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Entscheid

BEK 2020 176

Präsidial

14. Dezember 2020Deutsch2 min

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 14. Dezember 2020

BEK 2020 176

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020, ZES 2020 343);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Gesuchsteller seine Beschwerde vom 4. November 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020 (ZES 2020 343) mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- dass mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.00.

5. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 20 [Rückzug] und dem Inhalt der nicht abgeholten R-Sendung vom 27. November 2020 [Nachfrist für Kostenvorschuss]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Erwägungen

Versand

14.

Dezember 2020 kau

BEK 2020 176

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF