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Entscheid

BEK 2020 194

Kammer

5. Februar 2021Deutsch18 min

1. a) Das Betreibungsamt Küssnacht pfändete am 13. März 2018 in den beiden separaten Pfändungen Nr. xx und yy einerseits die das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte des Beschwerdeführers und andererseits den Personenwagen der Marke „Porsche Cayenne Diesel“, Kontrollschild LU zz mit einem Schätzwert von Fr. 25‘000.00 (vgl. Beschluss BEK 2018 92 vom 28. August 2018, E. 1). Die Pfändung in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamt Küssnacht blieb unbestritten und ist gemäss ausdrücklicher Feststellung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht nicht mit Beschwerde angefochten worden (vgl. Verfügung APD 2018 3 vom 7. Juni 2018, E. 6, in BEK 2018 92; dies entgegen der Bestätigung des Betreibungsamts in KG-act. 9: Gegenstand der damaligen Beschwerde war die Pfändungsurkunde Nr. xx, vgl. sogleich nachfolgend). Die Beschwerde gegen die Pfändung in der Betreibung Nr. xx wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (APD 2018 3, BEK 2018 92) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 28. August 2018 (BEK 2018 92) infolge unwirtschaftlicher Berufsausübung ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil BGer 5A_765/2018 vom 4. Juni 2019, KG-act. 10 in

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 5. Februar 2021

BEK 2020 194

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde, Wegnahme Fahrzeug

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht am Rigi vom 12. November 2020, APD 2020 5);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Das Betreibungsamt Küssnacht pfändete am 13. März 2018 in den beiden separaten Pfändungen Nr. xx und yy einerseits die das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte des Beschwerdeführers und andererseits den Personenwagen der Marke „Porsche Cayenne Diesel“, Kontrollschild LU zz mit einem Schätzwert von Fr. 25‘000.00 (vgl. Beschluss BEK 2018 92 vom 28. August 2018, E. 1). Die Pfändung in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamt Küssnacht blieb unbestritten und ist gemäss ausdrücklicher Feststellung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht nicht mit Beschwerde angefochten worden (vgl. Verfügung APD 2018 3 vom 7. Juni 2018, E. 6, in BEK 2018 92; dies entgegen der Bestätigung des Betreibungsamts in KG-act. 9: Gegenstand der damaligen Beschwerde war die Pfändungsurkunde Nr. xx, vgl. sogleich nachfolgend). Die Beschwerde gegen die Pfändung in der Betreibung Nr. xx wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (APD 2018 3, BEK 2018 92) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 28. August 2018 (BEK 2018 92) infolge unwirtschaftlicher Berufsausübung ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil BGer 5A_765/2018 vom 4. Juni 2019, KG-act. 10 in

BEK 2018 92).

Das Betreibungsamt pfändete zudem am 6. Juni 2018 mit Pfändungsurkunde Nr. ww und am 30. Oktober 2018 mit Pfändungsurkunde Nr. vv erneut den Personenwagen der Marke „Porsche Cayenne Diesel“, Kontrollschild

LU zz (KG-act. 9/1 und 9/2). Beide Pfändungen wurden gemäss unbestrittener Bestätigung des Betreibungsamts nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen (KG-act. 9 i.V.m. KG-act. 10).

b) Am 13. Juli 2020 übergab das Betreibungsamt Küssnacht dem Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt die Wegnahmeanzeige betreffend des eingepfändeten Fahrzeuges „Porsche Cayenne Diesel“ in den Pfändungsgruppen yy, ww und vv und forderte den Beschwerdeführer auf, das Fahrzeug am 5. August 2020 auf dem Seeplatz in Küssnacht zur Wegnahme bereitzustellen (Vi-act. 2a; Vi-act. 2, S. 2 Ziff. I. 2.). Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2020 beim Bezirksgericht (recte: Bezirksgerichtspräsidenten) Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Er verlangte die Aufhebung der Wegnahmeanzeige, die Feststellung, dass er einen Rechtsanspruch auf zwei unpfändbare Geschäftsautos zur berufsnotwendigen Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als C.________ habe, die Aufhebung der Pfändung vom 13. Juli 2020 mit der Wegnahme des gepfändeten Autos sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung

(Vi-act. D/2). Den Antrag auf aufschiebende Wirkung wies der Bezirksgerichtspräsident Küssnacht mit Verfügung vom 27. Juli 2020 ab, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. D/3). Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmitteln ans Kantonsgericht (Beschluss BEK 2020 122 vom 9. November 2020) und ans Bundesgericht (Urteil BGer 5A_981/2020 vom 25. November 2020) war kein Erfolg beschieden.

Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies der Bezirksgerichtspräsident die Beschwerde auch in der Hauptsache ab, soweit darauf einzutreten war, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer und büsste ihn wegen mutwilliger Prozessführung mit Fr. 500.00.

c) Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 26. November 2020 beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die folgenden Anträge:

1. Die SchKG-Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Küssnacht vom 12. November 2020 gegenüber A.________ sei vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die verhängte Busse von CHF 500.– und Verfahrenskosten von Fr. 200.– gegenüber A.________ seien aufzuheben.

3.

Die SchKG-Beschwerde des Beschwerdeführers A.________ sei gutzuheissen, indem ihm nebst dem Lieferwagen ein zweites eigenes Geschäftsfahrzeug für A.________ persönlich aus berufsnotwendigen Gründen zur Berufsausübung als selbständiger C.________ als Kompetenzfahrzeug zugestanden wird.

Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Betreibungsamt Küssnacht erstattete am 30. November 2020 eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 6) und die Beschwerdeantwort wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 5 und 7). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 wurden die Akten betr. die Pfändungen Nr. yy, ww und vv beim Betreibungsamt einverlangt (KG-act. 8). Der Eingang der Akten (KG-act. 9) wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 10).

2.

a) Der Beschwerdeführer kritisiert vorab die Form des vorinstanzlichen Entscheids als „Dass-Entscheid“. Er macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung folge in keinster Weise dem üblichen Grundmuster eines Urteils oder einer Verfügung. Bundesgerichtsurteile wie auch alle anderen Urteile und Verfügungen gliederten sich zuerst in eine Sachverhaltsdarstellung. Anschliessend würden Punkt für Punkt die Einwendungen des Beschwerdeführers geprüft und das Recht ausgelegt. Zum Schluss folge das Urteilsdispositiv. In der angefochtenen Verfügung fehle die Sachverhaltsdarstellung und es fehle eine Nummerierung.

Das SchKG enthält keine Bestimmung über den Inhalt und die Darstellung eines Entscheides. Gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht anwendbar. Nach Art. 238 ZPO enthält ein Entscheid a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts, b. den Ort und das Datum des Entscheids, c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung, d. das Dispositiv (Urteilsformel), e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist, f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben, g. gegebenenfalls die Entscheidgründe und h. die Unterschrift des Gerichts. Die Bestimmung enthält die Mindesterfordernisse, welche ein Entscheid enthalten muss (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 und 8 zu Art. 238 ZPO; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 1 zu Art. 238 ZPO), aber keine Anforderungen an die Gliederung und die Darstellung der Entscheidgründe. Die Praxis kennt verschiedene Formen. Weit verbreitet, aber nicht zwingend ist eine Zweiteilung der Ausführungen im Begründungsteil des Urteils in Sachverhalt und Erwägungen, wobei auch andere Begriffe vorkommen (Mosimann, Entscheidbegründung, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 81). Das Bundesgericht und im ordentlichen Verfahren auch das Kantonsgericht gliedern den Sachverhalt mit Hilfe des Alphabets. Für die Nummerierung der Erwägungen wird weitherum das Dezimalsystem verwendet (Mosimann, a.a.O., Rz. 229 und 231). In einfacheren Fällen, z.B. im summarischen Verfahren ist es auch üblich, Sachverhalt und Erwägungen wie vorliegend im Dezimalsystem durchzunummerieren. „Dass-Urteile“ bestehen aus einem einzigen Satz, wobei alle Erwägungen mit „dass“ eingeleitete Nebensätze sind. Die Verwendung dieses Formats wird teilweise kritisch betrachtet, zum Teil aber vor allem für prozessuale Entscheide und bei einfachen Sachverhalten verwendet. Knapp zehn Prozent der zwischen 2000 und 2013 im Internet publizierten Entscheide des Bundesgerichts sind „Dass-Entscheide“ (Mosimann, a.a.O., Rz. 247 f.).

Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass „Dass-Entscheide“ wegen der fehlenden Nummerierung schwierig zu zitieren sind. Sie sind jedoch grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist nicht die äussere Gliederung, sondern der Inhalt des Entscheids. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; Näheres herzu unten Ziff. 2 lit. b). Die angefochtene Verfügung erfüllt die Mindestanforderungen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nichts Anderes darzulegen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, war er in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.

b) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz setze sich nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander. Insbesondere zur Rechtsfrage, ob bei ihm als selbständiger C.________ eine Berufsausübung oder ein Geschäft vorliege, nehme die Vorinstanz zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Präjudiz des Zürcher Obergerichts keine Stellung.

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss – wie bereits erwähnt - so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 138 I 232, E. 5.1 S. 237, je mit weiteren Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer beanstandete mangelnde Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz wurde soweit nötig nachgeholt (vgl. vorne Ziff. 1 lit. c;

vgl. auch nachfolgend Ziff. 3). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vor­instanz habe entgegen BGE 86 III 47 ff. keine Abklärungen dazu vorgenommen, ob ein Schuldner einen Vermögenswert als Kompetenzgegenstand beanspruchen könne, ist auf die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 3) zu verweisen. Nachdem alle der vorliegend angefochtenen Wegnahmeverfügung vom 13. Juli 2020 zugrundeliegenden Pfändungen Nr. yy, uu und vv unangefochten in Rechtskraft erwuchsen (vgl. oben Sachverhalt Ziff. 1a), brauchte sich die Vorinstanz nicht noch einmal mit dem gepfändeten Gegenstand als Kompetenzgut zu beschäftigen.

Unbehelflich ist auch die Rüge, die vom Bundesgericht im Urteil 5A_11/2013 vom 28. März 2013 verlangten Abklärungen seien nicht vorgenommen worden. Im damaligen Verfahren ging es um eine Pfändung des Personenwagens „Audi A6 Allroad 3.0 TDI“ in der Pfändungsgruppe Nr. tt vom 16. Dezember 2010, während es vorliegend um die Wegnahme des Personenwagens „Porsche Cayenne Diesel“, schwarz-met., Hubraum 2‘957 cm3, Stamm-Nr. ss geht. Darauf ist deshalb nicht mehr näher einzugehen, wobei im Übrigen auch auf die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 3) zu verweisen ist.

c) Der Beschwerdeführer nimmt auch Bezug auf die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. rr des Betreibungsamts Küssnacht vom 1. September 2020. Diese bildete indessen Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens BEK 2020 177, welches mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 abgeschlossen wurde. Darauf ist ebenfalls nicht mehr näher einzugehen.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur Berufsausübung auf ein (zweites) eigenes Fahrzeug angewiesen (Ziff. 2), er übe einen C.________beruf aus und sei keine Unternehmung (Ziff. 3), der Betreibungsbeamte habe in der Pfändungsurkunde den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (Ziff. 4) und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens sei gegeben (Ziff. 5).

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt gemäss Art. 89 SchKG nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen. Als unpfändbar gelten gemäss Art. 92 Abs. 1 SchKG u.a. die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind, und nach Art. 93 Abs. 1 SchKG u.a. Erwerbseinkommen jeder Art, soweit als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Art. 92 und 93 SchKG erfüllen eine doppelte Funktion, indem sie einerseits das Vermögen des Schuldners als Vollstreckungssubstrat zwecks Befriedigung des Gläubigers sichern und andererseits dem betriebenen Schuldner und seiner Familie eine wirtschaftliche und menschenwürdige Existenz ermöglichen (Kostkiewicz, OF-Kommentar SchKG, 20. Auflage, N 1 zu Art. 92 SchKG). Die Unpfändbarkeit kann innert zehn Tagen seit der Pfändung bzw. seit dem Erhalt der Pfändungsurkunde mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG vom Schuldner geltend gemacht werden (Kostkiewicz, a.a.O., N 10 zu Art. 92 SchKG; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 64 zu Art. 92 SchKG). Führt der Schuldner keine Beschwerde, gilt dies als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit (Vonder Mühll, a.a.O., N 64 zu Art. 92 SchKG). Mit der Beschwerde können sowohl die Notwendigkeit eines Automobils zur Berufsausübung (Kostkiewicz, a.a.O., N 35 zu Art. 92 SchKG; Vonder Mühll, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 92 SchKG), die Wirtschaftlichkeit der Berufsausübung (Kostkiewicz, a.a.O., N 38 zu Art. 92 SchKG; VonDer Mühll, a.a.O., N 21 zu Art. 92 SchKG) und auch die Frage, ob es sich um einen Beruf oder um eine Unternehmung handelt (Kostkiewicz, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 92 SchKG; Vonder Mühll, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 92 SchKG), vorgebracht werden.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG – wie bereits ausgeführt - zehn Tage. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden (Kostkiecz, a.a.O., N 51 zu Art. 17 SchKG; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 50 zu Art. 17 SchKG).

Vorliegend sind die Pfändungen in den Gr.-Nr. yy, ww und vv, welche der angefochtenen Wegnahmeanzeige zugrunde liegen, wie bereits ausgeführt, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hätte der Beschwerdeführer die Unpfändbarkeit des Personenwagens geltend machen und dabei auch die Fragen Wirtschaftlichkeit der Berufsausübung sowie der Abgrenzung zwischen Beruf und Unternehmung prüfen lassen wollen, hätte er dies mit Beschwerde gegen die Pfändungen in den Gr.-Nr. yy, ww und vv tun müssen. Er konnte damit nicht bis zur Wegnahme der Fahrzeuge zuwarten (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 4). Nichtigkeit der Pfändung oder dass der Schuldner durch die Pfändung in eine unhaltbare Lage gebracht würde, was allenfalls eine nachträgliche Anfechtung rechtfertigen könnte (vgl. Kostkiewicz, a.a.O., N 11 und 17 zu Art. 92 SchKG; VonDer Mühll, a.a.O., N 64 zu Art. 92 SchKG), wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die gegen die Pfändung vorgebrachten Rügen ist deshalb nicht einzutreten.

4.

Gemäss Art. 98 SchKG werden Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten vom Betreibungsamt verwahrt (Abs. 1). Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten (Abs. 2). Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist (Abs. 3). Die Wegnahme des gepfändeten Gegenstandes stellt eine Sicherungsmassnahme dar und setzt eine gültig vollzogene Pfändung voraus (Lebrecht, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 3 zu Art. 98 SchKG; Kostkiewicz, a.a.O., N 2 zu Art. 98 SchKG). Sofern es das Betreibungsamt für angemessen hält, insb. wenn der Schuldner das Zutrauen nicht verdient oder ein Gläubiger glaubhaft macht, dass zur Sicherung seiner Rechte die Verwahrung anderer Sachen durch das Betreibungsamt oder durch Dritte notwendig ist, hat das Betreibungsamt die Verwahrung der nicht in Abs. 1 geregelten beweglichen Sachen anzuordnen. Dem Betreibungsamt steht ein grosser Ermessensspielraum beim Entscheid zu, ob eine Sache in amtliche Verwahrung genommen werden soll. Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf, dass gepfändete bewegliche Sachen in seinem Gewahrsam verbleiben. Er hat auch kein Recht, die amtliche Verwahrung durch Kautionsleistung abzuwenden. Der betreibende Gläubiger hat einen Anspruch auf vorbehaltlose Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung oder auf Deckung aus dem Verwertungserlös (Lebrecht, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 98 SchKG).

Vorliegend hat das Betreibungsamt am 21. Dezember 2017 das mit Pfändungsurkunde Nr. yy, am 5. Juni 2018 mit Pfändungsurkunde Nr. ww und am 30. Oktober 2018 mit Pfändungsurkunde Nr. vv gepfändete Fahrzeug „Porsche Cayenne Diesel“ jeweils explizit im Gewahrsam des Schuldners belassen (KG-act. 9/1-3). Mit der angefochtenen Wegnahmeanzeige vom 13. Juli 2020 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, das gepfändete Fahrzeug am 5. August 2020, 11.00 Uhr, auf dem Seeplatz in Küssnacht zur Wegnahme bereitzustellen. Gemäss der angefochtenen Verfügung waren zu diversen Daten Verwertungsbegehren eingegangen und waren offenbar Abschlagszahlungen an diversen Daten verfallen (Vi-act. 2a). Die Wegnahmeanzeige erfolgte mehr als 2 ½ Jahr nach der ersten Pfändung offensichtlich im Hinblick auf die Verwertung des Fahrzeuges. Dass das Betreibungsamt dabei seinen Ermessenspielraum überschritten hätte oder gar ungesetzlich gehandelt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Insbesondere macht er nicht geltend, die den Pfändungen zugrundeliegenden Forderungen vollumfänglich getilgt zu haben. Das Vorgehen des Betreibungsamts erweist sich vielmehr unter den vorliegenden Umständen als sachgerecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Wegnahmeanzeige vom 13. Juli 2020 sei erlassen worden, bevor die Pfändungsurkunde vom 1. September 2020 datiere, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Pfändungsurkunde vom 1. September 2020 Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens (BEK 2020 177) war (vgl. vorne, Ziff. 2 c.) und dass die Pfändungsurkunde Nr. rr vom 1. September 2020 nicht Grundlage für die vorliegend angefochtene Wegnahmeanzeige bildete. Die Beschwerde gegen die Wegnahmeanzeige ist deshalb abzuweisen. Zu ergänzen ist, dass bei der Wegnahme die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe gegen die Pfändung, auf welche infolge zeitlicher Verwirkung nicht einzutreten ist (vgl. vorne, Ziff. 3), nicht mehr zu prüfen sind.

5.

Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.00. Der Beschwerdeführer verlangt deren Aufhebung.

Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Als bös- oder mutwillige Prozessführung gelten zunächst reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft. Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung kann auch vorliegen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist; mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten. Hingegen lässt das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein die Beschwerdeführung noch nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 26 zu Art. 20a SchKG; Kostkiewicz, a.a.O., N 22 zu Art. 20a SchKG).

Vorliegend kann man sich zwar fragen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig zu bezeichnen ist, weil er die der Wegnahmeanzeige zugrundliegenden Pfändungen Nr. yy, ww und vv nicht anfocht und die seiner Ansicht nach gegen die Pfändungen sprechenden Argumente erst viel später bei der Wegnahmeanzeige vorbrachte. Entgegen der Vorinstanz lässt sich die Mutwilligkeit jedoch nicht damit begründen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die angeordnete Pfändung Nr. yy richte, gegen welche der Beschwerdeführer bereits am 6. April 2018 Beschwerde erhoben habe, und dass diese Beschwerde durch alle Gerichtsinstanzen abgewiesen worden sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Beschwerdeverfahren des Bezirksgerichtspräsidenten APD 2018 3, des Kantonsgerichts BEK 2018 92 und des Bundesgerichts 5A_765/2018 betrafen die Pfändung Nr. xx, während die Pfändung Nr. yy unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. vorne, Ziff. 1a). Verfügungen der Ämter und der Aufsichtsbehörden erwachsen nur beschränkt auf das betreffende Verfahren und gleichbleibende Verhältnisse in materielle Rechtskraft (Cometta/Möckli, a.a.O., N 15 zu Art. 21 SchKG). Die Entscheide in einem anderen Verfahren können dem Beschwerdeführer somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgehalten werden, weshalb die Busse und die Kostenauflage aufzuheben sind;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei und entschädigungslos.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

10.

Februar 2021 kau

BEK 2020 194

BEK 2018 92

BEK 2018 92

BEK 2018 92

BEK 2018 92

5A_765/2018

BEK 2018 92

BEK 2020 122

5A_981/2020

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC

Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC

Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

BGE 86 III 47ATF 86 III 47DTF 86 III 47

5A_11/2013

BEK 2020 177

Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 98 SchKGart. 98 LPart. 98 LEF

Art. 98 SchKGart. 98 LPart. 98 LEF

Art. 98 SchKGart. 98 LPart. 98 LEF

Art. 98 SchKGart. 98 LPart. 98 LEF

BEK 2020 177

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BEK 2018 92

5A_765/2018

Art. 21 SchKGart. 21 LPart. 21 LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF