BEK 2020 190
Kammer
4. Mai 2021Deutsch7 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Tochter A.________, begangen am 6. Dezember 2018 (U-act. 9.1.001).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. Mai 2021
BEK 2020 190
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. November 2020, SUB 2019 238);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Tochter A.________, begangen am 6. Dezember 2018 (U-act. 9.1.001).
a) Mit Verfügung vom 15. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit der Begründung ein, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, ob die Rötungen am Hals und am Arm der Tochter durch einen gewaltsamen Übergriff der Mutter verursacht worden seien. Neben der Aussage der Tochter lägen keine Beweise vor, welche einen solchen Sachverhalt stützen würden. Die Beschwerdekammer hiess eine Beschwerde der Tochter mit Beschluss vom 4. Mai 2020 mit folgender Begründung gut (BEK 2019 198 und 199 E. 3 lit. b und c):
b) Vorliegend würdigt die Staatsanwaltschaft die in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend wiedergegebenen Aussagen der beschuldigten Mutter nicht. Hingegen hält sie aufgrund des Beweisergebnisses der unzureichenden Ermittlung der Verursachung der fotografisch festgehaltenen leichten Rötungen am Hals der Beschwerdeführerin sowie der familiären Gesamtsituation dafür, dass die Beschwerdeführerin die Polizei „als Mittel zum Zweck“ verständigt haben könnte. Deshalb hält sie die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht für in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen.
c) Indes trägt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, die durch den kriminaltechnischen Dienst am Hals abgenommene DNA sei nicht ausgewertet worden. Diese DNA-Asservate stellen keine beliebigen Spuren unter vielen dar (wie z.B. die diversen teilweise ungeprüft gelassenen angeblichen Benachrichtigungen der Polizei). Vielmehr handelt es sich um ein massgebliches Indiz für die Würdigung der Aussagen der Beteiligten, könnte doch ein Nachweis von DNA der Mutter die Zuverlässigkeit deren Aussagen infrage stellen und diejenige der Angaben der Beschwerdeführerin nicht unerheblich stützen. Damit liegt vorläufig kein derart klares Beweisergebnis vor, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (vgl. dazu BEK 2019 157 vom 4. März 2020 E. 3 m.H.). In diesem Sinne ist der vorliegende Fall unvollständig untersucht, zumindest solange die DNA-Spuren nicht ausgewertet sind. Deshalb ist die Beschwerde BEK 2019 198 gutzuheissen. […].
b) Nach nunmehr erfolgter Auswertung des DNA-Spurenmaterials vom Hals und Arm der Tochter konnte die Beschuldigte als Spurengeberin ausgeschlossen werden (U-act. 8.1.010 f.), weswegen die Staatsanwaltschaft am 4. November 2020 mangels Erhärtung des Anfangsverdachts das Verfahren erneut einstellte. Die Beweisanträge der Tochter auf ihre erneute Einvernahme sowie die Wiederholung der Befragung der Mutter lehnte die Staatsanwaltschaft in den Erwägungen der Einstellungsverfügung ab. Dagegen erhob die Tochter am 20. November 2020 wiederum Beschwerde. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte sie um die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Staatsanwaltschaft verlangte, die Beschwerde vollumfänglich kostenpflichtig abzuweisen, und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigte liess sich auch nach amtlicher Publikation (KG-act. 12) nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin bedauert, dass die DNA-Spur die Täterschaft nicht beweise. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Verfahren einfach eingestellt werden könne, da Verletzungen an Hals und Arm sichtbar gewesen seien. Dazu äussere sich die Staatsanwaltschaft nicht und verletze insoweit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch seien schriftliche Berichte über die körperliche und psychische Gewalt seitens der Mutter zu Unrecht ignoriert worden. Ferner könnten noch die Schwestern einvernommen werden.
a) Die Staatsanwaltschaft nahm in der zweiten Einstellungsverfügung zwar nurmehr auf die durch die Beschwerdekammer kritisierte Unterlassung der DNA-Auswertung Bezug. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber nicht auszumachen: Nach dieser Auswertung, wonach die Spuren vom Arm nicht von der Beschuldigten stammen und diejenigen am Hals gar mit dem Profil einer jugendlichen männlichen Person übereinstimmen, fehlt es nicht nur an objektiven Beweise für einen gewaltsamen Übergriff der Mutter auf die Tochter, wie dies die Staatsanwaltschaft schon in der ersten Einstellungsverfügung erwogen hatte, sondern ist der Verdacht des Würgens durch die Mutter nahezu widerlegt. Die Ursachen der Rötungen am Hals und Arm der Tochter (vgl. U-act. 8.1.003) sind ungeklärt. In tatsächlicher Hinsicht stehen mithin allein nurmehr Aussagen der Beschwerdeführerin gegen Aussagen der Beschuldigten, welche die Anschuldigungen ihrer Tochter im Kern nicht unglaubhaft und inzwischen in Bezug auf das Würgen durch die DNA-Auswertung gestützt bestreitet. Weder die vor Ort nicht anwesenden Schwestern der Beschwerdeführerin noch Berichte über angebliche frühere Gewaltausübungen der Mutter könnten etwas zur weitergehenden tatsächlichen Klärung des vorliegenden Falles bzw. der Anschuldigungen der Beschwerdeführerin, von ihrer Mutter an den Haaren gezogen, gekratzt und gewürgt worden zu sein, beitragen. Zudem ist nicht ersichtlich, was in erneuten Einvernahmen der beteiligten Tochter und Mutter nach über zwei Jahren nach dem Vorfall beweismässig Relevantes noch zum Vorschein kommen könnte.
b) In rechtlicher Hinsicht kann auf die im ersten Beschwerdefall erläuterte Rechtsprechung, namentlich auch darauf hingewiesen werden, dass auf eine Anklageerhebung in „Aussage gegen Aussage-Fällen ohne objektiven Beweise verzichtet werden kann, wenn die Aussagen der Strafklägerin weniger glaubhaft sind oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände unwahrscheinlich erscheint (BEK 2019 198 und199 vom 4. Mai 2020 vom E. 3.a m.H.). Bereits in der ersten Einstellungsverfügung wurde erläutert, dass wie im oben zitierten Beschwerdeentscheid erwähnt die Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der familiären Gesamtsituation nicht in jeder Hinsicht zuverlässig erscheinen, weil nicht auszuschliessen ist, dass sie die Polizei zwecks Wegzuges aus dem Haushalt der Mutter verständigte (vgl. etwa U-act. 8.1.001 S. 7). Nachdem ihre Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im inzwischen mit einer DNA-Auswertung ergänzten Untersuchungsergebnis finden, kann unter diesen Umständen nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (dazu vgl. Landshut/Bosshard, SK, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 17), die Mutter könnte im inkriminierten Sachverhalt willentliche und wissentliche gewaltsame Urheberin der Verletzungen sein. Deren strafrichterliche Verurteilung ist mithin nicht zu erwarten und die Einstellung ist nicht zu beanstanden.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit Art. 136 Abs. 1 StPO beschränkte der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege verbindlich auf den Fall, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1 m.H.). Vorliegend sind die Zivilansprüche der Beschwerdeführerin bereits mit der ersten Einstellungsverfügung rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen ist. Abgesehen davon ist nicht konkret dargetan, inwiefern die urteilsfähige minderjährige Beschwerdeführerin unmöglich ohne Rechtsbeistand am Verfahren teilnehmen konnte, und deren Argumente gegen die Einstellung sind nach der DNA-Auswertung nicht überzeugend. Daher erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin, welche ohne Sicherheitsleistung Zugang zur Beschwerdeinstanz erhielt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Rücksicht auf das Alter der Privatklägerin werden diese Kosten ausnahmsweise von Fr. 1‘200.00 auf Fr. 600.00 reduziert. Eine Entschädigung der Beschuldigten entfällt, nahm doch diese am Beschwerdeverfahren nicht teil;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Mai 2021 kau
BEK 2020 190
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BEK 2019 157
BEK 2019 198
BEK 2019 198
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
1B_605/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF