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Entscheid

BEK 2020 19

Kammer

17. Juli 2020Deutsch12 min

1. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen SZ vom 13. Dezember 2018 betrieb die C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die A.________ AG; nachfolgend Beschwerdeführerin) für Forderungen von Fr. 406‘093.03 nebst 0.5 % Zins seit dem 26. Oktober 2015, Fr. 101‘508.84 nebst 0.5 % Zins seit dem 19. Oktober 2015, Fr. 253‘772.09 nebst 0.5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015, Fr. 710‘713.27 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 413.30 (Vi-act 1/4, S. 1). Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Rechtsvorschlag bezüglich der gesamten Forderung (Vi-act. 1/4, S. 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Juli 2020

BEK 2020 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Januar 2020, ZES 2020 38);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen SZ vom 13. Dezember 2018 betrieb die C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die A.________ AG; nachfolgend Beschwerdeführerin) für Forderungen von Fr. 406‘093.03 nebst 0.5 % Zins seit dem 26. Oktober 2015, Fr. 101‘508.84 nebst 0.5 % Zins seit dem 19. Oktober 2015, Fr. 253‘772.09 nebst 0.5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015, Fr. 710‘713.27 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 413.30 (Vi-act 1/4, S. 1). Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Rechtsvorschlag bezüglich der gesamten Forderung (Vi-act. 1/4, S. 2).

Am 25. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung und die Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 710‘713.27 und für den Betrag von Fr. 253‘772.09 nebst 0.5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015 (Vi-act. 1). Mit Stellungnahme vom 12. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (Vi-act. 5). Weitere Eingaben datieren vom 3. April 2019 (Vi-act. 7, Beschwerdegegnerin) und 2. Mai 2019

(Vi-act. 11, Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein (Vi-act. 13). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Kantonsgericht, welches die Zuständigkeit des Bezirksgerichts March bejahte und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies (BEK 2019 97 vom 5. November 2019).

Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin für den Betrag von Fr. 253‘772.09 nebst 0.5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015 die provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch im Betrag von Fr. 710‘713.27 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):

Die Verfügung des Bezirksgerichtes March vom 30.01.2020 (ZES 20 38) sei aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Altendorf Lachen sei zu verweigern.

Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichtes March vom 30.01.2020 (ZES 20 38) aufzuheben und der Vorinstanz zur Erhebung der erheblichen Beweise zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Am 21. Februar 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7). Die Beschwerdeführerin nahm am 4. März 2020 erneut Stellung (KG-act. 9).

Erwägungen

2.

Das Verfahren vor Schweizer Gerichten richtet sich auch bei internationalen Sachverhalten grundsätzlich nach der ZPO (Schnyder/Grolimund, in: Honsell/‌Vogt/‌Schnyder/‌Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. A., 2013, N 22 zu Art. 1 IPRG; vgl. auch BGer, Urteil 5A_213/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 3). Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Vorlage der Schuldanerkennungen in Kopie genügte oder die Beschwerdegegnerin die Originale hätte einreichen müssen (vgl. KG-act. 1, Ziff. 7 ff.; KG-act. 7, Ziff. 10 ff.). Dabei handelt es sich um eine prozessuale Frage, welche nach Schweizer Recht zu beurteilen ist. Im Übrigen wandte die Vorinstanz ebenfalls schweizerisches Recht an, was von beiden Parteien unangefochten blieb.

3.

Im Rechtsmittelverfahren entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und demzufolge ein Interesse an dessen Änderung haben (vgl. BGE 120 II 5, E. 2.a; Zürcher, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 zu Art. 59 ZPO). Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfügung. Soweit sich der Antrag auch auf die Nichterteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 710‘713.27 bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Echtheit der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Loan Agreements von Anfang an ausführlich und substanziell bestritten. Die Beschwerdegegnerin habe trotzdem keine Original-Dokumente mit Original-Unterschriften eingereicht und die Vorinstanz habe diese auch nicht eingefordert. Solange die Echtheit der Schuldanerkennung und der Unterschriften nicht mit den Original-Urkunden belegt sei, könne keine Rechtsöffnung erteilt werden (KG-act. 1, Ziff. 7 ff.). Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Vorinstanz halte zu Recht fest, das Vorliegen des Originals sei kein Erfordernis für die Rechtsöffnung. Die Beschwerdeführerin bringe erstmals in der Beschwerde und damit verspätet vor, sie habe die Verträge nicht unterschrieben (KG-act. 7, Ziff. 10 ff.).

a) Im Rechtsöffnungsverfahren gilt gemäss Art. 251 lit. a ZPO das summarische Verfahren. Im summarischen Verfahren ist nebst dem Gesuch (Art. 252 ZPO) und der Stellungnahme (Art. 253 ZPO) grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen. Dies schliesst nicht aus, dass die Verfahrensleitung mit gebotener Zurückhaltung einen zweiten Schriftenwechsel anordnet, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist. Es besteht jedoch kein Anspruch der Parteien, sich zweimal zur Sache zu äussern und der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117, E. 2.1 f.). Den Parteien steht indes gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ein unbedingtes Replikrecht zu, d.h. ein unbedingter Anspruch, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 144 III 117, E. 2.1; BGE 138 I 154, E. 2.3.3; BGE 137 I 195, E. 2.3.1). Das Replikrecht dient aber nicht der Vervollständigung oder Verbesserung des Gesuchs bzw. der Gesuchsantwort. Vielmehr soll es der jeweiligen Gegenpartei ermöglichen, zu neuen Vorbringen der anderen Partei Stellung nehmen zu können

(vgl. Staehlin, in: Staehlin/Bauer/Staehlin, [Hrsg.] Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N 49 zu Art. 84 SchKG; vgl. auch BGE 135 I 19, E. 2.2).

b) Der Vorderrichter stellte die Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin der Gegenpartei zu und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. 6). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin leitete die Vorinstanz sodann der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme weiter (Vi-act. 8). Die Vorinstanz ordnete insofern keinen zweiten Schriftenwechsel an, sondern gewährte lediglich das rechtliche Gehör. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2019 erfolgte mithin im Rahmen des Replikrechts (vgl. Vi-act. 9).

Folglich sind betreffend Bestreitung der Echtheit der Darlehensverträge bzw. der Unterschriften lediglich die Ausführungen in der Gesuchsantwort vom 12. März 2019 zu berücksichtigen. Die diesbezüglichen Ergänzungen in der Stellungnahme vom 2. Mai 2019 erfolgten verspätet und es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dies nicht bereits in ihrer Gesuchsantwort hätte vorbringen können. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung der Eingabe vom 2. Mai 2019 am Ausgang des Verfahrens – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichts ändern.

5.

Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche

Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung beruht. Der Richter erteilt die provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

a) Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO kann eine Urkunde auch in Kopie eingereicht werden. Diese Bestimmung gilt für alle Verfahren der ZPO, weshalb sie auch bei betreibungsrechtlichen Angelegenheiten Anwendung findet. Der Gläubiger muss im Rechtsöffnungsverfahren nicht das Original der Schuldanerkennung vorweisen, eine Kopie genügt. Bei begründeten Zweifeln kann das Gericht oder eine Partei die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen. Das Original ist aber nur bei substantiierter Bestreitung der Echtheit nachzureichen, pauschale Vorbringen genügen nicht (vgl. BGE 132 III 140 = Pra 95 (2006) Nr. 133, E. 4.1.2; BGer, Urteil 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019, E. 3.2; Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7322 f.; Dolge, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 und N 11 zu Art. 180 ZPO; Staehlin, a.a.O., N 17 zu Art. 82 SchKG).

Es obliegt somit dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Staehelin, a.a.O., N 83 f. zu Art. 82 SchKG). Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (BGer, Urteil 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010, E. 6.1; Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). Glaubhaft machen muss nicht durch Urkunden erfolgen, vielmehr sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Staehelin, a.a.O., N 89 zu Art. 82 SchKG m.w.H.).

b) In der Gesuchsantwort vom 12. März 2019 bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Die Echtheit der Verträge wird bestritten. Es wird verlangt, dass die Originale mit den Original-Unterschriften vorgelegt werden. Ohne die Vorlage der Originale ist kein Rechtsöffnungstitel gegeben und es darf über den Anspruch nicht entschieden werden. Auf dieses Rechtsöffnungsgesuch kann nicht eingetreten werden.“ (Vi-act. 5, Ziff. 4). Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Parteien hätten vereinbart, alle Abmachungen müssten schriftlich und unterzeichnet sein. Die eingelegten Darlehensverträge seien nur Kopien und damit sei die Echtheit dieser Belege und das Vorhandensein der geforderten Voraussetzungen nicht erbracht. Ein Rechtsöffnungstitel könne nur bei Vorlage im Original mit Originalunterschriften anerkennt werden (Vi-act. 5, Ziff. 10 f.). In der Eingabe vom 2. Mai 2019 ergänzt die Beschwerdeführerin diese Ausführungen dahingehend, als sie bestreitet, ein Originaldokument unterschrieben oder eine Originalunterschrift weitergegeben zu haben. Sie könne nicht mehr tun, als klar und deutlich darzulegen, dass keine Darlehensverträge mit Originalunterschriften existieren würden (Vi-act. 11, S. 2).

Mit diesen pauschalen Bestreitungen legt die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch glaubhaft dar, aus welchen Gründen sie die Echtheit der Darlehensverträge bzw. der Unterschriften bestreitet. Die Beschwerdeführerin hätte konkrete Tatsachen vorbringen müssen, weshalb die eingereichten Darlehensverträge gefälscht und die Kopien trotz Bestreitung ihrerseits mit den notwendigen Unterschriften versehen sind, um begründete Zweifel an der Echtheit der Darlehensverträge und der Unterschriften hervorzurufen und die Verträge als Schuldanerkennungen zu entkräften. Insofern ging die Vorinstanz zu Recht von der Echtheit der Darlehensverträge aus und verzichtete in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 ZPO richtigerweise auf die Einforderung der Originale. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 253‘772.09 nebst 0.5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015 ist folglich nicht zu beanstanden.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht spricht die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Vorschriften des Gebührentarifs für Rechtsanwälte zu (Art. 96 ZPO; § 1 Abs. 2 GebTRA sowie § 81 Abs. 2 JG). Reicht eine Partei keine spezifizierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Die Beschwerdeantwort umfasst sechs Seiten. Sodann stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 253‘772.09.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

21.

Juli 2020 sl

BEK 2020 19

BEK 2019 97

Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP

5A_213/2013

BGE 120 II 5ATF 120 II 5DTF 120 II 5

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC

Art. 253 ZPOart. 253 CPCart. 253 CPC

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

BGE 135 I 19ATF 135 I 19DTF 135 I 19

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 180 ZPOart. 180 CPCart. 180 CPC

BGE 132 III 140ATF 132 III 140DTF 132 III 140

5A_746/2018

Art. 180 ZPOart. 180 CPCart. 180 CPC

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

5A_845/2009

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 180 ZPOart. 180 CPCart. 180 CPC

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Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

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§ 2 GebTRA

§ 12 GebTRA

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