BEK 2020 196
Präsidial
1. Februar 2021Deutsch3 min
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 1. Februar 2021
BEK 2020 196
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Herausgabeverfügung (Mitteilungsverbot)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2020, SUB 2019 270 / 271, neu: SU 2020 523 / 524);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.________ und D.________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) im Zusammenhang mit der Gesamtsanierung des E.________ führt;
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Herausgabeverfügung vom 1. Dezember 2020 (U-act. 14.1.001) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gestützt auf Art. 263 StPO aufforderte, innert 10 Tagen sämtliche Unterlagen über die Finanzierung und Kosten sowie sämtliche Berichte über die Gesamtsanierung des E.________ als Beweismittel herauszugeben, und die kantonale Staatsanwaltschaft ihr unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagte, bis zum 30. April 2021 die beschuldigte Person oder andere Dritte über die Herausgabeverfügung oder die Strafuntersuchung zu orientieren;
- dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 (KG-act. 1) gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen geltend machte, die Unterlagen befänden sich bei der F.________ als Eigentümerin und ohne Mitteilung an den Erzbischof könne sie die Herausgabeverfügung nicht umsetzen (KG-act. 1);
- dass die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. Januar 2021 (KG-act. 5) u.a. mitteilte, dass das Mitteilungsverbot mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 vorzeitig aufgehoben worden sei und das Beschwerdeverfahren bereits deshalb als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2021
(KG-act. 7) die Beschwerde zurückgezogen hat und das Verfahren auch aus diesem Grunde abzuschreiben ist;
- dass die von der Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht übergebenen Akten KG-act. 1/1-5 antragsgemäss als Beweismittel der Staatsanwaltschaft zu überweisen sind (vgl. KG-act. 5);
- dass die Beschwerdeführerin trotz Belehrung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. U-act. 14.1.002) offenbar der irrtümlichen Meinung war, sie müsse die herauszugebenden Unterlagen selber bei Dritten beschaffen und sie zudem versuchte, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 3. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 1/1-5 und Rückgabe der Untersuchungsakten sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Erwägungen
1.
Februar 2021 kau
BEK 2020 196
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF