BEK 2020 181
Kammer
22. Februar 2021Deutsch15 min
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 13. Juli 2020 Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Nötigung und versuchten Wuchers (U-act. 8.1.001). Am 11. August 2020 erstattete er eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Anstiftung zu einer falschen Zeugenaussage und Nötigung (U-act. 8.2.001). Die Staatsanwaltschaft erliess am 21. Oktober 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung, in der sie entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt wird und dass der Staat die Verfahrenskosten trägt (angefochtene Verfügung, S. 4). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 9. November 2020 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung sowie auf Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse (KG-act. 1, S. 2). Der Beschwerdegegner liess sich in der Folge nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen ist (KG-act. 4, Ziff. 2). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 16. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Februar 2021
BEK 2020 181
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren (Nötigung, versuchter Wucher, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2020, SUB 2020 372, neu SU 2020 1273);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 13. Juli 2020 Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Nötigung und versuchten Wuchers (U-act. 8.1.001). Am 11. August 2020 erstattete er eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Anstiftung zu einer falschen Zeugenaussage und Nötigung (U-act. 8.2.001). Die Staatsanwaltschaft erliess am 21. Oktober 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung, in der sie entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt wird und dass der Staat die Verfahrenskosten trägt (angefochtene Verfügung, S. 4). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 9. November 2020 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung sowie auf Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse (KG-act. 1, S. 2). Der Beschwerdegegner liess sich in der Folge nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen ist (KG-act. 4, Ziff. 2). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 16. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 5).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019, E. 2.2.1, m.H.a. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285, E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019, E. 3; vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen
(BGE 137 IV 285, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019, E. 2.2.1). Liegen indes Nichtanhandnahmegründe vor, haben diese zwingenden Charakter und es darf keine Untersuchung eröffnet werden (Omlin, a.a.O., N 8 zu Art. 310 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 1a zu Art. 310 StPO).
3. a) Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige vom 13. Juli 2020 geltend, er sei seit dem Jahr 2002 Mieter des Restaurants bzw. der Kontaktbar „E.________“ in F.________. Der Beschwerdegegner habe die Liegenschaft im Jahr 2018 gekauft und versuche seither, ihn in strafrechtlich relevanter Weise loszuwerden (U-act. 8.1.001, S. 2). Er habe die Behebung von Mängeln verlangt, woraufhin der Beschwerdegegner am 5. Februar 2020 den Mietzins um über 50 % erhöht habe, obwohl dies gemäss Mietvertrag nicht möglich sei und keinerlei Investitionen getätigt worden seien. Am 11. März 2020 habe der Beschwerdegegner das Mietverhältnis mit völlig unhaltbaren Behauptungen ausserordentlich gekündigt (U-act. 8.1.001, S. 3). Um ihn „aus dem Haus zu nötigen“, behebe der Beschwerdegegner die Mängel nicht – die Heizung funktioniere nicht und es dringe Wasser aus den Rohren. Anhaltspunkt für den versuchten Wucher sei, dass er vertragliche Verpflichtungen habe und davon abhängig sei, den Mietvertrag bis Mai 2021 ausführen zu können. Dies versuche der Beschwerdegegner auszunutzen, indem er ihm eine Mietvertragsänderung aufzwingen wolle, die mit dem Zustand des Hauses in keinem Verhältnis stehe (U-act. 8.1.001, S. 4).
b) In der Strafanzeige vom 11. August 2020 wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zusammengefasst vor, letzterer habe ihm mit der falschen Behauptung, G.________ (genannt „H.________“) sei Untermieter, fristlos gekündigt. Zu dieser Frage finde eine Einvernahme von „H.________“ als Zeuge vor dem Bezirksgericht Schwyz statt. Der Beschwerdegegner habe von „H.________“ verlangt, dass dieser eine falsche Erklärung unterzeichne, wodurch er sich einer versuchten Anstiftung zu einer falschen Zeugenaussage strafbar gemacht habe. Zudem habe der Beschwerdegegner „H.________“ telefonisch gedroht, er zeige ihn an, wenn er die Erklärung nicht unterzeichne (U-act. 8.2.001, S. 2 f.).
4. a) In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Staatsanwaltschaft, aus den Strafanzeigen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dieser einerseits noch immer Mieter der Liegenschaft „E.________“ sei und andererseits nach wie vor den bisherigen Mietzins leiste. Zudem lasse sich den Strafanzeigen entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Mietzins mittels amtlichen Formulars inklusive Rechtsmittelbelehrung erhöht und der Beschwerdeführer das entsprechende Rechtsmittel ergriffen habe. Eine vollendete Tat komme damit von vornherein nicht in Betracht. Es liege auch kein strafrechtlich relevanter Versuch vor, weil es dem Beschwerdegegner grundsätzlich zustehe, für seine Liegenschaft einen seiner Ansicht nach angemessenen Mietzins zu verlangen. Die Gründe für die Mietzinserhöhung liste der Beschwerdegegner im Formular ausführlich auf. Ob die Mietzinserhöhung missbräuchlich erfolgt sei oder nicht, werde durch die Schlichtungsbehörde beurteilt. Es handle sich mithin um eine rein zivilrechtliche Fragestellung. Dasselbe gelte für die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags vom 11. März 2020, welche ebenfalls mittels amtlichen Formulars und mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch hiergegen an die Schlichtungsstelle wenden und die Kündigung als missbräuchlich anfechten können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel an der Liegenschaft „E.________“ würden dessen Handlungsfreiheit nicht in strafrechtlich relevanter Art und Weise beeinträchtigten, zumal er die Liegenschaft offensichtlich weiterhin benutzen könne (angefochtene Verfügung, E. 6.1).
b) In Bezug auf die dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vom 11. August 2020 vorgeworfenen Delikte erwog die Staatsanwaltschaft, aus den Unterlagen gehe hervor, dass „H.________“ sich in seiner Handlungsfreiheit nicht habe einschränken lassen, weshalb eine vollendete Nötigungshandlung von vornherein ausgeschlossen sei. „H.________“ Aussage zufolge habe der Beschwerdegegner ihm angedroht, dass der Mietvertrag für die Liegenschaft „E.________“ ab Mai 2021 nicht zustande komme und der Beschwerdegegner ihn anzeigen werde, wenn er die Erklärung nicht unterzeichne. Offenbar sei der Beschwerdegegner tatsächlich davon ausgegangen, dass „H.________“ Untermieter sei, zumal der Beschwerdegegner „H.________“ wiederholt auf diesen Verdacht angesprochen habe. Vor diesem Hintergrund liege in der Androhung einer Strafanzeige keine unzulässige Freiheitsbeschränkung, da sich die Anzeige exakt auf den umstrittenen Sachverhalt beziehe. In der Ankündigung, der Beschwerdegegner werde mit „H.________“ im Mai 2021 keinen Mietvertrag abschliessen, sollte dieser die Erklärung nicht unterzeichnen, liege keine Androhung eines ernstlichen Nachteils vor. „H.________“ wolle sich gemäss eigenen Angaben ohnehin eine andere Arbeitsstelle suchen. Damit könne eine strafrechtlich relevante Nötigungshandlung durch den Beschwerdegegner zum Nachteil von „H.________“ ausgeschlossen werden. Dass der Beschwerdegegner „H.________“ darüber hinaus auch bezüglich dessen anstehenden Befragung als Zeuge vor Gericht zu einer Aussage in seinem Sinne hätte anstiften wollen, gehe im Übrigen weder aus der Strafanzeige noch aus der Einvernahme von „H.________“ hervor (angefochtene Verfügung, E. 6.2).
5. a) Der Beschwerdeführer macht vor der Rechtsmittelinstanz geltend, eine Untersuchung gelte im Sinne eines materiellen Begriffs der Eröffnung als eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft zu handeln beginne, was hinsichtlich des Verdachts der versuchten Anstiftung zu einer falschen Zeugenaussage klar der Fall sei (KG-act. 1, Ziff. B.1 f.). Die Polizei habe „H.________“ offenbar umfassend befragt. Auch wenn die Einvernahme nicht delegiert gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft eine nach aussen wirksame Prozesshandlung vorgenommen und sich mit dem Fall befasst (KG-act. 1, Ziff. B.2).
b) Art. 309 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen kann. Im Falle einer solchen ergänzenden Ermittlung ist noch keine Untersuchung zu eröffnen (Omlin, a.a.O., N 33 zu Art. 309 StPO). Limitierte bzw. beschränkte und zielgerichtete Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei verstossen nicht gegen Art. 309 Abs. 2 StPO (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 39 zu Art. 309 StPO). Im Übrigen ist eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auch nach einer blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO resp. nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 f. StPO noch zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 3.2.2). Anders würde es sich verhalten, wenn die Staatsanwaltschaft selbst nach aussen wirksame Prozesshandlungen vornähme, die eine über ergänzende Ermittlungen resp. Feststellungen hinausgehende Befassung mit dem Fall darstellen würden (vgl. BEK 2019 195 vom 11. Februar 2020, E. 3, m.w.H.).
Die Staatsanwaltschaft erteilte der Kantonspolizei Schwyz am 28. August 2020 einen Ermittlungsauftrag in Anwendung von Art. 306 Abs. 1 und Art. 309 Abs. 2 StPO und ersuchte um Befragung von G.________ alias „H.________“ als Zeuge (U-act. 9.1.001). Angesichts der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Bestimmungen kann davon ausgegangen werden, dass der Zweck dieser Befragung in der Abklärung bestand, ob überhaupt ein hinreichender, eine Verfahrenseröffnung rechtfertigender Tatverdacht vorliegt. Mit der blossen polizeilichen Einvernahme von „H.________“ (U-act. 10.1.001) wurde das Eröffnungsstadium folglich noch nicht überschritten. Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist deshalb nicht bereits aus diesem (formellen) Grund ausgeschlossen. Es bleibt zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (vgl. vorstehend E. 2) zu Recht erfolgte.
c) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei Druck auf „H.________“ ausgeübt worden, etwas Falsches zu unterzeichnen, um dies im Zivilverfahren vorzulegen. Für „H.________“ wäre es damit nicht mehr möglich gewesen, korrekt als Zeuge auszusagen, weshalb sehr wohl versucht worden sei, „H.________“ zu einer falschen Zeugenaussage anzustiften (KG-act. 1, Ziff. B.2).
Nach Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden dazu zu bestimmen versucht, in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch auszusagen. Den Aussagen von „H.________“ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner dem Personal erzählt habe, er („H.________“) sei Untermieter (U-act. 10.1.001, Frage 24), und dass der Beschwerdegegner eine entsprechende Bestätigung von ihm verlangt habe, weil er „sowas gehört“ habe (U-act. 10.1.001, Frage 27). Er habe mit dem Beschwerdegegner oft darüber diskutiert, dass er angeblich Untermieter sein solle (U-act. 10.1.001, Frage 34). Auch wenn „H.________“ aussagte, dass er nicht Untermieter, sondern lediglich Geschäftsführer sei (U-act. 10.1.001, Frage 26), und dass er dem Beschwerdegegner gesagt habe, dieser solle nicht sowas erzählen (U-act. 10.1.001, Frage 27), scheint der Beschwerdegegner davon ausgegangen zu sein, „H.________“ sei Untermieter. Es kann deshalb nicht geschlussfolgert werden, dass der Beschwerdegegner von „H.________“ bewusst eine wahrheitswidrige schriftliche Erklärung (vgl. U-act. 8.2.005) forderte, geschweige denn, dass er diese in einem gerichtlichen Verfahren hätte verwenden wollen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Aussage von „H.________“, wonach er glaube, dass die Bestätigung der Durchsetzung der ausserordentlichen Kündigung habe dienen sollen (U-act. 10.1.001, Frage 35). Folglich ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass weder aus der Strafanzeige noch aus der Einvernahme von „H.________“ hervorgehe, dass der Beschwerdegegner „H.________“ bezüglich dessen Befragung als Zeuge vor Gericht zu einer falschen Aussage hätte anstiften wollen (angefochtene Verfügung, E. 6.2).
d) Im Hinblick auf die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Straftatbestände der Nötigung und des Wuchers bemängelt der Beschwerdeführer, bei der Staatsanwaltschaft bestünden Mietrechtslücken. Es sage nichts über eine Nötigung aus, ob jemand einen Mietzins bezahle oder nicht. Der Beschwerdegegner könne nicht jederzeit eine Mietzinserhöhung verlangen, gebe es doch einen Mietvertrag mit einem fixen Mietzins bis Ende Mai 2021 (KG-act. 1, Ziff. B.3 f.). Es gehe „an der Sache vorbei“, wenn die Staatsanwaltschaft schreibe, die Liegenschaft könne weiterhin benutzt werden. Natürlich könne man in einer kalten Wohnung überleben. Ein Etablissement, wie es das „E.________“ sei, sei aber auf warme Zimmer angewiesen. Wegen der Heizung und weiterer Mängel würden Gäste verloren gehen. Die Unterlassung der Mängelbehebung, um einen Mieter loszuwerden, sei eine Nötigung
(KG-act. 1, Ziff. B.5). Ein Teil des Mietzinses werde bei der Schlichtungsbehörde hinterlegt, was beweise, dass etwas nicht in Ordnung sei (KG-act. 1, Ziff. B.3 und B.5). Der Fall sei so gravierend, dass es sich nicht bloss um eine Zivilsache handle (KG-act. 1, Ziff. B.5).
Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wucher i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB begeht, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdegegner habe den Mietzins mittels amtlichen Formulars inklusive Rechtsmittelbelehrung erhöht. Ebenso sei die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags vom 11. März 2020 mittels amtlichen Formulars und mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung erfolgt (angefochtene Verfügung, E. 6.1; vgl. U-act. 8.1.006; U-act. 8.1.007). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und macht einzig geltend, es bestehe ein Mietvertrag mit einem fixen Mietzins bis Ende Mai 2021, weshalb der Beschwerdegegner nicht jederzeit eine Mietzinserhöhung verlangen könne (KG-act. 1, Ziff. B.3 f.). Ob die Mietzinserhöhung im verlangten Umfang zulässig oder missbräuchlich ist, ist indes eine zivilrechtliche Frage, die im Rahmen einer Anfechtung der Mietzinserhöhung nach Art. 270b Abs. 1 OR von der Schlichtungsbehörde zu beurteilen ist. Dasselbe gilt auch in Bezug auf eine allfällige Missbräuchlichkeit der ausserordentlichen Kündigung (vgl. Art. 271 f. und Art. 273 Abs. 1 OR). Das Strafverfahren darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2017 vom 19. April 2018, E. 1.2). In Bezug auf die behaupteten Mängel an der Liegenschaft „E.________“ ergibt sich aus den Beilagen zur Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020, dass letzterer im Juli 2018 mit dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz einen u.a. die Behebung der Mängel betreffenden Vergleich geschlossen hatte (U-act. 8.1.004; vgl. U-act. 8.1.002 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von „H.________“ beschrieb dieser den Zustand des Gebäudes zwar als sehr schlecht, er hielt aber immerhin fest, man könne dort arbeiten und leben. So schlimm sei es nun doch nicht. Es sei keine „Abbruchbude“
(U-act. 10.1.001, Frage 7). Weiter beschrieb er, dass in der Küche Wasser von der Decke tropfe. Es sei nicht schön, aber der Betrieb sei geöffnet
(U-act. 10.1.001, Frage 8). Eine nicht funktionierende Heizung resp. übermässige Kälte im Haus erwähnte er im Übrigen nicht (vgl. U-act. 10.1.001, Frage 8) und auch dem Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2020 lässt sich kein Hinweis auf einen Defekt der Heizung entnehmen (vgl. U-act. 8.1.008). Soweit die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Aussagen davon ausging, dass die Liegenschaft weiterhin benutzt werden könne und die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers insofern nicht in strafrechtlich relevanter Art und Weise beeinträchtigt sei (angefochtene Verfügung, E. 6.1), ist dies nicht zu beanstanden. Abgesehen davon führte der Beschwerdegegner als Begründung für die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrages u.a. an, die Mietsache sei unvorsichtig behandelt, der Unterhalt sei vernachlässigt und die Meldepflicht sei verletzt worden (U-act. 8.1.007). Ob Mängel an der Mietsache bestehen und ob der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner Anspruch auf Beseitigung allfälliger (vom Mieter nicht zu verantwortender) Mängel hat (vgl. Art. 259a OR), ist ebenfalls eine rein zivilrechtliche Frage, deren Klärung nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein Teil des Mietzinses werde bei der Schlichtungsbehörde hinterlegt, ist dies aus strafrechtlicher Sicht nicht von Bedeutung. Konkrete Hinweise für die Erfüllung der vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände liegen somit nicht vor.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seiner Sicherheitsleistung in gleicher Höhe bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), D.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
24. Februar 2021 kau
BEK 2020 181
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Erwägungen
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_959/2018
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_322/2019
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_959/2018
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
6B_617/2016
BEK 2019 195
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP
Art. 270b ORart. 270b COart. 270b CO
Art. 270b VAWart. 270b ORHart. 270b OR
Art. 271 ORart. 271 COart. 271 CO
Art. 273 ORart. 273 COart. 273 CO
Art. 271 VAWart. 271 ORHart. 271 OR
Art. 273 VAWart. 273 ORHart. 273 OR
6B_1295/2017
Art. 259a ORart. 259a COart. 259a CO
Art. 259a VAWart. 259a ORHart. 259a OR
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF