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Entscheid

BEK 2020 20

Kammer

7. August 2020Deutsch9 min

1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 9. April 2019 betrieb der Kanton Schwyz A.________ für eine Forderung von insgesamt Fr. 4‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. März 2019 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund gab der Kanton Schwyz an: "Inkasso noch offene Gerichtskosten gemäss den Entscheiden BEK 2016 121, BEK 2016 122, BEK 2016 147, ZK2 2017 10, BEK 2017 65 und STK 2017 52 (die vorerwähnten Gerichtsentscheide sind in Rechtskraft erwachsen und daher vollstreckbar. Bisherige Mahnungen blieben erfolglos.)". A.________ erhob dagegen am 7. August 2019 Rechtsvorschlag (Vi-act. 1, Beilage 37).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 7. August 2020

BEK 2020 20

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Januar 2020, ZES 2019 583);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 9. April 2019 betrieb der Kanton Schwyz A.________ für eine Forderung von insgesamt Fr. 4‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. März 2019 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund gab der Kanton Schwyz an: "Inkasso noch offene Gerichtskosten gemäss den Entscheiden BEK 2016 121, BEK 2016 122, BEK 2016 147, ZK2 2017 10, BEK 2017 65 und STK 2017 52 (die vorerwähnten Gerichtsentscheide sind in Rechtskraft erwachsen und daher vollstreckbar. Bisherige Mahnungen blieben erfolglos.)". A.________ erhob dagegen am 7. August 2019 Rechtsvorschlag (Vi-act. 1, Beilage 37).

Am 26. November 2019 ersuchte der Kanton Schwyz (nachfolgend: Gesuchsteller) den Einzelrichter am Bezirksgericht March um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ersuchte am 16. Dezember 2019 um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme, machte aber bereits geltend, dass die Vor­instanz örtlich unzuständig und die Eingabe der Gegenpartei vom 26. November 2019 von einer nicht bevollmächtigten Sachbearbeiterin unterzeichnet worden sei (Vi-act. 3). Am 18. Dezember 2019 erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis 13. Januar 2019 (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. März 2019 (Vi-act. 5). Am 23. Januar 2020 traf die "Ergänzung der Stellungnahme" des Gesuchsgegners vom 13. Januar 2020 (Poststempel: 20. Januar 2020) bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 7).

b) Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Februar 2020 gelangte der Gesuchsgegner an das Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Januar 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben

(KG-act. 1). Am 14. Februar 2020 überwies die Vorinstanz die Akten an das Kantonsgericht und äusserte sich dabei zur Beschwerde des Gesuchsgegners (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 verzichtete der Gesuchsteller auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Es ist unbestritten und aktenmässig rechtsgenüglich erstellt, dass der Gesuchsgegner die "Ergänzung der Stellungnahme" vom 13. Januar 2020 gleichentags der Schweizerischen Botschaft in Wien zuhanden der Vorinstanz aushändigte (vgl. KG-act. 1, S. 1 N 1; KG-act. 1/2; KG-act. 4, S. 1). Damit erfolgte diese Stellungnahme fristwahrend (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Indessen bezog die Vorinstanz bei der Entscheidfindung diese Eingabe nicht mit ein, weil sie bereits acht Tage nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme resp. am 21. Januar 2020 die Verfügung erliess und die Stellungnahme des Gesuchsgegners erst am 23. Januar 2020 bei ihr eintraf (Vi-act. 7, S. 1). Der Gesuchsgegner erblickt darin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs

(vgl. KG-act. 1, S. 2 N 2).

a) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieses Recht umfasst insbesondere die Anhörung vor dem Entscheid und die Äusserung zu den Vorbringen der Gegenpartei (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 und 124 I 241 E. 2 S. 242). Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich im gesamten Zivilprozessrecht zu gewähren, namentlich auch im Summarverfahren (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 10 und 21 zu Art. 53 ZPO).

Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Dessen Verletzung stellt ein schwerer Mangel dar und führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; BGer, Urteil 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.3; Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 26 zu Art. 53 ZPO). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ausnahmsweise geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel­instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer, Urteil 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.3; Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 27 f. zu Art. 53 ZPO).

b) Der Gesuchsgegner trug bereits mit Fristerstreckungsgesuch vom 16. Dezember 2019 vor, dass die Vorinstanz örtlich unzuständig und die Eingabe der Gegenpartei vom 26. November 2019 von einer nicht bevollmächtigten Sachbearbeiterin unterzeichnet worden sei (Vi-act. 3). In der „Ergänzung der Stellungnahme“ vom 13. Januar 2020, welche erst am 23. Januar 2020 bei der Vorinstanz eintraf und unberücksichtigt blieb, machte der Gesuchsgegner überdies geltend, nicht er, sondern seine ehemalige Frau B.________ bzw. eine andere Person habe die vom Gesuchsteller der Vorinstanz eingereichten Verfügungen vom 22. Dezember 2016/14. Februar 2017 resp. 5. Februar 2018 (vgl. Beilagen zu Vi-act. 1) empfangen (Vi-act. 7). Der Gesuchsgegner machte also Argumente geltend, die gegen die Qualität als definitiven Rechtsöffnungstitel sprechen, womit er grundsätzlich zu hören ist

(vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar SchKG, 4. A., 2017, N 1 zu Art. 81 SchKG).

Wie es sich mit diesem Einwand verhält, ist vorliegend ebenso wenig zu prüfen wie die vom Gesuchsgegner unter Hinweis auf die "Ergänzung der Stellungnahme" vom 13. Januar 2020 eingereichte Meldebestätigung des Magistrat Wien-MBA f.d. 12. Bezirk in Frage gestellte örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters. Denn weil die Vorinstanz ihren Entscheid fällte, ohne die dem Gesuchsgegner gewährte und von ihm fristwahrend am 13. Januar 2020 eingereichte Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch abzuwarten, ist die Verletzung von dessen Gehörsanspruch als schwer zu qualifizieren. Ob der Gesuchsgegner die von ihm erwähnten Verfügungen erhielt, betrifft den Sachverhalt, welchen das Kantonsgericht nicht frei, sondern lediglich mit Bezug auf dessen offensichtlich unrichtige Feststellung überprüfen kann

(Art. 320 ZPO). Allein deshalb ist die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben, unabhängig davon, ob – bei voller Kognition des Kantonsgerichts – die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde und sich mit dem Interesse des Gesuchstellers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbaren liesse, und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei dieser Sachlage erübrigt sich vorliegend eine Auseinandersetzung mit dem gesuchsgegnerischen Einwand der fehlenden Vertretungsbefugnis.

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Januar 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 150.00 festzusetzenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Gesuchsgegner nicht zuzusprechen, da er nicht (substantiiert) begründet, inwiefern ihm wegen des Beschwerdeverfahrens notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO entstanden sein sollen und in welcher Höhe bzw. weshalb er Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO haben soll (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 21 zu Art. 95 ZPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Januar 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 150.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘500.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Kantonsgerichtskasse (1/ES), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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BEK 2020 20

BEK 2016 121

BEK 2016 122

BEK 2016 147

ZK2 2017 10

BEK 2017 65

STK 2017 52

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83

BGE 124 I 241ATF 124 I 241DTF 124 I 241

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

2C_152/2020

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

2C_152/2020

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF