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Entscheid

BEK 2020 182

Präsidial

2. Dezember 2020Deutsch7 min

2. Dezember 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 2. Dezember 2020

BEK 2020 182

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Etat de Vaud, Ordre Judiciaire, 1014 Lausanne Adm cant VD,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Office des poursuites du district de Lavaux Oron,

Ch. de Versailles 6, 1096 Cully,

betreffend

definitive Rechtsöffnung; Parteientschädigung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. Oktober 2020, ZES 2020 444);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 das Begehren des Etat de Vaud (nachfolgend Gesuchsteller) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) abwies, die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Gesuchsteller auferlegte und von dessen geleisteten Kostenvorschuss bezog sowie den Gesuchsteller verpflichtete, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe datiert vom 4. November 2020 (Postaufgabe: 6. November 2020) gegen die ihr am 3. November 2020 zugegangene (vgl. Vi-act. E/8) Verfügung vom 29. Oktober 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe einreichte (Eingang Bezirksgericht Höfe: 9. November 2020);

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 11. November 2020 die Beschwerde (inkl. Beilagen) der Gesuchsgegnerin (vgl. KG-act. 2) zusammen mit den vorinstanzlichen Prozessakten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act.1);

- dass den Parteien der Eingang der Beschwerde beim Kantonsgericht mitgeteilt und das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 11. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass die Gesuchsgegnerin aufgefordert wurde, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 zu leisten

(KG-act. 4), worauf sie mit Eingabe datiert vom 18. November 2020 (Postaufgabe: 19. November 2020) die Kostenvorschussverfügung vom 12. November 2020 retournierte und sich unter anderem auf die unentgeltliche Rechtspflege berief (vgl. KG-act. 5 Ziff. 1);

- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 4. November 2020 zusammengefasst vorbringt, dass sie an sämtlichen Forderungen ihrerseits festhalte, den sofortigen Nachweis der Löschung der Betreibung verlange sowie Schadenersatz von Fr. 3‘000.00 für die rechtswidrige Betreibung, Fr. 1‘800.00 für ihren „ao aufwand x postgänge, porti, kommunikationen mit ihnen und gegenpartei“ exkl. Spesen von Fr. 199.00 und Schadenersatz für Rufschädigung wegen „ungültigem“ Betreibungseintrag von Fr. 2‘500.00 sowie Fr. 850.00 für diverse Übersetzungskosten „französisch deutsch“ und die Sistierung sämtlicher Rechnungen gegen sie fordere, und dass sie eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 und nicht bloss die „läppischen sfr. 50.--!“ verlange (zum Ganzen KG-act. 2 Ziff. 1-5);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde nicht nur konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sondern auch eine Beschwerdebegründung in der darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine ungenügende Begründung der Beschwerde aber trotzdem kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG ist (Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, 19. A. 2015, N 10 zu Art. 32 SchKG) und eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist (so oder so) ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass die Gesuchsgegnerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Parteientschädigung von Fr. 50.00 (vgl. angefochtene Verfügung Dispositivziffer 3) nicht haltbar ist und stattdessen auf eine höhere Entschädigung, d.h. auf Fr. 500.00 zu erkennen ist, wobei eine rechtsgenügende Substanziierung sich umso mehr aufgedrängt hätte, als nebst dem Ersatz von notwendigen Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO eine nicht anwaltlich vertretene Partei nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) verlangen kann, weshalb mangels hinreichender Begründung in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Gesuchsgegnerin mit den übrigen Ausführungen in der Beschwerde vom 4. November 2020, wie namentlich den Forderungen nach umgehender Löschung der Betreibung oder Verpflichtung zu Schadenersatz wegen „rechtswidriger“ Betreibung, vorliegend nicht zu hören ist und dass davon abgesehen die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zusätzlich erfolgten oder erweiterten Vorbringen in der Eingabe vom 18. November 2020 genauso unbeachtlich zu bleiben haben wie allgemein neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO);

- dass die Gesuchsgegnerin auf die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde nicht weiter hinzuweisen war, weil sie von diesen Erfordernissen Kenntnis hat und davon abgesehen ein rechtzeitiger Hinweis kaum mehr möglich gewesen wäre, nachdem die Beschwerde beim Kantonsgericht am 12. November 2020 einging, die Beschwerdefrist aber bereits am 13. November 2020 ablief, und selbst die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO weder von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe entbindet (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1) noch den Parteien die Verantwortung für eine zeitgerechte Prozessführung abnimmt (BGer, Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 215 E. 3.4.2);

- dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann, ausser wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt (BGE 143 I 328 E. 3.1), und dass die Gesuchsgegnerin diese Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht darlegt, weshalb auf ihr (sinngemässes) Gesuch nicht einzutreten ist, wobei dem Gesuch bereits wegen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren (Art. 117 lit. b ZPO) im Beschwerdeverfahren auch kein Erfolg beschieden wäre;

- dass die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- dass der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) erfolgen kann;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden der Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 50.00.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Office des poursuites du district de Lavaux Oron (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

2. Dezember 2020 kau

BEK 2020 182

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Erwägungen

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

4A_258/2015

5A_921/2014

BGE 143 I 328ATF 143 I 328DTF 143 I 328

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF