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Entscheid

BEK 2020 200

Kammer

18. Januar 2021Deutsch20 min

1. Am 2. Dezember 2020 stellte die Kantonspolizei Schwyz an der E.________strasse xx im F.________ eine Hanf-Indooranlage mit rund 2500 Hanfpflanzen sicher. Erste Abklärungen beim Eigentümer der Industriehalle indizierten, dass A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Mieter des Gewerberaumes sei. Wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nahm die Kantonspolizei Schwyz den Beschuldigten am 2. Dezember 2020 vorläufig fest (prov. U-act. 7). Gleichentags führte sie beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch und stellte unter anderem diverse Kleinmengen von Betäubungsmitteln (prov. U-act. 17, Pos. 2, 3, 6, 12-16, 22), verschiedene Utensilien zum Betäubungsmittelkonsum (prov. U-act. 17, Pos. 4, 5, 9), eine Feinwaage (prov. U-act. 17, Pos. 17), pyrotechnisches Material (Schwarzpulver, Zündschnüre und Sprengrohr; prov. U-act. 17, Pos. 11), ein Packung Patronen (prov. U-act. 17, Pos. 18), ein Wurfmesser (prov.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. Januar 2021

BEK 2020 200

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 5. Dezember 2020, ZME 2020 86);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 2. Dezember 2020 stellte die Kantonspolizei Schwyz an der E.________strasse xx im F.________ eine Hanf-Indooranlage mit rund 2500 Hanfpflanzen sicher. Erste Abklärungen beim Eigentümer der Industriehalle indizierten, dass A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Mieter des Gewerberaumes sei. Wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nahm die Kantonspolizei Schwyz den Beschuldigten am 2. Dezember 2020 vorläufig fest (prov. U-act. 7). Gleichentags führte sie beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch und stellte unter anderem diverse Kleinmengen von Betäubungsmitteln (prov. U-act. 17, Pos. 2, 3, 6, 12-16, 22), verschiedene Utensilien zum Betäubungsmittelkonsum (prov. U-act. 17, Pos. 4, 5, 9), eine Feinwaage (prov. U-act. 17, Pos. 17), pyrotechnisches Material (Schwarzpulver, Zündschnüre und Sprengrohr; prov. U-act. 17, Pos. 11), ein Packung Patronen (prov. U-act. 17, Pos. 18), ein Wurfmesser (prov.

U-act. 17, Pos. 20) sowie Bargeld im Wert von Fr. 2‘280.00 sicher (22 Noten à Fr. 100.00, je eine Note à Fr. 50.00, Fr. 20.00 und Fr. 10.00; prov. U-act. 17, Pos. 22). Zudem entdeckte die Kantonspolizei zahlreiche Gegenstände und Kleidungsstücke mit der Aufschrift „Support 81“ (prov. U-act. 21, Fragen

31-33). Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember 2020 durch die Kantonspolizei (prov. U-act. 21) und am 4. Dezember 2020 durch die Staatsanwaltschaft befragt (prov. U-act. 14). Am 4. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Die Haftverhandlung fand am 5. Dezember 2020 statt

(Vi-act. 3). Mit im Dispositiv eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2020 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis am 2. Februar 2021 Untersuchungshaft an (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Am 14. Dezember 2020 versandte die Vorinstanz den begründeten Entscheid

(Vi-act. 6).

Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2020 (Eingang Kantonsgericht: 17. Dezember 2020) beantragte der Beschuldigte, es sei in Aufhebung dieser Verfügung der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 2. Februar 2021 abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft eine entsprechende Ersatzmassnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Untersuchungshaft nur bis maximal zum 18. Dezember 2020 anzuordnen

(KG-act. 1). Zudem beantragte der Beschuldigte, es sei im Dispositiv festzustellen, dass aufgrund der verspäteten Begründung der Verfügung vom 5. Dezember 2020 durch die Vorinstanz der Beschleunigungsgrundsatz im Sinne von Art. 5 StPO bzw. Art. 31 Abs. 3 BV sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 31 Abs. 2 und 3 BV verletzt worden sei. Die Verletzung sei unabhängig vom Hauptantrag bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend zu berücksichtigen. Zudem sei die amtliche Verteidigung anzuordnen und Rechtsanwalt B.________ sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen (KG-act. 1).

Die Vorinstanz überwies die Akten am 18. Dezember 2020 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, der im Dispositiv eröffnete Entscheid habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb die Beschwerdefrist erst mit Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Dezember 2020 zu laufen begonnen habe, und zwischen dem Datum der Haftverhandlung und dem Versand des begründeten Entscheids hätten bloss vier volle Arbeitstage gelegen (KG-act. 4). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 23. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 7). Am 29. Dezember 2020 (Eingang: 30. Dezember 2020) reichte der Beschuldigte eine Ergänzung zur Beschwerde sowie Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein und beantragte, „das Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Dezember 2020 zu edieren“ (KG-act. 10). Am 4. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft das Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Dezember 2020 ein (KG-act. 12 und 12/1).

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte machte zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, weil die Haftverhandlung am 5. Dezember 2020 stattgefunden habe, die begründete Verfügung aber erst am 14. Dezember 2020 versandt worden sei (KG-act. 1, S. 4 f.).

Gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Haftantrags. Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu (Art. 226 Abs. 2 StPO). Die Begründung ist sofort auszufertigen und den Parteien zuzustellen, d.h. innert kürzester Frist (BGE 139 IV 183 = Pra 102 [2013] Nr. 74, E. 2.6; BGE 138 IV 84 = Pra 101 [2012] Nr. 105, E. 2.5). In der Regel sollte der begründete Entscheid innerhalb von zwei Arbeitstagen bei den Parteien eintreffen (Frei/‌Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. II, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 226 StPO m.w.H.). Das Bundes­gericht befand in BGE 138 IV 84, eine Zeitspanne von neun Tagen verletze das Beschleunigungsgebot (BGE 139 IV 183 = Pra 102[2013] Nr. 74, E. 2.7).

Die Vorinstanz versandte die begründete Verfügung am 14. Dezember 2020, mithin neun Tage nach der Haftverhandlung vom 5. Dezember 2020, an welcher der Entscheid mündlich eröffnet wurde. Auch wenn die Vorinstanz vernehmlassend darauf hinwies, dass es sich aufgrund von Wochenend- und Feiertagen um lediglich vier Arbeitstage gehandelt habe, wurde die Begründung nicht sofort, d.h. innert kürzester Frist, ausgefertigt, und die Dauer übersteigt auch die in der Lehre vertretene maximale Bearbeitungszeit von zwei Arbeitstagen deutlich. Die Begründungsdauer ist daher – und insbesondere mit Blick auf die kurzen Fristen im Haftverfahren – zu lang und als Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 226 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 BV zu qualifizieren, zumal der vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. E. 3 nachfolgend). Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann durch deren Feststellung, einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und der Gewährung der vollen Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer geheilt werden (vgl. BGE 139 IV 183 = Pra 102[2013] Nr. 74, E. 2.7 m.w.H.).

3.

a) Der Beschuldigte brachte weiter im Wesentlichen vor, es bestehe kein dringender Tatverdacht gegen ihn, die Hanf-Indooranlage aufgebaut und betrieben zu haben (KG-act. 1, S. 6 ff.). Es lägen keine objektiven Hinweise vor, dass er tatsächlich Mieter dieses Gewerberaumes sei. Vielmehr habe auch der Vermieter ausgesagt, mit dem Beschuldigten sei nie ein Mietvertrag zustande gekommen. Der Vermieter habe lediglich vom bisherigen Mieter bzw. Benutzer, G.________, vernommen, dass der Beschuldigte den Raum gegebenenfalls übernehmen könnte. Zudem verfüge der Beschuldigte über keinen Schlüssel zum Raum (KG-act. 1, S. 6 f.). Sodann könne auch nicht aus seiner zwei- bis dreimaligen Anwesenheit in der Liegenschaft zu Trainingszwecken auf einen Tatverdacht geschlossen werden. Unzutreffend sei sodann, dass sich der Tatverdacht aufgrund der Aussage des Beschuldigten, er habe zwei- bis dreimal im Gewerberaum mitgeholfen, erhärte. Er habe vielmehr glaubhaft ausgesagt, lediglich spontan, unplanmässig und ohne jegliche Bezahlung für wenige Stunden mitgeholfen zu haben. Ein solche spontane Tätigkeit könne nicht ernsthaft als Indiz für den planmässigen und professionellen Aufbau und Betrieb der tatgegenständlichen Hanf-Anlage angesehen werden (KG-act. 1, S. 7 f.). Schliesslich habe der Vermieter an seiner Einvernahme klargestellt, dass nicht der Beschuldigte die angeblich mit der Hanf-Indooranlage in Verbindung stehende Lieferung von Paletten bzw. einigen Kartons bestellt habe, sondern diese offenbar G.________ gehört hätten und dieser den Vermieter ausdrücklich gebeten habe, die Kisten in den Gewerberaum zu verschieben. Auch diesbezüglich könne dem Beschuldigten folglich kein dringender Tatverdacht nachgewiesen werden (KG-act. 1, S. 8). Nicht verwertbar seien die Aussagen des Vermieters am Telefon gegenüber der Polizei, wonach der Beschuldigte die Paletten für die vorgefundene Anlage organisiert haben soll. Diese Aussagen seien ohne Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgt (KG-act. 1, S. 9). Ferner würden auch die bei der Hausdurchsuchung des Beschuldigten gefundenen, geringen Mengen Hanf sowie das aus Gelegenheitsjobs erwirtschaftete Bargeld keinen dringenden Tatverdacht für den Aufbau und Betrieb einer professionellen Hanf-Indooranlage erhärten

(KG-act. 1, S. 10). Die sowohl von der Staatsanwaltschaft als der Vor­instanz zur Kollusionsgefahr vorgebrachte Begründung, der Beschuldigte könnte sich mit dem bisher nicht aufgefundenen G.________ oder weiteren, bisher nicht bekannten Mittätern absprechen, sei rein theoretischer Natur, weil keine konkreten Indizien vorlägen, dass der Beschuldigte massgeblich in den Aufbau der Anlage involviert gewesen sei oder zu den dabei federführenden Personen in Kontakt stehen könnte (KG-act. 1, S. 11 f.). Hinzu komme, dass die angeordnete Untersuchungshaft angesichts der Rolle des Beschuldigten als allerhöchstens „vereinzelt zugezogener, kleiner Handlanger ohne Lohn“ unverhältnismässig sei (KG-act. 1, S. 14 f

b) Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübte (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Wiederholungsgefahr).

In Bezug auf die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist zu prüfen, ob ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser vorliegen. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht vorzunehmen. Vielmehr genügt im Haftprüfungsverfahren, in welchem das Beschleunigungsgebot keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen lässt, der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Zwangsmassnahmengericht deshalb weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Bezirks- bzw. Strafgericht vorzugreifen. Zudem sind bei Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer; im Laufe des Verfahrens ist sodann ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. BGE 137 IV 122, E. 3.2; BGer, Urteil 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015, E. 2.3.1; BGer, Urteil 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015, E. 3.2; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 60 vom 23. Juni 2016, E. 2.a.bb).

Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet, namentlich indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122, E. 4.2; BGE 132 I 21, E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess ergeben oder aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusionsgefahr droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122, E. 4.2; BGE 132 I 21, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Dispositiv

c) Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammenfand (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt demnach ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte gestand an der Einvernahme vom 4. Dezember 2020, er habe zwei- bis dreimal in der am 2. Dezember 2020 gefundenen Hanf-Indooranlage Hanfpflanzen geschnitten und Erde gemischt (prov. U-act. 14, N 92 ff.; KG-act. 12/1, Frage 51). Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis von der Hanfanlage und leistete einen Beitrag zu deren Betrieb. Überdies ist anzunehmen, dass der Beschuldigte vom Vermieter ungefähr 20 Paletten organisierte (prov. U-act. 12, S. 3; Vi-act. 3, Fragen 20 f.). Weil der Unterbau der Hanfanlage aus mehreren Holzpaletten bestand (prov. U-act.12, S. 4), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich der Einrichtung der Anlage einen Tatbeitrag leistete. Angesichts dessen erscheint es wenig glaubhaft, wenn der Beschuldigte angibt, die Personen nicht zu kennen, für die er die Hanfpflanzen geschnitten und die Erde gemischt hatte bzw. welche die Anlage betrieben (prov. U-act. 14, N 87 ff.). Hinzu kommt, dass der Vermieter aussagte, G.________, welcher den Raum bisher genutzt habe

(Vi-act. 4, Fragen 17 ff.), habe ihm gesagt, der Beschuldigte übernehme den Raum (Vi-act. 4, Frage 27). Auch wenn kein Mietvertrag zwischen dem Beschuldigten und H.________ bestand (vgl. nur Vi-act. 4, Frage 34) und H.________ lediglich wiederzugeben schien, was ihm G.________ gesagt haben soll, bestehen dadurch Hinweise auf eine Verbindung des Beschuldigten mit dem besagten Raum, welchen insbesondere in dieser frühen Phase der Strafuntersuchung Rechnung zu tragen ist. Angesichts dessen bestehen konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Beteiligung des Beschuldigten am Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage schliessen lassen. Die weitere Strafuntersuchung wird zu klären haben, welchen Tatbeitrag der Beschuldigte leistete. Jedenfalls lässt sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen nicht feststellen, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten stark untergeordnet war. Vielmehr ist er nach derzeitigem Kenntnisstand die einzige Person, welcher eine Beteiligung am Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage zugeordnet werden kann, wenngleich davon auszugehen ist, dass weitere Personen beteiligt waren (vgl. E. 3.d nachfolgend). Aufgrund der Grösse der Anlage (ca. 2500 Hanfplanzen) steht zudem der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG infrage.

d) Hinsichtlich der Kollusionsgefahr fällt sodann das frühe Stadium des Verfahrens ins Gewicht: Insbesondere der bisherige Mieter des Raumes, G.________, wurde noch nicht befragt. Zudem ist aufgrund der Grösse der Anlage davon auszugehen, dass mehrere Personen an dieser beteiligt waren, weshalb mit weiteren derzeit unbekannten Tätern zu rechnen ist. In weiteren mittlerweile durchgeführten Hausdurchsuchungen in derselben Liegenschaft wurden denn auch zwei weitere Hanf-Indooranlagen aufgefunden, welche stromtechnisch mit der am 2. Dezember 2020 gefundenen Anlage zusammengeschlossen waren und vermutlich im Zeitraum vom 2. Dezember bis zum 10. Dezember 2020 abgeerntet wurden (KG-act. 7, S. 2 f.). Demzufolge ist die Gefahr der Absprache mit weiteren Tätern nicht bloss rein theoretischer Natur, sondern sie stützt sich auf konkrete Anhaltspunkte, wonach weitere, derzeit unbekannte Mittäter zu vermuten sind. Der Beschuldigte äusserte sich bisher nicht zu allfälligen beteiligten Drittpersonen und gab wie dargelegt wenig glaubhaft an, die Personen nicht zu kennen, für welche er die Hanfpflanzen schnitt. Auch ohne sein Mobiltelefon besteht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte mit weiteren Personen absprechen könnte, weshalb die Kollusionsgefahr zu bejahen ist. Der Beschuldigte bringt vor, es bestehe bereits deshalb keine Kollisionsgefahr, weil er sein Verhalten eingestanden habe (KG-act. 10, S. 9). Zwar erklärte der Beschuldigte wie dargelegt, Pflanzen in der Hanfanlage geschnitten und Erde gemischt zu haben. Indessen bestritt er eine mass­gebliche Beteiligung und gab an, die federführenden Personen nicht zu kennen. In der Strafuntersuchung wird zu klären sein, welchen allfälligen Tatbeitrag der Beschuldigte tatsächlich leistete und in welcher Beziehung er zu allfälligen Drittbeteiligten steht. Jedenfalls schliesst das erwähnte Geständnis eine Kollusionsgefahr nicht aus. Schliesslich brachte der Beschuldigte vor, allfällige Drittpersonen hätten sich bereits abgesprochen und auch G.________ sei schon informiert (KG-act. 10, S. 9). Aufgrund der Untersuchungshaft konnten und können sich allfällige Drittbeteiligte aber nicht mit dem Beschuldigten absprechen. Selbst die Annahme, dass allfällige Drittbeteiligte aufgrund der Hausdurchsuchungen Kenntnis von der Strafuntersuchung erhielten und sich absprachen, kann deshalb in Bezug auf den Beschuldigten nichts an der Kollusionsgefahr ändern.

e) Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange anordnen, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGer, Urteil 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis).

Der Beschuldigte brachte vor, von einer Untersuchungshaft könne durch Anordnung einer Ersatzmassnahme, z.B. dem Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO), Umgang genommen werden (KG-act. 1, S. 15). Die Anordnung eines Kontaktverbots fällt schon deshalb ausser Betracht, weil derzeit weitere unbekannte Täter nicht ausgeschlossen werden können und ein Kontaktverbot gegenüber nicht bekannten Personen nicht ausgesprochen werden kann. Die Staatsanwaltschaft eröffnete sodann eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (prov. U-act. 18), und aufgrund der Grösse der Hanf-Indooranlage steht auch der qualifizierte Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, mithin ein Verbrechen, infrage. Angesichts der Schwere des vorgeworfenen Delikts und weil die weiteren in Art. 237 Abs. 2 StPO genannten Ersatzmassnahmen von vornherein keinen hinreichenden Schutz gewährleisten, um der Kollusionsgefahr wirksam entgegenzutreten, erweist sich die Untersuchungshaft zum derzeitigen Verfahrensstand als verhältnismässig. Angesichts des Strafrahmens für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr droht keine Überhaft. Indessen ist die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Verhältnismässigkeit angehalten, die erforderlichen Untersuchungshandlungen, insbesondere eine allfällige Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons (prov. U-act. 17, Pos. 1) sowie eventuell weiterer digitaler Datenträger und die erforderlichen Einvernahmen unter Gewährung des Teilnahmerechts zeitnah durchzuführen und nach deren Abschluss zu prüfen, ob der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen ist (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens und ohnehin aufgrund Zeitablaufs erübrigt sich eine Prüfung der Eventualanträge des Beschuldigten.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. E. 2 vorstehend) sind die Kosten für das Haft- und das Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger ist angemessen zu entschädigen.

Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 eine Kostennote über Fr. 7‘592.70 ein (KG-act. 10/1). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Kostennote umfasst sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung des Beschuldigten, mithin auch diejenigen, welche nicht direkt das Haftverfahren betreffen, wie zum Beispiel die Teilnahme an der Einvernahme vom 18. Dezember 2020. Weil sich die Aufwendungen für das erstinstanzliche Haft- und das Beschwerdeverfahren mangels detaillierter Ausscheidung nicht von den übrigen Aufwendungen in dieser Strafsache trennen lassen, kann für die Festlegung des Honorars für das Haft- und das Beschwerdeverfahren nicht auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden und die Vergütung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.

Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. b GebTRA). Hinsichtlich der Vergütung für das erstinstanzliche Haftverfahren lag der Aufwand des Verteidigers im Wesentlichen in der Teilnahme an der Hafteinvernahme vom 4. Dezember 2020 sowie der Haftverhandlung vom 5. Dezember 2020. Darüber hinaus bot das Haftverfahren keine besonderen Schwierigkeiten und der Aktenumfang war aufgrund des frühen Verfahrensstandes gering. Angesichts dessen erscheint eine Vergütung für das erstinstanzliche Haftverfahren von pauschal Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist die Teilnahme an der Einvernahme der Auskunftsperson H.________. Diese Aufwendungen verbleiben bei der Hauptsache.

Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Honorarrahmen Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Angesichts des Aufwandes für die 18-seitige Beschwerde (KG-act. 1) sowie die zehnseitige Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 (KG-act. 10), des geringen Aktenumfangs sowie der geringen rechtlichen Schwierigkeiten erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§§ 2 und 6 GebTRA);-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Begründung der Verfügung vom 5. Dezember 2020 verspätet erfolgte und somit ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 226 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt. Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 5. Dezember 2020 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

4. Die Kosten für das Haftverfahren von Fr. 900.00 gehen zu Lasten des Kantons. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Haftverfahren mit pauschal Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Kantons.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

18. Januar 2021 kau

BEK 2020 200

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

BGE 139 IV 183ATF 139 IV 183DTF 139 IV 183

BGE 138 IV 84ATF 138 IV 84DTF 138 IV 84

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

BGE 138 IV 84ATF 138 IV 84DTF 138 IV 84

BGE 139 IV 183ATF 139 IV 183DTF 139 IV 183

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 139 IV 183ATF 139 IV 183DTF 139 IV 183

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_341/2015

1B_31/2015

BEK 2016 60

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

1B_104/2018

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF