessend geregelt. Den unsubstanziierten Vorbringen der Gesuchsgegnerin lasse sich kein solcher Ausstandsgrund entnehmen. Die vorgebrachten Gründe seien haltlos. Das Ausstandsgesuch habe offensichtlich einmal mehr den alleinigen Zweck, einen geordneten Verlauf der Rechtsprechung zu verhindern, und müsse als trölerisch und offensichtlich missbräuchlich qualifiziert werden. Dies führe zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch, was gemäss Lehre und Rechtsprechung sowie gestützt auf § 90 Abs. 2 JG durch den angerufenen Richter entschieden werden könne (angefochtene Verfügung, E. 11).
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2).
Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Eine Ausnahme nach Art. 326 Abs. 2 ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO).
a) Die Gesuchsgegnerin bringt im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller habe es versäumt, einen Postnachweis betreffend die Zustellung der geltend gemachten Rechnung vorzubringen. Der Erstrichter hätte diesen Umstand berücksichtigen müssen, weil aus den Akten klar hervorgehe, dass der Postnachweis fehlen würde (KG-act. 1, S. 2). Mit der Begründung des Erstrichters, wonach die Gesuchsantwort erst am 27. Oktober 2020 nach 13.00 Uhr resp. am 28. Oktober 2020 vor 7.40 Uhr in den Briefkasten des Bezirksgerichts Einsiedeln gelegt worden sei (vgl. vorstehend E. 2a), setzt sich die Gesuchsgegnerin indes nicht auseinander. Sie bestreitet den Zeitpunkt der Einreichung dieser Eingabe mithin nicht. Indem die Gesuchsgegnerin einzig vorbringt, es treffe nicht zu, dass ihre Stellungnahme zu spät eingereicht worden sei (KG-act. 1, S. 3), kritisiert sie den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise, was den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung des Rechtsmittels nicht zu genügen vermag. Es kann insofern auf die vorstehend in E. 2a zitierte zutreffende Begründung des Erstrichters verwiesen werden, wonach die beim Bezirksgericht Einsiedeln am 27. resp. am 28. Oktober 2020 eingereichte Eingabe der Gesuchsgegnerin verspätet erfolgt sei (vgl. auch BGE 138 III 483, E. 3.2 ff.). Ein Gesuch auf Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 148 ZPO lässt sich den Ausführungen der Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht entnehmen. Die Vorbringen betreffend den angeblich fehlenden „Postnachweis“ machte die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren erstmals in ihrer beim Bezirksgericht Einsiedeln am 28. Oktober 2020 eingegangen Gesuchsantwort geltend (Vi-act. A2). Angesichts dessen, dass diese Gesuchsantwort verspätet erfolgte und die entsprechenden Vorbringen somit nicht zu berücksichtigen waren, handelt es sich bei denselben Vorbringen im Beschwerdeverfahren um unzulässige Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO, die unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
b) Betreffend das Ausstandsgesuch macht die Gesuchsgegnerin zusammengefasst geltend, der Einzelrichter B.________ habe mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nachgewiesen, dass er befangen sei (KG-act. 1, S. 2 f.). Darüber hinaus ergebe sich aus Art. 50 Abs. 1 ZPO, dass über das Ausstandsgesuch ein anderer als der betroffene Einzelrichter hätte entscheiden müssen. Mit anderen Worten hätte B.________ nicht selber über das ihn betreffende Ausstandsgesuch entscheiden dürfen. Die angefochtene Verfügung sei folglich gesetzeswidrig und unzulässig (KG-act. 1, S. 3). Bei diesen Vorbringen der Gesuchsgegnerin handelt es sich entweder um Wiederholungen ihrer Ausführungen in der ohnehin verspätet eingereichten Gesuchsantwort oder um gänzlich neue Vorbringen, die aufgrund des umfassenden
Novenverbots im Beschwerdeverfahren so oder so unberücksichtigt zu bleiben haben (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon kann über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch auch der abgelehnte Richter entscheiden resp. unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden (BGE 129 III 445, E. 4.2.2 = Pra 92 [2003] Nr. 215; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 2 zu Art. 50 ZPO; vgl. auch BEK 2020 143 vom 16. September 2020, E. 4 und § 90 Abs. 2 JG: „Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden“). Mit der Begründung des Erstrichters, wonach das Ausstandsgesuch als offensichtlich trölerisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (angefochtene Verfügung, E. 11), setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander. Es kann insofern auf die diesbezügliche zutreffende Begründung des Erstrichters verwiesen werden und es ist aufgrund der Missbräuchlichkeit des Gesuchs nicht zu beanstanden, dass Einzelrichter B.________ über das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch selbst entschied. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf das Ausstandsbegehren abzuweisen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Weil die Beschwerde der Gesuchsgegnerin mangels einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung und wegen des Vorbringens von Noven von vornherein aussichtlos war, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 225.00 vollumfänglich der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Gesuchsteller ist mangels Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.
Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), den Gesuchsteller (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. Januar 2021 kau
BEK 2020 175
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Erwägungen
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
§ 90 JG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BGE 138 III 483ATF 138 III 483DTF 138 III 483
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BGE 129 III 445ATF 129 III 445DTF 129 III 445
Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC
BEK 2020 143
§ 90 JG
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF