BEK 2020 192
Kammer
10. Februar 2021Deutsch10 min
2. a) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Opfer ist gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Angehörige des Opfers gelten dessen Ehegattin oder Ehegatte, Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte wie dem Opfer zu, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Voraussetzung ist, dass die geltend gemachten Zivilansprüche einigermassen glaubhaft erscheinen (BGE 139 IV 89 = Pra 103 [2014] Nr. 50, E. 2.2). Somit genügt es nicht, sich auf offensichtlich unbegründete Zivilansprüche zu stützen (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 117 StPO). Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind, ein strikter Beweis ist aber nicht zu verlangen (BGE 139 IV 89 = Pra 103 [2014] Nr. 50, E. 2.2). Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die im Raum stehenden Straftatbestände erfüllt sind, sondern inwiefern die Voraussetzungen der geltend gemachten Zivilansprüche erfüllt sind (BGer, Urteil 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. Februar 2021
BEK 2020 192
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
3. F.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
betreffend
Zulassung als Privatklägerin
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. November 2020, SUB 2020 264, neu SU 2020 1048);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Am 29. Mai 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter, F.________ (U-act. 9.1.001). Gemäss ihrer Strafanzeige wirft A.________, die Mutter von F.________, dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, mehrfach bei der Ausübung seines Besuchsrechts sexuelle Handlungen mit F.________ vorgenommen zu haben (vgl. U-act. 8.1.001). Mit Eingabe vom 5. November 2020 erklärte A.________, sie habe infolge der gegenüber ihrer Tochter, F.________, vorgenommenen sexuellen Handlungen eine erhebliche unmittelbare Verletzung ihrer psychischen Integrität erlitten. Sie sei seit Kenntnis der Übergriffe traumatisiert und deshalb in ärztlicher Behandlung. Sie leide enorm unter dieser unzumutbaren Situation und ihre gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung sei erheblich beeinträchtigt. Aufgrund dessen mache sie gestützt auf Art. 119 abs. 2 lit. b StPO im Strafverfahren gegen den Beschuldigten adhäsionsweise eine Genugtuung von mindestens Fr. 5‘000.00 geltend. Zudem ersuchte sie um Akteneinsicht (U-act. 3.0.005). Mit Verfügung vom 12. November 2020 (U-act. 3.0.006) liess die Staatsanwaltschaft A.________ im Strafverfahren nicht als Privatklägerin zu und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei bei den von A.________ geäusserten Vermutungen, wonach F.________ einmal den Mund weit geöffnet und dazu gesagt habe, dass man bei „Papi“ kraulen müsse, dann werde es hart und nass, wobei sie gleichzeitig am Arm gerieben habe, und einmal gegenüber ihrer Mutter gesagt habe, dass sie nicht möchte, dass „Papi“ über sie „Pipi“ mache, geblieben. F.________ habe anlässlich ihrer Befragung vom 10. Juni 2020 keine Hinweise auf ein vom Beschuldigten begangenes Sexualdelikt geliefert. Der Beschuldigte übe im Übrigen sein Besuchsrecht bislang immer im Beisein von A.________ aus, womit kaum Gelegenheiten für die Vornahme von sexuellen Handlungen mit F.________ bestanden hätten. Bemerkenswert sei auch, dass A.________ davon überzeugt sei, dass es nach wie vor zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und F.________ komme, obwohl das Besuchsrecht mittlerweile durch eine Fachperson begleitet stattfinde. Alleine gestützt auf solch vage Vermutungen der Kindsmutter lasse sich kein Verdacht auf einen derart gravierenden Übergriff und damit die von ihr geltend gemachten psychischen Probleme begründen. Demzufolge lasse sich keine Parteistellung der Kindsmutter begründen (angefochtene Verfügung, E. 3).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. November 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 12. November 2020 sei aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren SUB 2020 264 als Privatklägerin zuzulassen und ihr u.a. Einsicht in die Strafakten zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, seit Herbst 2019 habe ihre Tochter verdächtige Dinge geschildert, wie z.B. der Beschuldigte habe „Pipi“ auf ihren Bauch gemacht, sie habe ihn im Schritt kratzen müssen und üben, den Mund weit aufzumachen, dass es ganz weich sei, dann müsse man reiben und dann werde es hart, und dass sie dem Beschuldigten in den Mund habe „pupsen“ können, weil sie auf seinem Mund gesessen sei. Zudem habe sich F.________ nach den Besuchen des Beschuldigten wiederholt eigenartig verhalten. Seit Beginn dieser Schilderungen habe die Beschwerdeführerin eine Verhaltensveränderung beobachten können, sie verlange vermehrt den Schnuller und mache sich häufig in die Hose. Sie sei alle zwei Wochen krank, habe Angstzustände und sei weinerlich (KG-act. 1, S. 6). Sodann treffe es nicht zu, dass der Beschuldigte sein Besuchsrecht immer in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Vor der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts habe der Beschuldigte anlässlich seiner Besuche wiederholt Gelegenheit gehabt, alleine Zeit mit Tochter F.________ zu verbringen. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin gekocht, sei einkaufen gegangen, habe Telefonate geführt oder andere Dinge erledigt (KG-act. 1, S. 7). Die Beschwerdeführerin habe infolge der gegenüber F.________ vorgenommenen sexuellen Handlungen eine erhebliche unmittelbare Verletzung ihrer psychischen Integrität erlitten. Sie sei seit Kenntnis der Übergriffe traumatisiert, habe unsägliche seelische Schmerzen und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Auch leide sie an körperlicher Erschöpfung. Sie leide enorm unter dieser unzumutbaren Situation. Ihre gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung sei erheblich beeinträchtigt. Sie habe deshalb gestützt auf Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO adhäsionsweise eine Genugtuung von Fr. 5‘000.00 geltend gemacht (KG-act. 1, S. 7). Es genüge, die Zivilansprüche glaubhaft zu machen, was angesichts der Schwere der zum Vorwurf erhobenen Delikte der Fall sei (KG-act. 1, S. 8). Abgesehen von den vermögensrechtlichen Ansprüchen beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf Art. 28 ff. ZGB, wonach ihr persönlichkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung zustünden
(KG-act. 1, S. 8 f.).
c) Mit Beschwerdevernehmlassung vom 25. November 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten und beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Zudem wies sie darauf hin, dass sie den Parteien bereits am 21. September 2020 angezeigt habe, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen zu wollen (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte F.________, die Beschwerde sei gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (KG-act. 5). Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 29. Januar 2020 reichte die Staatsanwaltschaft eine Kopie ihres Antwortschreibens an die KESB Innerschwyz inkl. Beilage ein (KG-act. 7 und 7/1).
Sachverhalt
2. a) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Opfer ist gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Angehörige des Opfers gelten dessen Ehegattin oder Ehegatte, Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte wie dem Opfer zu, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Voraussetzung ist, dass die geltend gemachten Zivilansprüche einigermassen glaubhaft erscheinen (BGE 139 IV 89 = Pra 103 [2014] Nr. 50, E. 2.2). Somit genügt es nicht, sich auf offensichtlich unbegründete Zivilansprüche zu stützen (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 117 StPO). Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind, ein strikter Beweis ist aber nicht zu verlangen (BGE 139 IV 89 = Pra 103 [2014] Nr. 50, E. 2.2). Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die im Raum stehenden Straftatbestände erfüllt sind, sondern inwiefern die Voraussetzungen der geltend gemachten Zivilansprüche erfüllt sind (BGer, Urteil 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.3).
b) Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Wesentlichen damit, dass sich ein Verdacht auf einen gravierenden Übergriff gegenüber ihrer Tochter allein aufgrund ihrer geäusserten Vermutungen nicht begründen lasse (vgl. E. 1.a). Dies deckt sich mit dem Hinweis in der Beschwerdevernehmlassung, wonach den Parteien die bevorstehende Verfahrenseinstellung bereits angezeigt worden sei (vgl. E. 1.b). Indessen betrifft dies die Frage, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbestände erfüllt sind, welche Gegenstand des Strafprozesses ist (vgl. BGE 139 IV 89 = Pra 103 [2014] Nr. 50, E. 2.2). Für die Zulassung als Privatklägerin ist nur vorausgesetzt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zivilansprüche einigermassen glaubhaft erscheinen. Dass sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, welche immerhin zur Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung führten, im Untersuchungsverfahren womöglich nicht genügend erhärten lassen, um Anklage erheben zu können, bedeutet nicht automatisch, dass sie deswegen offensichtlich unbegründet sind. Die Staatsanwaltschaft erklärte denn ja auch nicht, die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die sexuellen Übergriffe seien von vornherein nicht glaubhaft. Mit Blick auf die von ihr vorgebrachten Schilderungen (vgl. dazu E. 1.b) besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sein könnten. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Mutter des mutmasslichen Opfers sexueller Übergriffe ist und die Tochter erst vier Jahre alt ist, erscheint zudem wie vorausgesetzt „einigermassen“ glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr zur Anzeige gebrachte Tat stark belastet und in ihrer eigenen Persönlichkeit ebenfalls verletzt sein könnte. Dementsprechend bringt sie vor, in ärztlicher Behandlung zu sein. Sodann machte sie mit Eingabe vom 5. November 2020 eine eigene Genugtuungsforderung geltend, weshalb sie eigene Zivilansprüche vorbrachte, welche einigermassen glaubhaft erscheinen. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zulassung als Privatklägerin.
c) Die Beschwerdeführerin beantragte zudem, ihr Gesuch um Akteneinsicht sei aufgrund der zu erteilenden Zulassung als Privatklägerin ebenfalls gutzuheissen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch im Wesentlichen gestützt auf die Nichtzulassung als Privatklägerin, mithin mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin ab (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 2). Nachdem die Beschwerdeführerin als Privatklägerin zuzulassen ist, wird die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht erneut zu prüfen haben.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zuzulassen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin ist mangels Bezifferung und Belegen nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. November 2020 aufgehoben, A.________ als Privatklägerin zugelassen und die Sache zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin G.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
12.
Februar 2021 kau
BEK 2020 192
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP
BGE 139 IV 89ATF 139 IV 89DTF 139 IV 89
Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP
BGE 139 IV 89ATF 139 IV 89DTF 139 IV 89
1B_82/2012
BGE 139 IV 89ATF 139 IV 89DTF 139 IV 89
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF