BEK 2020 199
Präsidial
1. Februar 2021Deutsch5 min
1. Februar 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 1. Februar 2021
BEK 2020 199
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. Staatskanzlei, Postfach 1260, Bahnhofstrasse 9, 6431 Schwyz,
Weitere Verfahrensbeteiligte,
betreffend
Beschwerde (Herausgabeverfügung)
(Beschwerde gegen die Herausgabeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020, SUB 2020 657, neu SU 2020 19);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 die Staatskanzlei des Kantons Schwyz verpflichtete, die von den Kantonsräten und Regierungsräten im Zeitraum vom 25. September 2018 bis zum 12. November 2020 erhaltenen schriftlichen/digitalen Nachrichten, in denen sich die Mitglieder des Kantons- und Regierungsrat aufgrund der Schreiben der beschuldigten Person bei ihr gemeldet hätten, der Staatsanwaltschaft herauszugeben (angef. Verfügung);
- der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 13. Dezember 2020 (Postaufgabe: 14. Dezember 2020) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist und gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, dass sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz zu ergehen hat (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1a und N 4 zu Art. 385);
- der Beschwerdeführer soweit nachvollziehbar im Wesentlichen vorbringt, die Frist sei zu kurz, um den Sachverhalt zu klären, es sei mindestens Frist ab Oktober 2016 anzusetzen, weil auch entlastende Sachverhalte aufzuklären seien (KG-act. 1);
- er auf Nachfristansetzung hin (KG-act. 3) am 22. Dezember 2020 drei weitere Eingaben einreichte (KG-act. 4-6; KG-act. 4 entspricht KG-act. 1);
- er in diesen weiteren Eingaben soweit ersichtlich keine ergänzende Beschwerdegründe vorbringt und in Ziff. 22 von KG-act. 6 wiederholt, dass auch die entlastenden Sachverhalte zu klären seien und der zu untersuchende Zeitraum weiter zu fassen sei;
- er in seinen Eingaben nicht weiter begründet und aufzeigt, weshalb bei einer weiteren Fassung des Untersuchungszeitraums entlastende Momente zu finden seien, und er auch nicht erklärt, dass entlastende Umstände bislang nicht untersucht worden seien, und er ebenso wenig konkret Beweismittel anruft;
- den weiteren vorgebrachten Erläuterungen ebenso wenig eine genügende Beschwerdebegründung oder Nennung von Beweismitteln zu entnehmen ist;
- die Eingaben deshalb insgesamt nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde erfüllen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- er darüber hinaus den Ausstand sämtlicher von ihm „Beschuldigten, Beklagten und als Befangenen geltend gemachten“ Personen verlangt (KG-act. 1) und auch vorbringt, „Herrn D.________ ist ein Beschuldigter und hat in meinen Angelegenheiten keine Verfahren zu leiten“ (KG-act. 5, vgl. die weiteren Vorbringen in KG-act. 6), er indessen aber nicht im Ansatz darlegt, inwiefern Ausstandsgründe gemäss Art. 59 StPO vorliegen sollten;
- Ausstandsgründe weder tatsächlich vorliegen noch aus den Akten hervorgehen;
- das Ausstandsgesuch deshalb offensichtlich unbegründet und missbräuchlich ist, weshalb auf dieses ohne Abstand nicht einzutreten ist (§ 90 Abs. 2 JG; vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, N 5b zu Art. 59 StPO m.H.);
- der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
- das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatskanzlei des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
1. Februar 2021 kau
BEK 2020 199
Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
§ 90 JG
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF