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Entscheid

BEK 2020 180

Präsidial

23. Dezember 2020Deutsch4 min

23. Dezember 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Dezember 2020

BEK 2020 180

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Veruntreuung, Diebstahl, Sachentziehung)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. Oktober 2020, SUM 2020 1299);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft March am 26. Oktober 2020 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB), begangen im Zeitraum von 2017 bis 23. Juni 2020, in Schübelbach, durchgeführt werde;

- dass diese Nichtanhandnahmeverfügung den Verfahrensbeteiligten am 30. Oktober 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellnachweis);

- dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. November 2020 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers nicht unterzeichnet war bzw. ist;

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2020 eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde, um ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde datiert vom 8. November 2020 dem Kantonsgericht einzureichen (Art. 110 Abs. 1 und Art. 385 StPO), unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1);

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2020 ebenso Frist angesetzt wurde, um bis 27. November 2020 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘500.00 zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 StPO; KG-act. 3 Ziff. 2);

- dass die verfahrensleitende Verfügung vom 10. November 2020 (KG-act. 3) vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, obschon er mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste, weshalb diese Verfügung spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 18. November 2020 als zugestellt gilt, und der Beschwerdeführer am 23. November 2020 mit A+ davon – zusammen mit dem Inhalt der nicht abgeholten R-Sendung bzw. Verfügung vom 10. November 2020 – in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 10);

- dass der Beschwerdeführer den verfügten Anordnungen (Mängelbehebung und Sicherheitsleistung) innert Frist nicht nachkam, d.h. weder bis spätestens am 30. November 2020 ein unterzeichnetes Exemplar seiner Rechtsmitteleingabe dem Kantonsgericht zukommen liess noch bis spätestens am 27. November 2020 die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 bezahlte (Art. 90 und 91 StPO), und davon abgesehen auch sonst nicht beim Kantonsgericht vorstellig wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

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Sachverhalt

23. Dezember 2020 kau

BEK 2020 180

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Erwägungen

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF