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Entscheid

BEK 2020 195

Kammer

2. März 2021Deutsch9 min

1. Laut Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 3. September 2019 betreibt die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch das Amt für Finanzen A.________ auf Fr. 10.00 direkte Bundessteuern 2017 gemäss Steuerrechnung vom 15. April 2019 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 4.15 und 3 % Zins ab 3. September 2019. Für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sind Fr. 12.30 und für weitere Zustellungsversuche Fr. 15.00, Fr. 13.30 und Fr. 50.00, insgesamt Betreibungskosten von Fr. 90.60 notiert (KB 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. März 2021

BEK 2020 195

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. November 2020, ZES 2020 321);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Laut Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 3. September 2019 betreibt die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch das Amt für Finanzen A.________ auf Fr. 10.00 direkte Bundessteuern 2017 gemäss Steuerrechnung vom 15. April 2019 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 4.15 und 3 % Zins ab 3. September 2019. Für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sind Fr. 12.30 und für weitere Zustellungsversuche Fr. 15.00, Fr. 13.30 und Fr. 50.00, insgesamt Betreibungskosten von Fr. 90.60 notiert (KB 1).

a) Nach Erhebung des Rechtsvorschlages ersuchte das Amt für Finanzen das Bezirksgericht Höfe um die definitive Rechtsöffnung für die Forderung inkl. aufgelaufenem Zins von Fr. 4.15 und Betreibungskosten von Fr. 90.60 (Vi-act. I). Mit Gesuchsantwort beantragte die Schuldnerin, auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. es allenfalls abzuweisen, da die als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Veranlagungsverfügung und die Verzugszinsrechnung nicht von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassen worden seien und das Amt für Finanzen nicht bevollmächtigt sei. Im Weiteren machte die Schuldnerin Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Nichtigkeit der Betreibung geltend. Sie käme einer „Strafaktion“ für einen Tippfehler gleich. In rechtlicher Hinsicht fehle der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gläubiger- und Parteistellung, weil der Kanton Gläubiger der direkten Bundessteuer sei (Vi-act. II). Das Amt für Finanzen teilte in der Folge den Eingang einer Zahlung der Gesuchsgegnerin von Fr. 14.15 mit und ersuchte um Berücksichtigung dieser Zahlung im laufenden Rechtsöffnungsverfahren (Vi-act. III). Weiter nahm es zur Gesuchsantwort Stellung (Vi-act. IV). Die Gesuchsgegnerin bestritt dagegen mit Nichtwissen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft Zahlungen geleistet zu haben, verlangte entsprechende detaillierte Belege (Vi-act. V) und reichte schliesslich eine weitere Stellungnahme ein (Vi-act. VI).

b) Mit Verfügung vom 17. November 2020 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 90.60, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 40.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen.

c) Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Gesuchsgegnerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten, eventualiter es abzuweisen bzw. die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 15. Dezember 2020 abgewiesen (KG-act. 10).

Erwägungen

2.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

Der Vorderrichter erteilte nur noch für die Betreibungskosten Rechtsöffnung, da er davon ausging, dass die eigentlich in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt wurde (angef. Verfügung E. 3.2). Die Schuldnerin trägt die Betreibungskosten von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Ihre Stellung als Schuldnerin bestreitet die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht. Die Betreibungskosten können nicht durch Rechtsvorschlag, sondern nur mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden (vgl. Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 68 SchKG N 9 m.H.; Penon/Wohlgemuth, SK, 4. A. 2017, Art. 68 SchKG N 21 m.H.; Emmel, BSK, 2. A. 2010, Art. 68 SchKG N 22). Zwar wurde vorliegend Rechtsvorschlag gegen die Forderung erhoben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die vor ihrer Zahlung im Rechtsöffnungsverfahren angefallenen Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu tragen hat (Penon/Wohlgemuth, ebd. N 22), deren Höhe sie weder mit einer Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl infrage stellte noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestreitet. Daher ist die Beschwerde, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen.

4.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Rechtsöffnungsrichter den Titel weder materiell zu überprüfen noch zu interpretieren hat. Seine Prüfung beschränkt sich auf die Identität des im Rechtsöffnungstitel Verpflichteten und des Betriebenen, des aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten und des Betreibenden sowie auf die Übereinstimmung des Zahlungsbefehls mit dem Rechtsöffnungstitel. Hingegen hat er keine mate­riellrechtlichen Fragen zu beurteilen, also auch nicht, ob der Kanton oder die Schweizerische Eidgenossenschaft nach dem Steuerrecht aktivlegitimiert ist (etwa BGer 5P.14/2003 vom 27. März 2003 E. 3). Abgesehen davon ging der Vorderrichter zu Recht davon aus, dass der Steuervollzug durch die Kantone nichts an der Gläubigerstellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ändert und die Kantone über eine gesetzliche Vertretungskompetenz verfügen (vgl. EGV-SZ 2000 Nr. 39). Ferner dürfen die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob die mangelhafte Bezeichnung bei der Schuldnerin zu Unsicherheiten bezüglich der Person des Gläubigers führt, was vorliegend nicht der Fall ist, wo die direkten Bundessteuern für 2017 durch die Amtsstelle des mit der Veranlagung und dem Bezug betrauten Kantons nach Steuersatz und -betrag festgesetzt (KB 2) und entsprechend in Rechnung gestellt (KB 3) sowie in einem niedrigeren Teilbetrag in Betreibung gesetzt wurden. Zudem hätte die Beschwerdeführerin sich gegen die Betreibung durch ein ihres Erachtens nicht vertretungsbefugtes Amt mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl wehren müssen (vgl. etwa BGE 144 III 277 = Pra 2019 Nr. 34 E. 3.1 m.H.; BGer 7B.226/2003 vom 10. Dezember 2003 E. 2.2; Cometta/Möckli, BSK, 2. A. 2010, Art. 17 SchKG N 14).

5.

Keinen Rechtsschutz findet, wer eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einleitet (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Der Vorwurf der Schuldnerin darf sich nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Rechtsmissbräuchlich und deswegen nichtig kann eine Betreibung demgegenüber dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 m.H.). Vorliegend hält die Beschwerdeführerin umgekehrt die Betreibung des geringfügigen Steuerbetrages für schikanös, dessen Nichtbezahlung sie mit einem Versehen begründet, das ihrer Ansicht nach offensichtlich sei.

a) Aus der geringen Höhe der betriebenen Forderung vermag die Beschwerdeführerin jedoch für die von ihr behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung nichts abzuleiten. Dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung über einen derart niedrigen Fehlbetrag ohne Abklärungsversuch hinsichtlich eines möglichen Irrtums einleitete, mag unverhältnismässig und wenig kulant erscheinen. Deswegen ist die Betreibung jedoch nicht nichtig, zumal das Amt, wie der Vorderrichter erwog und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, gesetzlich zum Inkasso verpflichtet ist, wozu die Vollstreckung dient. Dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung andere Ziele als das Inkasso ihrer Forderungen verfolgen, angeblich der Beschwerdeführerin eine Lektion erteilen wollte, ist eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin. Es ist nicht bewiesen, dass das Amt vor der Betreibung den angeblichen Irrtum der Beschwerdeführerin bemerkte.

b) Wenn die Beschwerdeführerin dem Vorderrichter vorwirft, sich überhaupt nicht mit ihren Rügen auseinandergesetzt und geprüft zu haben, ob das betreibende Amt wie ausführlich und detailliert gerügt, willkürfrei, verhältnismässig und im Rahmen des Ermessens gehandelt habe, verkennt sie, dass diese Kriterien für die Beurteilung der nur zurückhaltend anzunehmenden Nichtigkeit nicht im Vordergrund stehen. Damit vermag sie nicht darzutun, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich gegen Vorschriften verstossen, öffentliche Interessen missachtet oder zweckfremde Ziele verfolgt hätte. Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, welche nach der zweiten Mahnung mit Betreibungsandrohung zehn Franken zu wenig einzahlte (KB 5), nicht noch ein drittes Mal mahnte, kann nicht rechtsmissbräuchlich sein. Selbst in der Annahme, dem Amt hätte aufgrund des runden Fehlbetrages von einem Versehen ausgehen sollen, könnte die Einleitung einer Betreibung nach zwei Mahnungen nicht als klar willkürlich taxiert werden, zumal sie der Schuldnerin keine hohen Kosten verursachte und das Amt vor Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens die Beschwerdeführerin zur Vermeidung weiterer Kosten zweimal einlud, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen und die offene Forderung zu begleichen (BB 4 und 6).

6.

Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich der Vorderrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht mit allen ihren Prozessstandpunkten detailliert auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen musste. Er beschränkte sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gläubigeridentität, der Bevollmächtigung und der Nichtigkeit, welche er allesamt anfechtbar begründet verwarf. Eine Gehörsverletzung ist daher nicht ersichtlich.

Dispositiv

7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 90.60.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), das Amt für Finanzen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

4. März 2021 kau

BEK 2020 195

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

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5P.14/2003

EGV-SZ 2000 Nr. 39

BGE 144 III 277ATF 144 III 277DTF 144 III 277

7B.226/2003

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