BEK 2020 197
Präsidial
12. Februar 2021Deutsch5 min
12. Februar 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 12. Februar 2021
BEK 2020 197
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Privatkläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Strafbefehl (Hausfriedensbruch); Rückzug Einsprache nach Säumnis an der Hauptverhandlung
(Einspruch/Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 1. Dezember 2020, SEO 2020 02);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Strafbefehl SUI 2020 852 vom 11. März 2020 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Hausfriedensbruchs für schuldig befand, weil er sich trotz unbefristetem Hausverbot am 27. Januar 2020, ca. 23.45 Uhr bis am 28. Januar 2020, ca. 04.00 Uhr, in der Bar D.________ in Gersau aufhielt und dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00 unbedingt bestrafte und ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.00 auferlegte (U-act. 0.0.02; 14.0.01);
- dass der Beschuldigte gegen den Strafbefehl am 23. März 2020 fristgerecht Einsprache erhob (U-act. 14.0.02 f.) und die Staatsanwaltschaft nach Befragung des Beschuldigten (U-act. 10.0.01) den Strafbefehl am 9. September 2020 als Anklage dem Einzelrichter in Gersau überwies (KG-act. 0.0.01);
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau die Parteien am 11. November 2020 zur Hauptverhandlung auf den 24. November 2020 vorlud und den Beschuldigten dabei explizit darauf hinwies, dass die Einsprache nach Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte, wenn die Einsprache erhebende Partei der Verhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse (Vi-act. 3);
- dass der Beschuldigte zur Hauptverhandlung vom 24. November 2020 unentschuldigt nicht erschienen ist (Vi-act. 4), worauf der Einzelrichter mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 davon und dass die Einsprache nach Art. 356 Abs. 4 StPO zurückgezogen gelte, Vormerk nahm, die Rechtskraft des Strafbefehls vom 11. März 2020 feststellte und dem Beschuldigten die Kosten auferlegte (Vi-act. 5);
- dass der Beschwerdeführer sich mit rechtzeitiger Berufung bzw. „Einspruch“ vom 7. Dezember 2020 (Postaufgabe: 8. Dezember 2020) gegen diese Verfügung wendet und im Wesentlichen geltend macht, er sei unschuldig, er würde das bis vors Bundesgericht weiterziehen, Gersau sei ihm und seinem Bruder schlecht gesinnt und der subjektive Tatbestand sei nicht gegeben (KG-act. 1);
- dass nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte gemäss zutreffender Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz die Beschwerde zulässig ist und die Berufung bzw. der „Einspruch“ als Beschwerde entgegenzunehmen ist;
- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
- dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere dass er der Hauptverhandlung vom 24. November 2020 unentschuldigt ferngeblieben sei, dass die Einsprache somit gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und dass es deshalb, soweit es um die Verurteilung und Strafzumessung gehe, beim Strafbefehl vom 11. März 2020 bleibe, nicht auseinandersetzt;
- dass zwar gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist, wenn seine Eingabe den Anforderungen nicht entspricht, eine Beschwerde jedoch grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen ist und später weder ergänzt noch korrigiert werden kann, weshalb die Regel der Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dann nicht greift, wenn entweder eine bewusst mangelhafte Eingabe (z.B. fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjabko/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013) oder wenn die Eingabe zwar eine (immerhin minimale) Begründung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung jedoch nicht zu genügen vermag (BGer Urteil vom 7. Januar 2015, 1B_363/2014);
- dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers eine kurze Begründung enthält und klar ist, was er will, jedoch seine Begründungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz enthalten, weshalb keine Nachfrist anzusetzen und darauf nicht einzutreten ist;
- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), C.________ (1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse
(1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
12. Februar 2021 kau
BEK 2020 197
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_872/2013
1B_363/2014
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF