BEK 2020 193
Präsidial
14. Dezember 2020Deutsch3 min
2. Entschädigungen werden keine zugesprochen und ausnahmsweise wird auf die Kostenerhebung verzichtet.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. Dezember 2020
BEK 2020 193
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. Unbekannte Täterschaft,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 20. November 2020, SUI 2020 25);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 20. November 2020 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung zu eröffnen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegte;
- dass der Beschwerdeführer am 25. November 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob
(KG-act. 1);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2020 Gelegenheit eingeräumt wurde, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu verbessern, insbesondere um präzise Beschwerdeanträge zu stellen sowie diese zu begründen (Art. 385 Abs. 2 StPO) unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- dass dem Beschwerdeführer zudem am 26. November 2020 Frist zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'500.00 bis am 14. Dezember 2020 gesetzt wurde (KG-act. 2);
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 (Postaufgabe) unter Rückgabe des Einzahlungsscheins für die Leistung der Sicherheit von Fr. 1'500.00 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 5);
- dass innert sodann angesetzter Frist für Gegenbemerkungen keine Eingaben eingingen (KG-act. 6);
- dass mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist und ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Entschädigungen werden keine zugesprochen und ausnahmsweise wird auf die Kostenerhebung verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Erwägungen
14.
Dezember 2020 kau
BEK 2020 193
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF