BEK 2020 177
Kammer
28. Dezember 2020Deutsch19 min
1. Gemäss Pfändungsurkunde Nr. zz (Betreibungsnummer yy) des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi vom 1. September 2020 pfändete dieses am 13. Juli 2020 u.a. den Personenwagen Marke „Porsche Cayenne Diesel“ von A.________ (Vi-act. KB 1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. September 2020 Beschwerde an das Bezirksgericht Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. Dezember 2020
BEK 2020 177
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,
Beschwerdegegner,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertr. durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3007 Bern,
betreffend
SchKG-Beschwerde, Fahrzeugpfändung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 22. Oktober 2020, APD 2020 7);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gemäss Pfändungsurkunde Nr. zz (Betreibungsnummer yy) des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi vom 1. September 2020 pfändete dieses am 13. Juli 2020 u.a. den Personenwagen Marke „Porsche Cayenne Diesel“ von A.________ (Vi-act. KB 1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. September 2020 Beschwerde an das Bezirksgericht Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1):
1. Die Pfändungsurkunde Nr. zz vom 01.09.2020 des Betreibungsamtes Küssnacht gegenüber Herrn A.________ sei aufzuheben.
2. Die angefochtene Pfändungsurkunde sei an das Betreibungsamt Küssnacht zurückzuweisen zur Ergänzung des Sachverhaltes betr. gesundheitliche und berufliche Situation von A.________ unter der Rubrik “Bemerkungen des Schuldners” im Sinne der Sachverhaltsdarstellung in dieser Beschwerde.
3. Es sei festzustellen, dass A.________ mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen zur Berufsausübung als G.________ auf den Beizug eines temporären externen G.________ für die schweren G.________arbeiten und Überkopfarbeiten berufsnotwendig angewiesen ist und deshalb einen Rechtsanspruch hat auf zwei Fahrzeuge als Kompetenzfahrzeuge, damit A.________ wie auch der temporäre externe G.________ gleichzeitig auf zwei verschiedenen Baustellen arbeiten können.
Das Betreibungsamt Küssnacht beantragte mit Stellungnahme vom 16. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Vi-act. 3). Am 1. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Vi-act. 5). Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Küssnacht verfügte am 22. Oktober 2020 Folgendes (Vi-act. 9):
1. Die Beschwerde vom 14.09.2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten werden auf die Gebühr von Fr. 200.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft.
Erwägungen
4.
(Zahlungsmodalitäten)
5.
(Rechtsmittel)
6.
(Zustellung)
Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. November 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Küssnacht vom 22.10.2020 mit der Abweisung der SchKG-Beschwerde und Auferlegung von Busse und Kosten gegenüber A.________ sei aufzuheben.
2.
Das Kantonsgericht Schwyz habe die Anordnung des Bundesgerichtes gemäss Urteil vom 28. März 2013 i.S. A.________ gegen Betreibungsamt Küssnacht nun auszuführen, wonach die beim Beschwerdeführer A.________ behaupteten gesundheitlichen Probleme, die ein eigenes Geschäftsfahrzeug zur Berufsausübung als G.________ notwendig machen, näher abzuklären sind.
3.
Die SchKG-Beschwerde des Beschwerdeführers A.________ sei gutzuheissen, indem ihm ein eigenes Geschäftsfahrzeug aus berufsnotwendigen und gesundheitlichen Gründen zur Berufsausübung als selbständiger G.________ zuzugestehen ist.
4.
Das Kantonsgericht habe in der Sache selber zu entscheiden oder die Sache zur Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft verzichtete am 11. November 2020 auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Das Betreibungsamt Küssnacht beantragte mit Eingabe vom 10. November 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Stellungnahme vom 16. September 2020 (KG-act. 5).
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die involvierten Behörden hätten die vom Bundesgericht im Urteil vom 28. März 2013 (5A_11/2013) angeordnete Sachverhaltsabklärung, ob die von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme den Audi [gemeint: das Fahrzeug] zur Berufsausübung notwendig machten, nicht vorgenommen (KG-act. 1, S. 3). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom 22. Oktober 2020, mit welcher über die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Küssnacht vom 1. September 2020 (Pfändungsnummer zz) befunden wurde (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 SchKG). Das vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsurteil erging demgegenüber im Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Küssnacht vom 19. Januar 2011, wonach am 16. Dezember 2010 das Fahrzeug „Audi A6 Allroad 3.0 TDI“ des Beschwerdeführers gepfändet wurde (Urteil BGer 5A_11/2013 vom 28. März 2013, Sachverhalt lit. A). Das Bundesgerichtsurteil betraf somit ein anderes Pfändungsverfahren. Die materielle Rechtskraft der Entscheide der Aufsichtsbehörden beschränkt sich jedoch auf das betreffende Verfahren und gilt nur im Falle gleichbleibender Verhältnisse (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 15 zu Art.21 SchKG; Dieth/Wohl, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2014, N 5 zu Art. 21 SchKG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren haben die Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 5A_11/2013 vom 28. März 2013 deshalb nur beschränkte Wirkung. Ob veränderte Verhältnisse vorliegen, wird noch zu prüfen sein.
Dispositiv
Immerhin kann angefügt werden, dass das Kantonsgericht die damalige Pfändungsangelegenheit im Nachgang des Bundesgerichtsurteils 5A_11/2013 vom 28. März 2013 mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (BEK 2013 58) an die Vorinstanz zur Erhebung der im Bundesgerichtsurteil genannten Sachverhaltsabklärungen zurückwies. Diese führte daraufhin ein Beweisverfahren inklusive Verhandlung durch (vgl. BEK 2015 188, E. 2). Die vom Beschwerdeführer monierten Sachverhaltsabklärungen wurden demnach – in jenem Verfahren – vorgenommen.
3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Betreibungsbeamte habe zwingendes Verfahrensrecht verletzt, indem er die Wegnahme des Fahrzeuges angeordnet habe, bevor er die Pfändungsurkunde erhalten und die Beschwerdefrist dagegen abgelaufen gewesen sei. Der Vorderrichter habe dies weder erkannt noch sei er dagegen eingeschritten (KG-act. 1, S. 4 f.). Zudem habe der Betreibungsbeamte den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil er ihn weder zu seiner aktuellen gesundheitlichen und beruflichen Situation befragt noch seine Ausführungen dazu im Pfändungsprotokoll schriftlich festgehalten habe. Der Vorderrichter sei auf diese Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen (KG-act. 1, S. 3 f.).
a) Die Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden sind schriftlich zu begründen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG; vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Aufsichtsbehörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht notwendig, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 16 zu Art. 20a SchKG).
Der angefochtenen Verfügung sind zu den genannten Rügen, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Oktober 2020 vorbrachte (Vi-act. 5, S. 1), keine Erwägungen zu entnehmen. Indessen ist die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Gesamten gesehen ohne weiteres erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung sachgerecht anfechten und sich in der Beschwerde zu den monierten Punkten nochmals äussern. Indem nachfolgend darauf eingegangen wird, kann eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz – sofern denn eine solche zu bejahen wäre – als geheilt gelten.
b) Das Betreibungsamt hat nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Ist der Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzuges vor Ort (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), macht der Beamte ihn darauf aufmerksam, dass er ab diesem Zeitpunkt ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen darf (Art. 96 Abs. 1 SchKG; Foëx, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 21 zu Art. 96 SchKG). Über jede Pfändung wird eine Pfändungsurkunde aufgenommen, welche den Gläubiger, den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt der Schätzung sowie allfällige Drittansprüche bezeichnet (Art. 112 Abs. 1 SchKG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind, ist im Einzelfall und nach Zweckmässigkeitsüberlegungen zu entscheiden. Die Pfändungsurkunde hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung (Jent-Sørensen, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 3 und 5 zu Art. 112 SchKG). Sie wird den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist (Art. 110 Abs. 1 SchKG) zugestellt (Art. 114 SchKG).
c) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den vorangehenden Pfändungsurkunden (Gruppennummern xx, ww und vv) bereits am 22. Juli 2020 gegen die Wegnahme-Anzeige betreffend das Fahrzeug „Porsche Cayenne Diesel“ vom 13. Juli 2020 beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht Beschwerde erhob. Gegen die Abweisung der beantragten aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mangels anfechtbarem Beschwerdeobjekt nicht ein (Verfügung vom 9. November 2020, BEK 2020 122). Auch das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil BGer 5A_981/2020 vom 25. November 2020), sodass dieses Verfahren rechtskräftig erledigt ist. Das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gegen die Wegnahme des Fahrzeuges an sich (BEK 2020 194; Beschwerde vom 26. November 2020) ist derzeit noch pendent. Über die Rechtsmässigkeit der Wegnahme in den vorangehenden Pfändungsurkunden (Gruppennummern xx, ww und vv) wird in jenem Verfahren zu entscheiden sein. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Wegnahme des Fahrzeuges nicht in der vorliegenden Pfändung Nr. zz, sondern in den vorangehenden Pfändungsurkunden (Gruppennummern xx, ww und vv) erfolgte, weshalb er aus dieser Wegnahme nichts für das vorliegende Pfändungsverfahren ableiten kann.
d) Der Betreibungsbeamte vollzog die Pfändung des Fahrzeuges „Porsche Cayenne Diesel“ im vorliegenden Pfändungsverfahren Nr. zz (Betreibungsnummer yy) am 13. Juli 2020 in Anwesenheit des Schuldners (Vi-act. KB 1, S. 1). Das Fahrzeug wurde im Gewahrsam des Schuldners belassen
(Vi-act. KB 1, S. 1), ab dem Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges durfte der Beschwerdeführer aber nicht mehr über das Fahrzeug verfügen. Die Pfändungsurkunde wurde am 1. September 2020, d.h. erst nach der 30-tägigen Teilnahmefrist, ausgestellt (Vi-act. KB 1). Dieses Vorgehen entspricht den vorstehend zitierten rechtlichen Vorgaben. Das Verfahren verlief insoweit rechtmässig.
e) Der Betreibungsbeamte hielt unter dem Titel „Bemerkungen des Schuldners“ in der Pfändungsurkunde u.a. fest, der Schuldner mache Kompetenzcharakter [des Fahrzeuges] geltend, weil er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit auf den Porsche Cayenne Diesel angewiesen sei, da sein zweites Fahrzeug, ein „Renault Trafic T29 dCi115“ von seinen Temporärangestellten benutzt werde (Vi-act. KB 1, S. 1). Unter dem Titel „Kompetenzausscheidung“ wurde zudem vermerkt, dass der Schuldner gemäss seinen Aussagen Temporär-Angestellte beschäftige. Nach Ansicht des Betreibungsamtes Küssnacht handle es sich daher bei der Arbeitstätigkeit des Schuldners um eine Unternehmung, welcher grundsätzlich keine Kompetenzstücke zugesprochen werden dürften. Da der Schuldner jedoch seine eigene Arbeitsleistung ebenfalls in die Unternehmung miteinbringe, könnten lediglich die dem Schuldner zur persönlichen Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeuge als Kompetenzstücke anerkannt werden. Das Betreibungsamt Küssnacht erachte den Lieferwagen „Renault Trafic T29 dCi115“ als das eindeutig zweckmässigere und daher wesentlich geeignetere Fahrzeug zur Berufsausübung und anerkenne diesem daher Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Abs. 3 SchKG (Vi-act. KB 1, S. 1). In der Pfändungsurkunde wurde somit die berufliche Situation des Beschwerdeführers aufgezeigt und im Hinblick darauf die Kompetenzqualität des zu pfändenden Fahrzeuges geprüft. Die Aufnahme der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. Schuldners ist hingegen nicht zwingender Inhalt einer Pfändungsurkunde. Diese ist kein behördlicher Entscheid, in welchem der zu beurteilende Sachverhalt festgehalten werden müsste, sondern bloss die mittels obligatorischem Formular verurkundete Feststellung der erfolgten Pfändung (Jent-Sørensen, a.a.O., N 3 zu Art. 112 SchKG). Es gelten deshalb nicht die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie bei einem gerichtlichen Entscheid. Jedenfalls ist auch hier keine Rechtsverletzung gegeben.
4. In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, es sei gerichtsnotorisch, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits in diversen Verfahren die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsfahrzeuges aus gesundheitlichen, betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Gründen verneint worden sei, insbesondere betreffend den Personenwagen „Porsche Cayenne“. Der Sachverhalt habe sich seither offensichtlich nicht verändert bzw. die gesundheitliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert. Der Beschwerdeführer häufe offenbar infolge seiner Geschäftstätigkeit immer noch weitere Schulden an bzw. könne oder wolle Rechnungen nicht bezahlen. Unter diesen Umständen bestehe keine Aussicht auf Sanierung, sodass die Wirtschaftlichkeit seines Betriebs bzw. seiner selbständigen Tätigkeit nicht gegeben sei. Auch das Kantonsgericht habe mit Beschluss vom 28. August 2018 erwogen, die Berufsausübung des Beschwerdeführers sei unwirtschaftlich, weshalb der Schutz der Unpfändbarkeit eines Kompetenzguts wegfalle. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb ein Betrieb mit lediglich zwei Teilzeit-Mitarbeitern auf zwei Firmenfahrzeuge angewiesen sein solle. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass der Personenwagen „Porsche Cayenne“ in der Pfändungsurkunde gepfändet bzw. dessen Kompetenzcharakter verneint worden sei (angef. Verfügung).
Der Beschwerdeführer ist zusammenfassend der Ansicht, er übe seinen Beruf als selbständiger G.________ in Ausübung seiner erlernten Fähigkeiten und auf Bestellung hin aus, d.h. als Beruf und nicht als Unternehmung. Er ziehe lediglich aus gesundheitlichen Gründen einen externen temporären Mitarbeiter für gewisse Arbeiten bei. Sein G.________geschäft sei nie dauernd defizitär gewesen, was die Jahresrechnungen 2016-2018 belegen würden. Finanzielle Engpässe habe es, insbesondere 2011 und 2013, aus gesundheitlichen Gründen gegeben. Sein Betrieb decke die Geschäftsausgaben und seinen Lebensunterhalt (KG-act. 1).
a) Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind, unpfändbar. Ist die selbständige Berufsausübung jedoch unwirtschaftlich, so fällt der Grund der Unpfändbarkeit – Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners – weg (Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, Kommentar SchKG, 18. Auflage, N 39 zu Art. 92 SchKG; Jaeger/Walder/Kull, SchKG, 5. Auflage, N 36a zu Art. 92 SchKG). Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat einen lohnenden Beruf im Auge, einen Beruf, der sich mit den dafür unentbehrlichen Werkzeugen, Gerätschaften usw. wirtschaftlich ausüben lässt. Trifft dies nicht zu, ist der Betrieb des Schuldners dauernd defizitär, so dass die Einnahmen nicht ausreichen, sowohl den Lebensunterhalt wie auch alle Geschäftsauslagen zu decken, so ist nicht zu gestatten, ihn auf Kosten seiner Gläubiger weiterzuführen (BGE 86 III 47 S. 51 f., mit weiteren Verweisen). Zu den Geschäftsauslagen gehören auch die Abschreibungskosten. Den Lebensunterhalt kann der Schuldner dann bestreiten, wenn er aus dem Nettoerlös mindestens das Existenzminimum zu decken vermag. Stellt der Betreibungsbeamte bei einem selbständigerwerbenden Schuldner, der keine Buchhaltung führt, fest, dass laufend neue Betreibungen für den Betrieb eingehen und liefert der Schuldner über längere Zeit keine Quote ab, so darf er davon ausgehen, dass der Schuldner nicht wirtschaftlich arbeitet (Thomas Winkler, in: Schulthess Kommentar, 4. Auflage, N 32 zu Art. 92 SchKG). Massgebend ist allerdings nicht eine vorübergehende Unwirtschaftlichkeit, sondern die Unwirtschaftlichkeit muss eine dauerhafte sein. Die Beurteilung muss sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und kann niemals nur auf den Zeitraum unmittelbar vor der Beurteilung der Pfändbarkeit beschränkt sein (Jaeger/Walder/Kull, a.a.O., N 36c zu Art. 92 SchKG). Im Allgemeinen sollen an die Rentabilität keine hohen Anforderungen gestellt werden (Georges Von der Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Band I, N 21 in fine zu Art. 92 SchKG; Jaeger/Walder/Kull, a.a.O., N 36b zu Art. 92 SchKG).
b) Bereits im Beschluss vom 28. August 2018 (BEK 2018 92) betreffend Pfändung des Fahrzeuges „Porsche Cayenne Diesel“ beurteilte das Kantonsgericht die Wirtschaftlichkeit des G.________geschäftes des Beschwerdeführers. Nach Würdigung des Betreibungsregisterauszuges sowie von Abrechnungen betreffend Steuern und AHV-Beiträgen wurde die Berufsausübung des Beschwerdeführers als unwirtschaftlich betrachtet (E. 3.b). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer aber, im Gegensatz zum damaligen Verfahren, die Jahresrechnungen seines G.________geschäftes für die Jahre 2016-2018 ein, welche Reingewinne von Fr. 26‘252.70 (2016: Vi-act. 5/2), von Fr. 29‘268.65 (2017: Vi-act. 5/3) und von Fr. 40‘513.60 (2018: Vi-act. 5/4) ausweisen. Im Jahr 2018 soll der Beschwerdeführer demnach rund Fr. 3‘376.00 pro Monat verdient haben, was ungefähr seinen Angaben anlässlich der Pfändung entspricht („ca. Fr. 3‘500.00 pro Monat“; Vi-act. KB 1, S. 2). Bei der Würdigung dieser Gewinnzahlen darf nicht ausser Betracht bleiben, dass der Beschwerdeführer lediglich in einem Pensum von 50 % erwerbstätig ist und im Übrigen eine halbe IV-Rente bezieht (Vi-act. KB 1, S. 2). Auch wenn die Jahresrechnungen weder von einem Revisor stammen noch ersichtlich ist, ob diese von den Steuerbehörden geprüft wurden, liegen dennoch Hinweise vor, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in den letzten Jahren verändert haben könnten. So konnte denn auch in der Pfändungsurkunde (im Gegensatz zum vormaligen Verfahren, vgl. BEK 2018 92, E. 3.b) eine Einkommenspfändung angeordnet werden (Vi-act. KB 1, S. 2). Daran ändert auch nichts, dass gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. September 2020 zwischen Anfang September 2018 und Ende August 2020 weitere neun Betreibungen eingeleitet wurden, von denen sich im Zeitpunkt der Ausstellung des Betreibungsregisterauszuges am 16. September 2020 zwei im Verwertungs- und zwei im Pfändungsstadium befanden
(Vi-act. 3/1). Dabei handelt es sich ausschliesslich um Steuer- und Sozialversicherungsforderungen, wobei nicht ersichtlich ist, ob diese Forderungen privater Natur sind oder aus der Geschäftstätigkeit stammen. Im Gegensatz zum früheren Verfahren kann dem vorliegenden Pfändungsverfahren auch keine unbestrittene Darlegung des Betreibungsamts entnommen werden, dass
diverse Betreibungs-Nummern mit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen (vgl. BEK 2018 92, S. 8). Vor diesem Hintergrund drängen sich jedenfalls im für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren geltenden Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) weitere Abklärungen insbesondere zur Wirtschaftlichkeit des G.________geschäftes und der Herkunft der neusten Betreibungen auf. Der Sachverhalt erweist sich folglich als noch nicht spruchreif, sodass die Angelegenheit zu weiterer Beweiserhebung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann vorerst offenbleiben, ob ein zweites Geschäftsfahrzeug berufsnotwendig ist und ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um ein Unternehmen handelt. Die Vorinstanz wird auch diese Fragen – je nach Abklärungsergebnis betreffend Wirtschaftlichkeit der Berufsausübung – zu prüfen haben.
5. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) eine Busse von Fr. 500.00 sowie die Gerichtskosten von Fr. 200.00 (angef. Verfügung, Dispositivziff. 2 und 3). Sie erwog dazu, gegen die Wegnahmeverfügung des Personenwagens „Porsche Cayenne“ sei am Bezirksgericht Küssnacht ein weiteres Beschwerdeverfahren hängig, wobei der Gerichtspräsident mit prozessleitender Verfügung die Prozessaussichten auf Gutheissung der Beschwerde als praktisch aussichtlos beurteilt habe. Der Beschwerdeführer habe im Wissen um die Aussichtslosigkeit immer wieder bzw. über mehrere Jahre hinweg mit der grundsätzlich immer gleichen Argumentation gegen die Pfändung eines zweiten Geschäftsfahrzeuges unnütz SchKG-Beschwerde erhoben. Sein Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, sondern nehme langsam aber sicher querulatorische Züge an, da dieses offensichtlich einzig auf eine Verfahrensverzögerung abziele. Der Beschwerdeführer prozessiere wider Treu und Glauben
(angef. Verfügung). Der Beschwerdeführer bezeichnet die Auferlegung von Busse und Kosten als rechtswidrig. Der Bezirksgerichtspräsident habe „den Vogel abgeschossen“, indem er beanstandet habe, dass er sich nicht gegen elementare SchKG-Verletzungen des Betreibungsbeamten beschweren dürfe (KG-act. 1, S. 5).
a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Böswilligkeit ist gegeben, wenn die beschwerdeführende Partei keine eigenen legitimen Interessen verfolgt, sondern v.a. deshalb Beschwerde führt, um das Vollstreckungsverfahren zu verzögern. Mutwillig handelt, wer in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage – Beschwerde führt (Maier/Vagnato, in: Schulthess-Kommentar zum SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N 18 zu Art. 20a SchKG mit Hinw. auf Urteil BGer 5A_131/2013, E. 6.1 und BGE 127 III 178, E. 2.a).
b) Wie bereits erwähnt, legte der Beschwerdeführer dem Vorderrichter neue Beweismittel vor, welche eine veränderte wirtschaftliche Situation nicht abwegig erscheinen lassen. Bei möglicherweise neuer Sachlage erscheint es jedenfalls auf den ersten Blick als legitim, die Frage der Berufsnotwendigkeit des betroffenen Fahrzeuges erneut richterlich beurteilen zu lassen. Zudem ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, weshalb im Beschwerdeverfahren gegen die Wegnahmeanzeige vom 13. Juli 2020, die ein anderes Pfändungsverfahren betrifft (vgl. vorne, E. 3.c), die Prozessaussichten mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juli 2020 als praktisch aussichtslos beurteilte wurde. Ob die dortigen Erwägungen für das Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsurkunde – notabene gegen ein anderes Anfechtungsobjekt – präjudizierend sein können, kann daher nicht festgestellt werden. Nachdem die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, muss jedoch über die Auferlegung einer Busse und die Kostenfolgen vorliegend nicht definitiv entschieden werden.
6. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 61 und 62 GebVSchKG);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 22. Oktober 2020 (APD 2020 7) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
30. Dezember 2020 kau
BEK 2020 177
5A_11/2013
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
5A_11/2013
Art. 21 SchKGart. 21 LPart. 21 LEF
Art. 21 SchKGart. 21 LPart. 21 LEF
5A_11/2013
5A_11/2013
BEK 2013 58
BEK 2015 188
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 96 SchKGart. 96 LPart. 96 LEF
Art. 96 SchKGart. 96 LPart. 96 LEF
Art. 112 SchKGart. 112 LPart. 112 LEF
Art. 112 SchKGart. 112 LPart. 112 LEF
Art. 110 SchKGart. 110 LPart. 110 LEF
Art. 114 SchKGart. 114 LPart. 114 LEF
BEK 2020 122
5A_981/2020
BEK 2020 194
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 112 SchKGart. 112 LPart. 112 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
BGE 86 III 47ATF 86 III 47DTF 86 III 47
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
BEK 2018 92
BEK 2018 92
BEK 2018 92
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
5A_131/2013
BGE 127 III 178ATF 127 III 178DTF 127 III 178
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF