BEK 2020 203
Präsidial
10. März 2021Deutsch4 min
1. Der beschwerdeführende Anwalt ersuchte als Verteidiger verzeigter Redner der zivilen Kundgebung vom ________ in F.________ die Staatsanwaltschaft March um Akteneinsicht (U-act. 2.1.001). Am 16. Dezember 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch „zum jetzigen Zeitpunkt“ mit der Begründung ab, es seien weder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durchgeführt noch sonstige Beweise erhoben worden. Sie stellte indes in Aussicht, vor allfälligen Befragungen Einsicht in die wegen des anstehenden Umzugs schon verpackten, noch nicht vollständig erfassten und akturierten Akten zu gewähren. Am 23./24. Dezember 2020 beschwerte sich der Verteidiger in zwei separaten Eingaben namens drei der verzeigten Personen (BEK 2020 203 und 204). Er verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Einsicht in die polizeilichen Strafanzeigen. Die zwei Beschwerdeverfahren sind zusammen zu behandeln (Art. 30 StPO).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. März 2021
BEK 2020 203 und 204
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführer,
verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Akteneinsicht
(Beschwerden gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft der March vom 16. Dezember 2020, A1 2020 1223 ff.);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der beschwerdeführende Anwalt ersuchte als Verteidiger verzeigter Redner der zivilen Kundgebung vom ________ in F.________ die Staatsanwaltschaft March um Akteneinsicht (U-act. 2.1.001). Am 16. Dezember 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch „zum jetzigen Zeitpunkt“ mit der Begründung ab, es seien weder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durchgeführt noch sonstige Beweise erhoben worden. Sie stellte indes in Aussicht, vor allfälligen Befragungen Einsicht in die wegen des anstehenden Umzugs schon verpackten, noch nicht vollständig erfassten und akturierten Akten zu gewähren. Am 23./24. Dezember 2020 beschwerte sich der Verteidiger in zwei separaten Eingaben namens drei der verzeigten Personen (BEK 2020 203 und 204). Er verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Einsicht in die polizeilichen Strafanzeigen. Die zwei Beschwerdeverfahren sind zusammen zu behandeln (Art. 30 StPO).
a) Die Staatsanwaltschaft eröffnete unter anderem gegen die Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 eine Strafuntersuchung betreffend Nichttragen der Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kundgebung (U-act. 9.1.004) und gewährte am 7. Januar 2021 Akteneinsicht, nachdem die Dossiers erfasst und die Akten akturiert waren (U-act. 2.1.010). Gleichentags verlangte sie vernehmlassend, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (KG-act. 4 bzw. 5).
b) Der Verteidiger teilte auf entsprechende Anfrage der Verfahrensleitung mit, das Beschwerdeverfahren könne nach elektronischer und physischer Akteneinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. der Staatsanwaltschaft gegenstandslos abgeschrieben werden (KG-act. 8 bzw. 9). Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Abschreibung unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (KG-act. 10 bzw. 11). Der Verteidiger hält am angeblichen Versäumnis der Beschwerdeantwortfrist fest (KG-act. 14 bzw. 15).
Erwägungen
2.
Nach gewährter Akteneinsicht ist das Beschwerdeverfahren mit dem Einverständnis der Parteien mangels Rechtsschutzinteresse präsidial abzuschreiben (§ 40 Abs. 2 JG).
a) Ausgangsgemäss sind für die Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Zum einen ist das mangelnde Verständnis des Verteidigers, welcher als Anwalt und Vizepräsident des G.________ um die Kantonalisierung der Staatsanwaltschaften per 1. Januar 2021 und die damit verbundenen örtlichen und personellen Änderungen wusste, und die Beschwerdeführung trotz in Aussicht gestellter „vorzeitiger“ (vgl. dazu etwa Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 101 StPO N 3) Akteneinsicht nach den Festtagen, wenig nachvollziehbar. Zum anderen ist die fehlende Flexibilität der Staatsanwaltschaft zu bedauern. Sie nahm einen Zeitaufwand für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf sich, innert dem sie wohl dem Verteidiger inhaltliche Einsicht in die Strafanzeigen hätte gewähren können. Dies wäre umso mehr nahegelegen, als die Verzeigungen bereits Gegenstand von Medienberichten waren.
b) Die Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache, kann aber muss doch die Beschwerdeinstanz bei Rechtsmitteln gegen Zwischenentscheide nicht den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO; s. auch Domeisen, BSK, 2. A. 2014, Art. 421 StPO N 1, 7 und 10; Griesser, SK, 3. A. 2020, Art. 421 StPO N 1 und 5).
c) Von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen kann abgesehen werden, nachdem die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben erscheinen;-
verfügt:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden für die Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
Die Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.
Zufertigung an den Verteidiger (4/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung, unter Rückgabe der Akten, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
10.
März 2021 kau
BEK 2020 203
BEK 2020 203
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
§ 40 JG
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF