BEK 2020 183
Kammer
19. April 2021Deutsch14 min
1. C.________ wird von seiner Schwester A.________, Ehefrau des von ihr getrenntlebenden D.________, beschuldigt, sie am 29. Oktober 2019 nach der Übergabe der Kinder an ihren Mann verfolgt und mehre Male am Nacken und den Schultern gepackt zu haben. Dann habe er sie brutal zu Boden gestossen und ihr den Mund zugehalten, um zu verhindern, dass sie schreien könne. Weiter habe er sie 15 bis 20 Sekunden lang gewürgt und zu ihr in albanischer Sprache gesagt, sie soll aufhören, ansonsten sei sie tot und würde er sie umbringen (U-act. 8.1.01 S. 4, U-act. 8.1.02 Nr. 9 und 12 ff.). A.________ beschuldigt ihren Bruder, den Angriff im Auftrag ihres Ehemannes durchgeführt zu haben, weil sie kurz vor einer sehr wichtigen Etappe des Sorgerechtsstreits um die beiden Kinder stehen würden und dessen Aufenthaltsstatus gefährdet sein dürfte (ebd. Nr. 21 f.).
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. April 2021
BEK 2020 183 und 184
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
3. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Drohung)
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft March vom 2. November 2020, SUM 2019 2086 und 2186);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. C.________ wird von seiner Schwester A.________, Ehefrau des von ihr getrenntlebenden D.________, beschuldigt, sie am 29. Oktober 2019 nach der Übergabe der Kinder an ihren Mann verfolgt und mehre Male am Nacken und den Schultern gepackt zu haben. Dann habe er sie brutal zu Boden gestossen und ihr den Mund zugehalten, um zu verhindern, dass sie schreien könne. Weiter habe er sie 15 bis 20 Sekunden lang gewürgt und zu ihr in albanischer Sprache gesagt, sie soll aufhören, ansonsten sei sie tot und würde er sie umbringen (U-act. 8.1.01 S. 4, U-act. 8.1.02 Nr. 9 und 12 ff.). A.________ beschuldigt ihren Bruder, den Angriff im Auftrag ihres Ehemannes durchgeführt zu haben, weil sie kurz vor einer sehr wichtigen Etappe des Sorgerechtsstreits um die beiden Kinder stehen würden und dessen Aufenthaltsstatus gefährdet sein dürfte (ebd. Nr. 21 f.).
a) Mit Strafbefehl vom 2. November 2020 (U-act. 14.1.01) sprach die Staatsanwaltschaft March den nach dem Vorfall vor der Polizei flüchtenden C.________ der einfachen Körperverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig (Ziffer 1). Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 600.00 (Ziffer 2-5), auferlegte ihm die Kosten (Ziffer 6) unter vorläufiger Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (Ziffer. 7) und verwies die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg (Ziffer 8). Gegen die Verweisung erhob A.________ Einsprache (U-act. 14.1.04).
b) Weiter stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten betreffend Drohung bzw. Anstiftung zur Drohung mit separaten Einstellungsverfügungen vom 2. November 2020 ein.
c) A.________ erhob am 16. November 2020 rechtzeitig Beschwerden (BEK 2020 183 und 184 KG-act. 2 bzw. 1). Sie beantragt in der Sache, die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und die Verfahren weiterzuführen (Anträge Ziffer 1-3). Ferner sei Ziffer 8 des Strafbefehls gegen C.________ vom 2. November 2020 aufzuheben und nach der Gewährung der Möglichkeit, die Zivilforderungen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu beantragen etc., zu entscheiden und im Übrigen dessen Rechtskraft zu bestätigen (Anträge Ziffer 4 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangte, die Beschwerde abzuweisen, und verzichtete auf Gegenbemerkungen (je KG-act. 4). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde gegen die separaten Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin (U-act. 3.1.001 und 3.1.006) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und 118 f. StPO). Die Beschwerde kann zufolge des Sachzusammenhangs (Bedrohungskomplott) in Bezug auf die beiden Beschuldigten vereinigt beurteilt werden (Art. 30 StPO). Für die Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführerin bzw. der Gültigkeit des Strafbefehls (vgl. oben E. 1.a) ist das erstinstanzliche Gericht und nicht die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 356 Abs. 2 StPO). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. aber Art. 353 Abs. 2 StPO). Ein Fall impliziter beschwerdefähiger Einstellung liegt nicht vor, nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren bezüglich des Drohungssachverhalts ausdrücklich einstellte. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
Dispositiv
3. Die Staatsanwaltschaft geht in beiden Einstellungsverfügungen davon aus, bezüglich der angeblichen Todesdrohungen des Bruders gegenüber seiner Schwester bestehe eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Zwei Zeugen des Vorfalls hätten nichts und einer nur Ausrufe des Bruders in deutscher Sprache gehört, welche nicht als Drohungen gewertet werden könnten und zu den Aussagen des Bruders passten, welcher Drohungen bestreite. Auch im sichergestellten und übersetzten WhatsApp-Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten in der Zeitspanne vom 1. September 2019 bis 30. November 2019 seien keine Aussagen hinsichtlich einer geplanten oder im Nachgang diskutierten Drohung feststellbar. Aus diesen Gründen lasse sich im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein eine Anklage rechtfertigender Tatverdacht wegen Drohung bzw. Anstiftung zur Drohung erhärten.
a) Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, der vom beschuldigten Bruder nach zwölf kontaktlosen Jahren angegebene, bislang ihr gegenüber nie erwähnte Grund zur Kontaktaufnahme, dass sie ihm Geld schulden würde, sei nicht belegt und könne nicht zutreffen. Vielmehr habe der beschuldigte Ehemann ein starkes Interesse, seine Frau aufgrund des Standes des Scheidungsverfahrens einzuschüchtern. Dessen Aussagen würden teilweise in Widerspruch zu Angaben des Bruders stehen und seien umso mehr verdächtig, als sich die beiden angeblich über den Vorfall weder vorher und nachher ausgetauscht haben sollen. Es habe sich um eine verborgen geplante Aktion gegen sie gehandelt. Ihr Ehemann habe ihren Bruder angestiftet und in Thalwil abgeholt, um sie einzuschüchtern und dazu zu bewegen, ihren Kampf um die Kinder aufzugeben. In diesem Kontext sei das nach ihren glaubwürdigen Aussagen Vorgefallene unter den Tatbestand der Drohung zu subsumieren. Der Bruder als ausführender Mittäter und der Ehemann als Haupttäter hätten den Tatbestand der Drohung erfüllt. Sie würde von den Beschuldigten fälschlicherweise systematisch als unglaubwürdig und psychisch krank dargestellt. Es sei nicht korrekt, den Fall abzuschliessen, ohne den klaren Beweisen und Indizien nachzugehen.
b) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer Darlegung des Sachverhalts, wie er sich ihren Angaben nach abgespielt haben soll. Die Beschwerde sieht über die begründete Auffassung der Staatsanwaltschaft hinweg, dass für die von der Beschwerdeführerin ihrem Bruder in den Mund gelegte Todesdrohung keine Beweise vorliegen, und setzt sich mit den massgeblichen Einstellungsgründen im vorliegenden Aussage gegen Aussage-Fall freiwillig nicht auseinander, wie das Gesetz dies voraussetzt (Art. 385 StPO). Daher ist auf sie nicht einzutreten.
4. Abgesehen davon ist die Einstellung in Bezug auf die Drohungen auch in der Sache nicht zu beanstanden.
a) Vier unbeteiligte Personen beobachteten den Vorfall zumindest teilweise und stellten weder ein brutales Zu-Boden-Werfen noch ein Würgen fest, wie es die Beschwerdeführerin schilderte. Alle unbeteiligten Auskunftspersonen wurden durch die Schreie der Beschwerdeführerin aufmerksam. Eine sah den mutmasslichen Angreifer jedoch nur während einer halben bzw. einer Minute untätig still dastehen (U-act. 8.1.05 Nr. 4 ff.). Die zweite Auskunftsperson nahm wahr, dass er die schreiende Beschwerdeführerin mit einer Hand während zwei Minuten am Nacken gehalten und dann, als sich die Auskunftsperson näherte, mit einem Schwung zu Boden gezerrt habe. Vom Balkon aus konnte eine dritte Person ausser den Hilferufen der Frau nichts hören, sondern sah nur, wie diese zwei- oder dreimal weggeschubst wurde und auf den Boden fiel, aber wieder selbständig aufstand. Ein Vierter konnte nur sehen, wie der unbekannte Mann in den Block ging, in welchem auch der Ehemann der Beschwerdeführerin wohnte (vgl. zu allen Aussagen U-act. 8.1.01 S. 5 i.V.m. S. 2 f.), was mit der Aussage des beschuldigten Bruders übereinstimmt, noch einmal in die Wohnung seines Schwagers zurückgegangen zu sein (vgl. nächster Absatz). Keine der vier Personen nahm drohende Äusserungsweisen oder ein Würgen durch den Angreifer wahr (ausdrücklich U-act. 8.1.06 Nr. 8 f.). Eine der Auskunftspersonen hörte, wie der Angreifer mit der Beschwerdeführerin, welche immer „Morddrohung“ sagte und fragte, warum ihr niemand helfe, in Mundart sprach („Spinnsch du“ oder „Gahts eigentli no?“, U-act. 8.1.07 Nr. 6). Die Angaben der Auskunftspersonen insgesamt über den Ablauf des Geschehens passen eher zu den Angaben des beschuldigten Bruders, wonach die Beschwerdeführerin um Hilfe zu rufen begann, als sie ihn erblickte, und er sie zurückhalten wollte, als sie weglief, wobei sie zu Boden fiel (U-act. 8.1.03 Nr. 5). Auf den Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin, sie brutal zu Boden geworfen zu haben, räumte er ein, sie einmal zu Boden gezogen zu haben und es sei ihm peinlich gewesen, von anderen Personen beobachtet zu werden (ebd. Nr. 6 und ebenfalls Nr. 9). Er bestritt, sie verletzt, bedroht oder gewürgt zu haben; er habe sie nur am Nacken und am Handgelenk gepackt (ebd. Nr. 5 und 8). Die Beschwerdeführerin berichtete den sie nach dem Vorfall behandelnden Ärzten weder etwas über eine Bedrohung noch über ein Würgen (U-act. 3.1.04 f.).
Auch die Aussage des Chatverlaufs, „Soll ich heute für A.________ Kommen?“ (vgl. U-act. 9.1.06 S. 37) kann, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung richtig ausführt, verschiedene Bedeutungen haben und mithin kein Komplott der Beschuldigten indizieren. Daraus lässt sich kein Angebot des Bruders an seinen Schwager ableiten, er könne seiner Schwester etwas Schlechtes antun. Dass sich hinter dieser Frage ein Bedrohungskomplott verbergen soll, ist objektiv betrachtet nur eine einseitige Mutmassung der Beschwerdeführerin, für die sie im Unterschied zur tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem Bruder aus eigener Wahrnehmung gar keine Angaben machen kann. Zudem erscheint es sehr unwahrscheinlich zu sein, dass die Beschuldigten die angeblichen Drohungen kurze Zeit nach ihrem Treffen nahe der Wohnung des Ehemannes in aller Öffentlichkeit geplant hätten. Auch der ungeklärte Umstand, warum der Ehemann die spontane Aussage seines Schwagers in Abrede stellt, nach der Auseinandersetzung mit seiner Schwester nochmals bei ihm in der Wohnung gewesen zu sein sowie den Vorfall kurz erzählt und seine dort zurückgelassene Tasche geholt zu haben (U-act. 8.1.03 Nr. 5), stützt die Vermutungen der Beschwerdeführerin nicht, dass sich die beiden gegen sie in strafbarer Weise verschworen haben.
b) Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Ist dagegen kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1; strenger hinsichtlich des Umfanges eines anklagereifen Verdachts vgl. etwa die Praxis des Kantonsgerichts BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweisen). Auf eine Anklageerhebung kann in „Aussage gegen Aussage“-Fällen, bei denen keine objektiven Beweise vorliegen, verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet praktisch, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will. Sie darf indes weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (BEK 2018 96 und 98 ebd. m.H.; zum Ganzen auch BEK 2019 57 vom 6. August 2019 E. 4.b/cc).
aa) Bezüglich der hier zu beurteilenden Bedrohungsanschuldigungen der Beschwerdeführerin liegen keine objektiven Beweise vor. Abgesehen davon, dass in allgemeiner Hinsicht die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin mit Zurückhaltung zu würdigen ist (s. auch unten lit. cc) erscheinen ihre Aussagen auch in vorliegendem Fall nicht glaubhaft, da sie einerseits weniger gut als diejenigen des beschuldigten Bruders mit den Angaben der Auskunftspersonen übereinstimmen (vgl. oben lit. a). Andererseits erscheint es merkwürdig, dass sie laut den ebenfalls oben erwähnten Spitalberichten in der ärztlichen Untersuchung nichts vom Würgen erzählte, anlässlich dessen sie angeblich durch ihren Bruder noch mit dem Tode bedroht worden sein soll. Unter Einbezug dieser und weiterer Umstände – Tatort und Tatzeit am Abend kurz nach einem Besuch des Bruders beim Schwager in unmittelbarer Nähe von dessen Wohnung (vgl. oben lit. a) – ist schon der hinreichende Anfangsverdacht zu verwerfen, dass die beiden Beschuldigten ein Bedrohungskomplott geschmiedet haben könnten. Daher ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angeblichen Todesdrohung einen anklagegenügenden Tatverdacht verneinte und bezüglich eines solchen Sachverhalts das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten einstellte. Eine strafrichterliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Drohung bzw. Anstiftung zur Drohung ist nicht wahrscheinlich.
bb) Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur nachzugehen braucht, ist nicht ersichtlich, wie noch objektive Beweise dafür erhältlich gemacht werden könnten, welche das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungskomplott stützen. Wenn auch die von der Beschwerdeführerin vermuteten Motive der Beschuldigten theoretisch möglich wären, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass von Befragungen der Auskunftspersonen im Hinblick auf die angeblichen Todesdrohungen praktisch nichts zu erwarten ist, da keiner von ihnen weder die angeblichen Drohungen noch das behauptete Würgen wahrnahm und sich mithin ihre Aussagen diesbezüglich auch nicht weiter analysieren lassen werden.
cc) Zutreffend macht die Staatsanwaltschaft schliesslich geltend, die Beschwerdeführerin erscheine an der Verurteilung der Beschuldigten unmittelbar derart interessiert, dass es mangels objektiver Bestätigung der Anschuldigungen im Untersuchungsergebnis an einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. dazu Landshut/Bosshart, SK, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 17). Abgesehen davon sind die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch (vgl. BEK 2019 57 vom 6. August 2019). Sie verwendete schon Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann im eben zitierten Fall dazu, diesem schwere physische und sexuelle Übergriffe vorzuwerfen, wofür indes keine Anhaltspunkte gefunden werden konnten. Insoweit ist die Erklärung in der Beschwerde, sie sei nachweislich nicht psychisch krank und psychologische bzw. psychiatrische Hilfe sei nur zur Behandlung wegen Traumata aus den Übergriffen ihres Gatten erforderlich gewesen, nicht stichhaltig. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik an einer angeblich voreingenommenen Polizeiarbeit erweist sich daher als unbegründet. Im Übrigen schloss die Staatsanwaltschaft den Fall nicht einfach ab, sondern erliess gegen den Bruder der Beschwerdeführerin einen Strafbefehl (vgl. oben E. 1.a). Dass sie davon absah, den Ehemann wegen Anstiftung zu nicht erstellten Drohungen weiterzuverfolgen, ist nach dem Gesagten nicht willkürlich.
5. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Privatklägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten haben am Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen, weshalb sich die Frage deren Entschädigung nicht stellt. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nach der Verweisung im Strafbefehl (vgl. oben E. 2 m.H.) nicht dar, inwiefern die Beschwerden noch der Durchsetzung weiterer Zivilforderungen dienen. Abgesehen davon wurde auf eine Sicherheitsleistung verzichtet und ihr den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht verwehrt (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung wird eingeräumt, dass in den Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann inzwischen ein nicht mehr durch die unentgeltliche Rechtsvertretung abzudeckender Aufwand betrieben wird (Beschwerde Ziff. 22). Die Beschwerden erweisen sich schliesslich als aussichtslos, setzen sie sich doch mit den zutreffenden Begründungen der angefochtenen Verfügungen – wenn überhaupt (vgl. oben E. 3.b) – nicht überzeugend auseinander, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;-
beschlossen:
Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Gesuch um unentgeltliche Beschwerdeführung und Rechtsvertretung in den Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschuldigten (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
23. April 2021 kau
BEK 2020 183
BEK 2020 183
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BEK 2018 96
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BEK 2017 183
BEK 2018 96
BEK 2019 57
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BEK 2019 57
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
6B_847/2017
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF