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Entscheid

BEK 2020 188

Kammer

12. April 2021Deutsch10 min

1. Mit Strafanzeigen des durch D.________ vertretenen E.________ vom 19. Juni 2019 bzw. 23. Juli 2019 und 9. April 2020 wurden Verantwortliche der A.________ AG der Widerhandlung gegen das Umwelt- und Gewässerschutzgesetz beschuldigt. Das Verfahren gegen den Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft wurde am 6. November 2020 eingestellt

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 12. April 2021

BEK 2020 188

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 6. November 2020, SUH 2019 1194);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Strafanzeigen des durch D.________ vertretenen E.________ vom 19. Juni 2019 bzw. 23. Juli 2019 und 9. April 2020 wurden Verantwortliche der A.________ AG der Widerhandlung gegen das Umwelt- und Gewässerschutzgesetz beschuldigt. Das Verfahren gegen den Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft wurde am 6. November 2020 eingestellt

(U-act. 0.1.01 Einstellungsverfügung in SUH 2019 1165).

a) Die A.________ AG verzeigte D.________ am 2. August 2019 wegen Verdachts der falschen Anschuldigung, evtl. Verleumdung oder üblen Nachrede, des Hausfriedensbruchs und der Verletzung des Privatbereichs. Die Beschuldigte soll sowohl anlässlich ihres Erscheinens am 19. Juni 2019 auf dem Betriebsgelände als auch in der Medienmitteilung vom 23. Juli 2019 das Unternehmen bzw. deren Verantwortliche unter anderem der Widerhandlungen gegen die Umweltschutzgesetzgebung beschuldigt haben (U-act. 3.1.02).

b) Mit Verfügung vom 6. November 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen die Beschuldigte keine Strafuntersuchung an die Hand. Insbesondere verwarf sie einen Anfangsverdacht wegen falscher Anschuldigung, weil die Beschuldigte aufgrund der ihr im Zeitpunkt ihrer Strafanzeige vorliegenden Informationen und der Komplexität der sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Glauben um die Wahrheit zumindest nicht in positiver Kenntnis der Unwahrheit der Verzeigung war. Ehrverletzungen schloss die Staatsanwaltschaft aus, weil die angezeigte Medienmitteilung vom 23. Juli 2019 ausschliesslich die geschäftliche und nicht die sittliche Geltung der Antragstellerin betraf.

c) Die A.________ AG erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Ehrverletzung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung insoweit zu eröffnen sowie durchzuführen. Mit Beschwerdevernehmlassung verlangte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschuldigte ersuchte nach Akteneinsicht bei der Beschwerdeinstanz (vgl. KG-act. 20) um Beizug und erneute Einsicht in die Akten des Verfahrens SUH 2019 1165 sowie um eine weitere Möglichkeit einer Vernehmlassung; im Übrigen sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen

(KG-act. 9). Die Beschwerdeführerin nahm zu den Beschwerdeantworten in separaten Eingaben vom 4. und 13. Januar 2021 ausführlich Stellung und präzisierte ihre Rechtsbegehren insofern, als die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse, gutzuheissen sei (KG-act. 12 f.). Die Beschuldigte nahm am 28. Januar 2021 wiederum Einsicht in die Akten und am 8. Februar 2021 nochmals Stellung

(KG-act. 15 f.). Zuletzt äusserte sich die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 (KG-act. 18).

Erwägungen

2.

Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Vollmacht vom 22. September 2020 deckt vorliegend angefochtene Strafsache nicht ab (KG-act. 1/1). Indes befindet sich eine namentlich auch die Ergreifung von Rechtsmittel erfassende Vollmacht in den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten (U-act. 3.1.03).

3.

Die Beschwerde ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dazu hat die Beschwerdeführerin laut Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Sie kann sich nicht einfach mit der Darlegung von Beschwerdegründen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO begnügen, sondern hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (BEK 2019 150 vom 14. April 2020 E. 2.a; BEK 2019 25 vom 17. Juli 2019 E. 3; Guidon, BSK, 2. A., 2014, Art. 396 StPO N 9c). Die Beschwerdeführerin muss unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung nicht nur aufzeigen, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, sondern auch weshalb dieser entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Da Beschwerden fristgebunden und von Gesetzes wegen zu begründen sind (Art. 385 Abs. 1 lit. b und 396 Abs. 1 StPO), ist bei ungenügenden Begründungen auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 110 StPO N 10). Zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerdebegründung ist keine Nachfrist anzusetzen und diesfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BEK 2018 104 vom 31. August 2018 E. 3; vgl. auch

BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 f. m.H.). Auf die materiellen Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist wie vorliegend in den diversen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu Eingaben der Beschwerdegegner ist daher insoweit nicht mehr einzugehen, als sie schon zur erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung hätten in der Beschwerde dargelegt werden müssen; denn selbst innert einer hier dem Anwalt der Beschwerdeführerin nicht anzusetzenden Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO können keine fehlende Begründungen nachgeliefert werden, weil diese nicht zur Erstreckung der Rechtsmittelfrist bzw. Behebung der Mängel der ursprünglichen Beschwerdebegründung dient (BGer 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 2.3 m.H.).

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Strafanzeige (oben E. 1.a) habe sich nicht nur gegen die Beschuldigte, sondern auch gegen weitere Beteiligte gerichtet. Sie bezeichnet indes unter Hinweis auf Akten des anderen Verfahrens SUH 2019 1165 erst in der Beschwerde eine weitere Person namentlich. Weil die Strafanzeige keinen konkreten Anhaltspunkt hinsichtlich einer weiteren unbekannten Täterschaft enthielt, hatte die Staatsanwaltschaft keinen Anlass, weitere Personen in der Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin gehören nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

b) Auch die Erwähnung angeblicher Verletzungen von Teilnahmerechten der Beschwerdeführerin in einem gegen einen ihrer Verantwortlichen geführten Strafverfahren (vgl. E. 1 vor lit. a) sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

4.

Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint, weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 310 StPO N 1 ff.; zum Ganzen BEK 2018 154 vom 18. Februar 2019 E. 2 m.H.) entkräften lässt.

a) Mit der einleuchtenden Begründung in der angefochtenen Verfügung zum fehlenden Anfangsverdacht für eine falsche Anschuldigung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 3). Ihre Vorbringen hierzu in der Sache und ihre Kritik an einer angeblichen antizipierten Beweiswürdigung in der Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (KG-act. 12) erfolgten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und sind samt neuen Verdachtshinweisen daher verspätet. Fehlt der Anfangsverdacht, besteht ohnehin kein Anlass zu Beweiserhebungen bzw. solche würden auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen, weshalb die Kritik an der Beweiswürdigung von Vornherein haltlos ist. Auch in der Sache kann aufgrund des Wissens der Beschuldigten um vergebliche Eingaben an die Umweltschutzbehörden nicht die erforderliche sichere Kenntnis der Unwahrheit ihrer Anschuldigungen in der Strafanzeige abgeleitet werden. Die Strafanzeige lässt sich solange klar rechtfertigen (Art. 14 StGB), als nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte „wider besseres Wissen“ die Vorwürfe erhob (s. BEK 2018 154 vom 18. Februar 2019 E. 3 m.H.). Inwiefern der Beschuldigten im Zeitpunkt der Medienmitteilung bzw. ihrer Strafanzeige gegen Verantwortliche der Beschwerdeführerin über sichere Informationen verfügte, vermutet die Beschwerdeführerin nur, was für einen Anfangsverdacht nicht ausreicht

(z.B. BEK 2019 48-50 vom 6. August 2019 E. 3.b m.H.).

b) Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Ehrverletzungen moniert die Beschwerdeführerin die Nichtbeachtung eines Radiointerviews, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern es in diesem Interview zu Ehrverletzungen gekommen sein soll. Darauf ist mithin im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 3). Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin dafür, dass Vorgehensweisen die sittliche Ehre beträfen, mithin die Tatbestandserfüllung nicht von Vornherein ausgeschlossen sei. In der inkriminierten Medienmitteilung der Beschuldigten werde es als Tatsache dargestellt, dass sie in strafbarer bzw. „krimineller“ Weise die Umwelt verschmutze, und in keiner Weise gesagt, dass die Straftaten vermutungsweise begangen worden seien und der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten sei. Indes weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass insbesondere die Begriffe „strafbar“ und „kriminell“ in der Medienmitteilung nicht verwendet worden seien. Diese Ausdrücke lassen sich der Medienmitteilung (U-act. 3.1.04/2) in der Tat nicht entnehmen, sondern nur, dass die Beschuldigte die Giftigkeit der Staubentwicklungen mutmassend Strafanzeige einreichte, weil ihre Meldungen bei den Umweltschutzbehörden bislang vergeblich waren. Damit enthielt die Medienmitteilung keinen Vorwurf erstellter strafbarer Handlungen, sondern nur Behauptungen einer luft- und gewässerverschmutzenden Betriebstätigkeit der Beschwerdeführerin, was ohnehin nicht deren sittliche Ehre betraf. Es war auch unbefangenen Lesern der Medienmitteilung offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin weder verurteilt noch beim Gericht angeklagt worden war, und die Beschuldigte nicht Derartiges behauptete. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigte einer Ehrverletzung schuldig gemacht haben soll, abgesehen davon, dass gegen einen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Umwelt- sowie das Gewässerschutzgesetz hängig war, welche schliesslich eingestellt wurde (U-act. 0.1.01).

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschuldigte um Akteneinsicht in das Strafverfahren SUH 2019 1165 ersucht, kann ein solches Gesuch nicht in diesem Beschwerdeverfahren gegen die Nichteröffnung eines anderen Verfahrens behandelt werden. Im Übrigen erhielt die Beschuldigte in die Akten des Beschwerdeverfahrens Einsicht (vgl. oben E. 1). Inwiefern die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte Ansprüche auf Entschädigungen der Beschwerdeführerin wegen Aufwendungen in der Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wirtschaftliche Einbussen oder wegen besonders schwerer Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO) haben könnte, ist weder belegt noch anzunehmen, abgesehen davon, dass etliche ihrer Ausführungen am Beschwerdegegenstand vorbeigehen;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

15. April 2021 kau

BEK 2020 188

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

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BEK 2019 150

BEK 2019 25

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

6B_473/2019

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

BEK 2018 104

BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_1310/2015

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BEK 2018 154

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BEK 2018 154

BEK 2019 48

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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

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