Lexipedia

Entscheid

BEK 2020 189

Kammer

10. Mai 2021Deutsch8 min

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 7. November 2019 gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigungen, des Exhibitionismus’ und der einfachen Körperverletzung. A.________ beschuldigte ihn mit Strafantrag vom 13. Oktober 2019 verschiedener körperlicher und sexueller Übergriffe, begangen in der Nacht vom 26. und 27. August 2019 im Hotel F.________ in x (U-act. 8.1.001).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Mai 2021

BEK 2020 189

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. November 2020, SUB 2019 589);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 7. November 2019 gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigungen, des Exhibitionismus’ und der einfachen Körperverletzung. A.________ beschuldigte ihn mit Strafantrag vom 13. Oktober 2019 verschiedener körperlicher und sexueller Übergriffe, begangen in der Nacht vom 26. und 27. August 2019 im Hotel F.________ in x (U-act. 8.1.001).

a) Die Polizei befragte sowohl die Privatklägerin (U-act. 10.1.001 und 10.2.001) als auch den Beschuldigten (U-act. 10.2.002) sowie beide an einer Konfrontationseinvernahme (U-act. 10.2.003). Der Beschuldigte räumte ein, die Privatklägerin in Umarmungen an den Brüsten und an der Scheide berührt zu haben (U-act. 10.2.02 Nr. 6 ff.; U-act. 10.2.003 Nr. 32 ff., 39 f. und 78 ff.). Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin ihren E-Mail-Verkehr mit dem Beschuldigten vom 2. Juli bis 15. Oktober 2019 heraus

(U-act. 14.1.01 f.). Der Beschuldigte legte ebenfalls den E-Mail-Verkehr und weitere Unterlagen auf (U-act. 14.1.003).

b) Nach Untersuchungsabschluss (U-act. 15.1.001) und Eingang weiterer Eingaben der Parteivertreter (U-act. 15.1.004 und 15.1.006 f.) stellte die Staatsanwaltschaft am 2. November 2020 das Strafverfahren ein. Dagegen beschwerte sich die Privatklägerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der Einstellungsverfügung anzuweisen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen und gesetzeskonform durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangte, unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 hielt auch der Beschuldigte dafür, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin (U-act. 3.1.001 und 8.1.001) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und 118 f. StPO).

3.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO gelangt zur Anwendung, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, weder den objektiven noch subjektiven Tatbestand der infrage kommenden Strafnorm erfüllt (Grädel/‌Heiniger, BSK, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 9). Vorliegend stützte sich die Staatsanwaltschaft mangels hinreichend feststehender Tatsachen jedoch auf den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Sie verwarf den für eine Anklage erforderlichen genügenden Tatverdacht. Es stünden sich Aussagen gegen Aussagen gegenüber, und die Belastungen der Privatklägerin würden einer genaueren und in der angefochtenen Verfügung bezüglich verschiedener Punkte auseinandergesetzten Überprüfung nicht standhalten. Dagegen seien die Angaben des Beschuldigten von Anfang an stimmig.

a) Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Staatsanwaltschaft dargelegten Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten, welche ihre Aussagen für sich alleine betrachtet nicht in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen lassen, nicht. Insoweit ist daher auf die angefochtene Verfügung zu verweisen und die Beschwerdeinstanz kann sich die zutreffende staatsanwaltschaftliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu eigen machen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Verfügung E. 10; BGer 6B_1048/‌2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.3). Da objektive Beweise weder vorliegen noch ersichtlich sind, ist es unwahrscheinlich, dass aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen könnte. Die Staatsanwaltschaft ist zu Recht nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht ausgegangen (dazu Landshut/‌Bosshard, SK, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 17).

b) Ein schlüssiger Schuldvorwurf lässt sich ebenso wenig aufgrund eines Eingeständnisses des Beschuldigten erstellen, sexuell tätig geworden zu sein. Zwar scheinen seine Aussagen nicht sehr stringent, es habe sich aus einer gegenseitigen Umarmung ergeben, dass er die Privatklägerin kurz vor dem Einschlafen ohne sexuelle Lust an der Scheide und den Brüsten berührt habe (U-act. 10.2.003 Nr. 31 f., 34 f. und 38 f.). Bei einer Hotelübernachtung in einem Doppelzimmer nach einem gemeinsamen späten Nachtessen musste der Beschuldigte aber nicht von Vornherein damit rechnen, dass die Privatklägerin von allfälligen Zärtlichkeiten und sexuellen Annäherungen völlig überrascht und daher wehrlos sein könnte. Ausserdem will sie, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellt, den Beschuldigten bereits vor der gemeinsamen Nacht im Hotel darauf aufmerksam gemacht haben, dass er sie respektieren und in Ruhe lassen solle, als ob sie Annäherungsversuche seinerseits erwartet hätte, zugleich aber davon spricht, dessen Berührungen seien für sie völlig überraschend gewesen (angef. Verfügung, E. 10, mit Verweis auf

U-act. 10.2.003 Nr. 18 f. und Nr. 37). Unter diesen Umständen ist es auch nicht strafbar, wenn sich der Beschuldigte vollständig entblösst haben sollte, abgesehen davon, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, ob sich sein Penis dabei im erigierten Zustand befand, wie in der angefochtenen Verfügung belegt ausgeführt (ebd. E. 10), widersprüchlich sind. Massgeblich ist, dass keine objektiven Anhaltspunkte für sexuelle Nötigungs- oder vorsätzliche Verletzungshandlungen des Beschuldigten vorliegen. Berührungen an der Scheide lassen sich zwar nicht einfach mit Umarmungen erklären. Dennoch ist angesichts der namentlich wenig glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (vgl. oben lit. a) nicht nachzuweisen, dass diese Handlungen vorsätzlich gegen deren Willen bzw. in Verletzungsabsicht erfolgten. Die vom Beschuldigten wiederholt und von Anfang an bestrittenen sowie von der Staatsanwaltschaft zutreffend als unzuverlässig eingestuften Aussagen der Privatklägerin, er solle sich über abwehrende Reaktionen hinweggesetzt haben, finden im Kontext der Vorgeschichte und des Nachtatverhaltens der Beteiligten, etwa des anstandslosen gemeinsamen Verbringens eines weiteren Tages nach der fraglichen Übernachtung und des E-Mail-Verkehrs, kaum eine Stütze.

c) Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit eines allfälligen Anklagesachverhalts über einen Spielraum (BEK 2019 10 vom 10. Oktober 2019 E. 2.1 m.H.). Weil es in der fraglichen Nacht im Hotel F.________ in x kaum zu absichtlichen, gegen den Willen der Privatklägerin gerichteten sexuellen Handlungen bzw. schmerzhaften körperlichen Berührungen kam (vgl. oben lit. b), erwartete die Staatsanwaltschaft zutreffend keine strafrichterliche Verurteilung. Auf eine Anklageerhebung konnte sie in der vorliegenden „Aussage gegen Aussage“-Konstellation ohne objektiven Beweismöglichkeiten verzichten, weil die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und deren Aussagen wenig glaubhaft waren (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Auch die Zugaben des Beschuldigten lassen keinen schlüssigen Schuldvorwurf zu, namentlich nicht, dass er die Privatklägerin zur Duldung sexueller Handlungen nötigte oder absichtlich an schmerzempfindlichen Körperteilen verletzte.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat den obsiegenden Beschuldigten antrags- und praxisgemäss zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b und Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; allgemein BEK 2020 67 vom 9. Dezember 2020 E. 3; BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2 betreffend Antragsdelikte);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Privatklägerin (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Mai 2021 kau

BEK 2020 189

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BEK 2019 10

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

BEK 2020 67

6B_582/2020

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF