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Entscheid

BEK 2020 198

Kammer

2. März 2021Deutsch3 min

1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 trat die untere Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG der Schuldnerin A.________ gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Höfe in der Betreibung Nr. xx vom 20. November 2020 mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein, weil sie schon gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung eine deckungsgleiche Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO erhoben habe (dazu s. BEK 2019 195). Die Schuldnerin verlangt mit rechtzeitiger Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde, diese Verfügung sowie die Pfändungsankündigung aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. März 2021

BEK 2020 198

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,

Beschwerdegegnerin,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, 6431 Schwyz,

betreffend

SchKG-Beschwerde (Pfändungsankündigung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Dezember 2020, APD 2020 60);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 trat die untere Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG der Schuldnerin A.________ gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Höfe in der Betreibung Nr. xx vom 20. November 2020 mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein, weil sie schon gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung eine deckungsgleiche Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO erhoben habe (dazu s. BEK 2019 195). Die Schuldnerin verlangt mit rechtzeitiger Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde, diese Verfügung sowie die Pfändungsankündigung aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Nicht ganz ohne Grund rügt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung nicht in ein Verhältnis zur Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung gesetzt und als subsidiär betrachtet werden könne, da es sich um unterschiedliche Anfechtungsobjekte handle. Soweit sie indes die fehlende Vertretungsberechtigung des für die Gläubigerin handelnden Amtes im Schuldbetreibungsverfahren geltend machen will, ist die vorliegende Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung zu spät erfolgt, da sie sich insoweit schon hätte gegen den Zahlungsbefehl beschweren können bzw. müssen (vgl. BEK 2020 195 E. 4 in fine m.H.). Im Übrigen hat die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Vollmacht des Amtes nichts mit dem vollstreckungsrechtlichen Zweck der Pfändungsankündigung zu tun, betrifft namentlich nicht die Kompetenz des Betreibungsamtes zur Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 90 SchKG, aber auch nicht die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Betreibung an sich. Insofern trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde der Schuldnerin im Ergebnis zu Recht nicht ein.

3.

Bei diesem Ergebnis muss in der hier zu behandelnden Beschwerde weder auf die Eventualbegründung der Vor­instanz noch auf die entsprechende Kritik dagegen eingegangen werden. Hierzu kann im Übrigen auf den parallel ergangenen Beschluss über die Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung verwiesen werden (vgl. BEK 2020 195).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Vorderrichterin im Ergebnis zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Weiterziehung hat keine Prozesskostenfolgen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Amt für Finanzen (1/R) und die Vor­instanz (1/A sowie 1/R mit den Akten nach definitiver Erledigung).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

4. März 2021 kau

BEK 2020 198

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BEK 2019 195

BEK 2020 195

Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF

BEK 2020 195

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF