BEK 2020 185
Kammer
21. Dezember 2020Deutsch7 min
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 6. August 2020 für eine Forderung der C.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) von Fr. 15'514.50 nebst Zinsen und Fr. 190.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. B/KB 3). Die Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 16. September 2020 das Konkursbegehren (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 2. November 2020 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung inkl. Zins und Betreibungskosten auf total Fr. 16'333.15 zuzüglich Fr. 300.00 Gerichtskosten (Vi-act. E/2 f.). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest von Fr. 3'200.00 überwies er dem Konkursamt (Ziff. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. Dezember 2020
BEK 2020 185
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. November 2020, ZES 2020 463);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 6. August 2020 für eine Forderung der C.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) von Fr. 15'514.50 nebst Zinsen und Fr. 190.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. B/KB 3). Die Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 16. September 2020 das Konkursbegehren (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 2. November 2020 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung inkl. Zins und Betreibungskosten auf total Fr. 16'333.15 zuzüglich Fr. 300.00 Gerichtskosten (Vi-act. E/2 f.). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest von Fr. 3'200.00 überwies er dem Konkursamt (Ziff. 3).
2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 16. November 2020 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Konkurseröffnung über die Schuldnerin A.________ AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
2. Es sei ohne Verzug nach Eingang dieser Beschwerdeschrift der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Gläubigerin.
Sie teilte dem Kantonsgericht mit, dass sie am 12. November 2020 den Betrag von Fr. 18'000.00 von seinem privaten Konto auf das Konto der Kantonsgerichtskasse einbezahlt habe (Ziff. II. 6.). Der Betrag ging gleichentags auf dem Konto des Kantonsgerichts ein.
Mit Verfügung vom 17. November 2020 (KG-act. 2) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 26. November 2020 wurden auf Antrag des Konkursamts sichernde Massnahmen angeordnet und gleichzeitig verfügt, dass die Konkursitin nach Eingang des Betrages von Fr. 2'200.00 für die Kosten des Konkursamtes und von Fr. 10'000.00 für allfällige Beschädigungen und Minderwert durch Abnützung und Verlust von Inventargegenständen den Geschäftsbetrieb unter Vorbehalt der weiteren sichernden Anordnungen wiederaufnehmen könne (KG-act. 7). Innert Frist wurden gegen diese sichernden Massnahmen keine Einwendungen erhoben.
Am 9. Dezember 2020 reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ein (KG-act. 9).
3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a) Die Schuldnerin hat beim Kantonsgericht innert der Weiterziehungsfrist Fr. 18'000.00 zur Tilgung der Forderung und der Gerichtskosten hinterlegt. Überdies verzichtete die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 10. November 2020 (KG-act. 1/3) auf die Durchführung des Konkurses. Damit ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG in doppelter Hinsicht erfüllt.
b) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe die Konkursverhandlung infolge einer folgenschweren Kommunikationspanne verpasst. Sie habe es keineswegs zur Konkurseröffnung kommen lassen wollen. D.________ als Aktionär der Gesuchsgegnerin verfüge über genügend liquide Mittel, um eine Zwischenfinanzierung sicherzustellen. Die Gesuchsgegnerin habe genügend Aktiva, mit welchen ein wesentlicher Teil der Gläubiger bei Fälligkeit von deren Forderungen befriedigt werden könnten. Die Auftragslage sei sehr gut. Die Zahlungsunpässlichkeit sei lediglich kurzzeitig und vorübergehend.
Angesichts der umgehenden Hinterlegung von Fr. 18'000.00 und Belegen über die privaten Mittel von D.________ (KG-act. 1/5-6: liquide Bankmittel von Fr. 161'729.97; Gesamtvermögen über Fr. 2’183'299.00) ist ausgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin über die nötige Zwischenfinanzierung verfügt. Der Zwischenabschluss per 31. Dezember 2020 mit einem Reinverlust von Fr. 402'648.59 (KG-act. 9/1-2) und der Betreibungsregisterauszug vom 2. November 2011 (KG-act. 9/9) mit 36 Betreibungen, wovon 7 laufende Pfändungen für öffentlich-rechtliche Forderungen, erwecken zwar durchaus Bedenken. Immerhin kann zugunsten der Gesuchsgegnerin festgehalten werden, dass ausser der vorliegenden Betreibung keine weiteren mit Konkursandrohung hängig sind und keine Verlustscheine bestehen. Zudem ist die Auftragslage sehr gut: für das Objekt E.________ mit 31 Wohnungen besteht ein Werkvertrag über Fr. 3'700’000.00 (KG-act. 1/8), für das Objekt E.________ mit 25 Eigentumswohnungen ein solcher von Fr. 3'500'000.00 (KG-act. 1/9), für den Aushub E.________ ein weiterer über Fr. 538'500.00 (KG-act. 1/10), für das Objekt F.________ mit einem 6-Wohnungen-Mehrfamilienhaus ein Werkvertrag über Fr. 498'000.00 (KG-act. 1/11) und für das Objekt G.________ in Melligen ein Werkvertrag über Fr. 730'000.00 (KG-act. 1/12), wobei alle diese Verträge in den Jahren 2019 und 2020 abgeschlossen werden konnten. Aus diesen Aufträgen hat die Gesuchsgegnerin offene Akonto-Rechnungen von Fr. 489'882.07 zugut (KG-act. 1/13-15). Ausserdem macht sie aus dem Werkvertrag Derendingen/SO eine Mehrforderung von Fr. 54'927.00 geltend (KG-act. 1/20 f.). Für das erste Quartal 2021 besteht ein weiterer Werkvertrag für Baumeisterarbeiten des Projekts in Safenwil für Fr. 1'100'000.00 (KG-act. 1/24). Insgesamt stehen offenen Verbindlichkeiten von Fr. 2'130'059.41 Forderungen der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'182'756.30 gegenüber (KG-act. 9/4). Die Zahlungsfähigkeit erscheint deshalb als glaubhaft gemacht.
4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursacht hat.
Vom dem Kantonsgericht überwiesenen Betrag von Fr. 18'000.00 sind Fr. 750.00 zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verwenden. Fr. 16'633.15 (Fr. 16'333.15 Forderung inkl. Zinsen + Fr. 300.00 Gerichtskosten) sind durch die Kantonsgerichtskasse der Gesuchstellerin zur Tilgung ihrer Forderung zu überweisen. Der Restbetrag von Fr. 616.85 (Fr. 18'000.00 – Fr. 750.00 – Fr. 16'633.15 = Fr. 616.85) ist dem Konkursamt zu erstatten. Das Konkursamt wird mit der Gesuchsgegnerin über seine Kosten unter Einbezug der Sicherheitsleistungen gemäss Verfügung vom 26. November 2020 abzurechnen und der Gesuchstellerin deren restlicher Kostenvorschuss von Fr. 3'200.00 zurückzuerstatten haben. Das Bezirksgericht hat seine Kosten aus dem zurückbehaltenen Kostenvorschuss der Gläubigerin von Fr. 300.00 zu decken.
Da der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
Erwägungen
beschlossen:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2.
Die mit Verfügung vom 26. November 2020 angeordneten Sicherungsmassnahmen werden aufgehoben.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4.
Der dem Kantonsgericht von der Gesuchsgegnerin überwiesene Betrag von Fr. 18'000.00 wird wie folgt verwendet:
a) Fr. 750.00 werden zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bezogen;
b) Fr. 16'633.15 werden durch die Kantonsgerichtskasse der Gesuchstellerin zur Tilgung ihrer Forderung und Rückerstattung der erstinstanzlichen Gerichtskosten erstattet;
c) Fr. 616.85 werden dem Konkursamt überwiesen.
5.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ AG (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
21.
Dezember 2020 kau
BEK 2020 185
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 76 BGGart. 76 LTFart. 76 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF