BEK 2020 186
Präsidial
21. Dezember 2020Deutsch5 min
1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 24. August 2020 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx betrieb die B.________ AG die A.________ AG für Fr. 2‘740.20 nebst 3.75 % Zins seit dem 1. Januar 2020 und Fr. 500.00 für „bisherige Umtriebsspesen“. Als Forderungsgrund wurde „Fälliger Saldo Kontokorrent G57373-01 – für 2020 BVG“ angegeben. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 1). Am 15. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) ersuchte die B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt um provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. I):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. Dezember 2020
BEK 2020 186
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C.________ AG,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung (BVG-Beiträge)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2020, ZES 2020 534);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 24. August 2020 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx betrieb die B.________ AG die A.________ AG für Fr. 2‘740.20 nebst 3.75 % Zins seit dem 1. Januar 2020 und Fr. 500.00 für „bisherige Umtriebsspesen“. Als Forderungsgrund wurde „Fälliger Saldo Kontokorrent G57373-01 – für 2020 BVG“ angegeben. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 1). Am 15. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) ersuchte die B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt um provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. I):
Gestützt auf beiliegende Akten sei für die betriebene Forderung, i. e. der per 31.12.2019 fällige Saldo Kontokorrent gemäss Anschlussvertrag G 57373-01, von total Fr. 2‘740.20 (=Prämien per 31.12.2019 von CHF 2‘640.20, CHF 100.00 für Mahnkosten) zuzüglich CHF 500.00 für Betreibungsbegehren/Umtriebsspesen gemäss Kostenreglement, nebst Zins von 3.75 % seit 01.01.2020 provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Schuldnerin.
Die A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) reichte keine Gesuchsantwort ein (vgl. Vi-act. E/2). Mit Verfügung vom 10. November 2020 erteilte der Einzelrichter der Gesuchstellerin in der erwähnten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1‘847.00 nebst Zins zu 3.75 % seit 24. August 2020 sowie für Fr. 500.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Übrigen ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden zu 70 % der Gesuchsgegnerin (Fr. 210.00) und zu 30 % der Gesuchstellerin (Fr. 90.00) auferlegt und Erstere verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 70.00 zu bezahlen (Dispositivziffern 2.1 und 3).
b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 18. November 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(KG-act. 1). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein
(vgl. KG-act. 3).
Erwägungen
2.
a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 4 zu Art. 326 ZPO; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N 3 zu Art. 326 ZPO).
b) Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Abs. 1). Die provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2).
c) Die Gesuchsgegnerin macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, sie habe die versicherte Lohnsumme von Fr. 60'000.00 wegen des schlechten Geschäftsganges gar nicht ausbezahlt resp. es sei gar kein Lohn ausbezahlt worden. Soweit kein Lohn ausbezahlt werde, könnten auch keine BVG-Beiträge einbezahlt werden (zum Ganzen vgl. KG-act. 1). Diese Vorbringen sowie die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind neu. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind indessen, wie vorstehend erwähnt, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und bleiben folglich unbeachtlich. Abgesehen davon macht die Gesuchsgegnerin keine weiteren Ausführungen; insbesondere setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Vorderrichters zur Höhe der halbjährlich geschuldeten Beiträge auseinander, weshalb es an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt. Anzufügen ist, dass die Gesuchsgegnerin nicht darlegt, weshalb sie die vom Vorderrichter zur Einreichung einer Gesuchsantwort angesetzte Frist bis am 3. November 2020 ungenutzt verstreichen liess (Vi-act. E/2), so dass in der Eingabe vom 18. November 2020 kein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO gesehen werden kann.
3.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über Nichteintreten präsidial entschieden werden. Ausgangsgemäss trägt die Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung an die Gesuchstellerin ist mangels Antrags resp. Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht zu sprechen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 450.00 bezogen und ihr im Rest von Fr. 150.00 zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'847.00.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die C.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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21.
Dezember 2020 kau
BEK 2020 186
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF