BEK 2020 2
Kammer
13. Mai 2020Deutsch12 min
1. a) Mit Schreiben vom 30. Mai 2019 stellte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen sich selbst, die C.________, die D.________ AG, die „E.________ GmbH“ sowie die F.________ AG wegen Menschenhandels Strafanzeige. Der Beschuldigte führte aus, er sei der Geschäftsführer der F.________ AG (mittlerweile aufgelöst) gewesen, welche für die Generalunternehmerin D.________ AG diverse Aufträge auf der Baustelle der C.________ in Lenzburg ausgeführt habe. Als die F.________ AG in finanzielle Nöte geraten sei, habe diese über die Subunternehmerin „E.________ GmbH“ Arbeiter aus Moldawien rekrutiert, unter diversen Verletzungen des geltenden Gesamtarbeitsvertrags beschäftigt und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für die geleistete Arbeit bezahlt
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 13. Mai 2020
BEK 2020 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Menschenhandel
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019, SUB 2019 732);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Schreiben vom 30. Mai 2019 stellte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen sich selbst, die C.________, die D.________ AG, die „E.________ GmbH“ sowie die F.________ AG wegen Menschenhandels Strafanzeige. Der Beschuldigte führte aus, er sei der Geschäftsführer der F.________ AG (mittlerweile aufgelöst) gewesen, welche für die Generalunternehmerin D.________ AG diverse Aufträge auf der Baustelle der C.________ in Lenzburg ausgeführt habe. Als die F.________ AG in finanzielle Nöte geraten sei, habe diese über die Subunternehmerin „E.________ GmbH“ Arbeiter aus Moldawien rekrutiert, unter diversen Verletzungen des geltenden Gesamtarbeitsvertrags beschäftigt und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für die geleistete Arbeit bezahlt
Erwägungen
(U-act. 0.1.001; 8.1.001). Am 8. Juli 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO, weil der Tatbestand des Menschenhandels i.S.v. Art. 182 StGB eindeutig nicht erfüllt sei (U-act. 0.1.001). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 24. Juli 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde (U-act. 0.1.002), welche der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung BEK 2019 138 vom 1. Oktober 2019 infolge Rückzugs abschrieb (U-act. 0.1.013). Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2019 erwuchs somit in Rechtskraft (U-act. 0.1.014).
b) Am 18. Dezember 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Menschenhandels (KG-act. 1/1; U-act. 9.1.001). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte mit Eingabe datiert vom 24. Dezember 2019 (am 30. Dezember 2019 dem Vollzugsbeamten übergeben) Beschwerde (KG-act. 1, 5, 8, 9, 10).
Dispositiv
2. a) Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (BGE 141 IV 194, E. 2.3; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b; Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457, Art. 1-54 JStPO, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 323 StPO; BGE 141 IV 194, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_1015/2013 vom 8. April 2013, E. 5). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme nicht bekannt waren. Entscheidend ist, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abnahm und bezüglich des Beweisthemas ausschöpfte. Beweismittel, die zwar im ersten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 141 IV 194, E. 2.3; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 5 zu Art. 323 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 323 StPO; BBI 2006 1085, 1274 f.). Die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit müssen zudem von gewisser konkreter Wesentlichkeit sein, damit neue Untersuchungshandlungen gerechtfertigt erscheinen (Grädel/Heiniger, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 323 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 323 StPO; BGer, Urteil 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012). Die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens ist an geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung, die wiederum tieferen Anforderungen als die Revision nach Art. 410 ff. StPO unterliegt (Grädel/Heiniger, a.a.O., N 5 zu Art. 323 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 22 zu Art. 323 StPO;
BGE 141 IV 194, E. 2.3; BGer, Urteil 1B_622/2011 vom 26. Januar 2012, E. 3.1; BBI 2006 1085, 1274 f.).
Laut Staatsanwaltschaft ist die Wiederaufnahme begründet, weil sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2019 herausgestellt habe, dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich bereits ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Menschenhandels geführt habe. Die dort zuständige Staatsanwältin habe im Rahmen des Telefonats vom 17. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass der in der Strafanzeige vom 30. Mai 2019 geschilderte Sachverhalt keinesfalls vollständig sei und der dringende Verdacht des Menschenhandels bestehe. Infolge dieser neuen Erkenntnisse sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wiederaufzunehmen (KG-act. 1/1). Der Beschuldigte machte geltend, dass die Staatsanwaltschaft ohne Nennung der konkreten neuen Tatsachen nicht ihrer Begründungspflicht nachkomme, die pauschale Behauptung nicht genüge und das Verfahren daher nicht wiederaufgenommen werde könne (KG-act. 1, S. 13 f.).
b) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 StPO ergeht gemäss Abs. 1 in Form einer Verfügung, welche wiederum den in Art. 80 StPO statuierten Grundsätze zu genügen hat (vgl. Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l’usage des praticiens, 2012, N 813 zu Art. 319-323). Entscheide sind nach Art. 80 Abs. 2 StPO als Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu begründen. Die Begründung richtet sich bezüglich ihres Umfangs und der Tiefe nach der Eingriffsintensität des Entscheids sowie seiner Bedeutung für Parteien und Verfahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 80 StPO). Die Begründung muss in jedem Fall so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der zugrunde gelegten Sach- und Rechtsbeurteilung an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439, E. 3.3; 134 I 83, E. 4.1 m.w.H.).
Zwar führt die Staatsanwaltschaft in der Wiederaufnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019 kurz die Gründe an, weshalb das Strafverfahren SUB 2019 732 wiederaufgenommen werden soll. Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lässt sich aber nur entnehmen, nach Austausch mit der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sei festgestellt worden, dass der Sachverhalt in der Strafanzeige nicht vollständig gewesen sei und ein dringender Tatverdacht des Menschenhandels bestehe (KG-act. 2/1; vgl. E. 2a). Indes wird nicht konkret ersichtlich, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt wurden, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Art. 323 StPO rechtfertigen würden. So kann nicht nachvollzogen werden, ob diese geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel tatsächlich im Sinne des Gesetzes als neu zu qualifizieren sind. Hinzukommt, dass die Beweismittel und Tatsachen, die sich nicht aus den früheren Akten ergeben, nach Art. 323 Abs. 1 lit. a StPO für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten sprechen müssen, d.h. sie müssen eine gewisse Wesentlichkeit aufweisen und genügend konkret sein (vgl. E. 2a). Die Staatsanwaltschaft hält lediglich fest, dass ein dringender Tatverdacht, mithin eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, bestehe, ohne näher auszuführen, inwiefern die nicht näher genannten neuen Beweismittel und Tatsachen zu diesem Schluss führen. Überdies ist nicht ersichtlich, ob diese neuen Hinweise genügend konkret und wesentlich sind.
Zusammenfassend legt die Staatsanwaltschaft zwar ihre Beweggründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens kurz dar, nennt und begründet aber nicht die ihr neu bekannt gewordenen Beweismittel oder Tatsachen, welche die kumulativen Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO erfüllen würden. Auch wenn an die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme rechtskräftig beendeten Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt die Begründung der erforderlichen Begründungsdichte nicht.
c) Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen. Weitere Ausführungen erübrigen sich demnach.
3. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt, haben die Parteien gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies gilt ebenso, wenn der Entscheid im Beschwerdeverfahren aufgehoben und zurückgewiesen wird (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 436 StPO). Die Entschädigungspflicht setzt eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus, mithin ist im Strafverfahren nur der Aufwand von einiger Bedeutung zu entschädigen (BGer, Urteil 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.2; 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 3; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 430 StPO; BBI 2006 1085, 1330). Der Anspruch der beschuldigten Person ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hatte im vorliegenden Verfahren nur geringfügige Aufwendungen, zumal die rechtlichen Ausführungen zu Art. 182 StGB weitestgehend mit denjenigen in der Strafanzeige vom 30. Mai 2019 übereinstimmen, die Ausführungen zum Lohnwucher nach Art. 157 StGB vorliegend nicht relevant sind, die materielle Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung lediglich knapp eine Seite umfasst und der Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen erleiden konnte, mithin kein Aufwand von einiger Bedeutung entstanden ist. Er ist daher wegen Geringfügigkeit nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
b) Der Beschuldigte ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (KG-act. 1, S. 14 f). Die amtliche Verteidigung wird gewährt, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verteidigung ist namentlich angezeigt, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Das Beschwerdeverfahren bezieht sich lediglich auf die Wiederaufnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019
(KG-act. 1/1; U-act. 9.1.001). Die Sache weist vorliegend keine heiklen Abgrenzungsfragen, komplexe beweismässige Sachverhaltsabklärungen oder andere Schwierigkeiten auf (vgl. Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO; BGE 143 I 164, E. 3.5; BGer, Urteil 1B_318/2018 vom 28. September 2018, E. 2.2 m.w.H.). Der Beschuldigte war zudem in der Lage, seine Rüge angemessen vorzubringen und obsiegt damit. Dementsprechend ist die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht geboten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang kann von der separaten Publikation der prozessleitenden Verfügung vom 30. Januar 2020 (KG-act. 10) im Amtsblatt abgesehen werden;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Wiederaufnahmeverfügung SUB 2019 732 vom 18. Dezember 2019 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschuldigten (1/durch Publikation im Amtsblatt), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
15. Mai 2020 kau
BEK 2020 2
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 182 StGBart. 182 CPart. 182 CP
BEK 2019 138
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
BGE 141 IV 194ATF 141 IV 194DTF 141 IV 194
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
Art. 196 JStPOart. 196 PPMinart. 196 PPMin
Art. 457 JStPOart. 457 PPMinart. 457 PPMin
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Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
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Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
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Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
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1B_318/2018
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