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Entscheid

BEK 2020 206

Kammer

5. März 2021Deutsch16 min

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 28. November 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB; U-act. 9.1.001). Er wurde gleichentags von der Kantonspolizei festgenommen (U-act. 4.1.001). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis am 27. Februar 2021 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.011).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 5. März 2021

BEK 2020 205 und 206

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwalt C.________,

Gesuchsgegner,

2. Staatsanwältin D.________,

Gesuchsgegnerin,

betreffend

Ausstand

(Ausstandsgesuch vom 13./24. Dezember 2020, SU 2020 19, vormals SUB 2020 657);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 28. November 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB; U-act. 9.1.001). Er wurde gleichentags von der Kantonspolizei festgenommen (U-act. 4.1.001). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis am 27. Februar 2021 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.011).

Der Beschuldigte reichte am 24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein vom 13. Dezember 2020 datierendes Ausstandsgesuch gegenüber Staatsanwalt C.________ und Staatsanwältin D.________ ein

(U-act. 12.2.002/03; KG-act. 2 in BEK 2020 206). Die Staatsanwaltschaft überwies das Ausstandsgesuch am 28. Dezember 2020 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Der Beschuldigte ergänzte das Ausstandsgesuch mit Eingaben vom 14. Januar 2021 (U-act. 16.2.001/03, 4.1.046/01; KG-act. 4/1), 21. Januar 2021 (KG-act. 6) und 16. Februar 2021 (KG-act. 10). Das Ausstandsgesuch vom 13. Dezember 2020 wurde der amtlichen Verteidigerin zur freigestellten Vernehmlassung (KG-act. 3) und jenes vom 14. Januar 2021 zur Kenntnisnahme (KG-act. 5) zugestellt. Bei der Staatsanwaltschaft wurden mit Verfügung vom 5. Februar 2021 die Akten eingeholt (KG-act. 7). Gleichzeitig wurden die Ausstandsverfahren gegen Staatsanwalt C.________ und Staatsanwältin D.________ vereinigt. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend die Abweisung des Gesuchs (KG-act. 1 und 8). Die Eingabe des Beschuldigten vom 16. Februar 2021 wurde sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der amtlichen und erbetenen Verteidigerin zur Kenntnis gebracht (KG-act. 11).

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte stellt mit Eingabe vom 16. Januar 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den unterzeichnenden Kantonsgerichtspräsidenten und weitere Personen.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet über ein Ausstandsgesuch gegenüber der Beschwerdeinstanz das Berufungsgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflege gerichtet sind, von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (BGE 129 III 445 E. 4.4.2; Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 6 zu Art. 59 StPO, mit weiteren Verweisen).

Der Beschuldigte begründet das Ausstandsgesuch zum einen mit der Tätigkeit seines Zwillingsbruders am Bundesgericht (KG-act. 10, S. 4 Ziff. 5), was zum vorne herein keinen Ausstandsgrund darstellen kann. Der Einwand wurde erst in der Eingabe vom 16. Februar 2021, mithin mehr als sechs Wochen nach dem Ausstandsgesuch und damit verspätet vorgebracht. Der Beschuldigte begründet zudem nicht, worin „diese Beziehung schon mehrfach unvereinbar missbraucht“ worden sein soll. Ebenso stellt es keinen tauglichen Ausstandsgrund dar, dass der Beschuldigte in einem SchKG-Verfahren aus dem Jahre 2015 eine andere Rechtsauffassung als das Kantonsgericht in seinem Entscheid vertrat. Soweit der Beschuldigte geltend macht (KG-act. 10, S. 1 Ziff. 1), der Unterzeichnende habe die Verfügung vom 11. Februar 2021 (KG-act. 9) seiner erbetenen Verteidigerin nicht zugestellt, ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensfehler zumindest dem Grundsatze nach keinen Ausstandsgrund darstellen (vgl. nachfolgend E. 3.b.), die Verfügung seiner amtlichen Verteidigerin sowie zugestandenermassen dem Beschuldigten selber zugestellt wurde (vgl. auch Beilage zu KG-act. 9), die erbetene Verteidigung dem Kantonsgericht zuvor nicht bekannt war und der Beschuldigte die zusätzliche Zustellung an seine erbetene Verteidigung auch nicht verlangt hatte. Mangels zulässigem Ausstandsgrund ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

Nicht einzugehen ist auch auf das Ausstandsgesuch gegenüber dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten, der Kantonsgerichtsvizepräsidentin und der amtlichen Verteidigerin, weil diese am vorliegenden Beschluss nicht beteiligt sind.

3.

a) Ausstandsgesuche müssen – wie erwähnt – nach Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Das Ausstandsgesuch muss deshalb die konkreten Tatschen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behauptenden Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren muss (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 9 zu Art. 58 StPO; Boog, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO).

aa) Der Beschuldigte verlangt den Ausstand von Staatsanwalt C.________ und von Staatsanwältin D.________. Fallführender Staatsanwalt ist C.________. Spezifische Ausstandsgründe gegenüber Staatsanwältin D.________ nennt der Beschuldigte keine. Soweit ersichtlich unterzeichnete Staatsanwältin D.________ den Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 31. Dezember 2020 für Staatsanwalt C.________ (U-act. 9.1.002/001 f.) und amtete als Protokollführerin anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. November 2020, welche von Staatsanwalt C.________ durchgeführt wurde

(U-act. 10.1.002). Mangels ersichtlicher Ausstandsgründe ist auf das Ausstandsgesuch gegenüber Staatsanwältin D.________ nicht einzutreten.

bb) Das Ausstandsgesuch sowie die Ergänzungen enthalten – soweit sie überhaupt verständlich sind - zahlreiche pauschale und vage Vorwürfe gegenüber Staatsanwalt C.________. Es wird behauptet, es würde vorsätzlich unterlassen, entlastende Sachverhalte zu klären und es würden Beweise „wiederholt nötigend und betrügerisch“ verwendet, ohne zu erklären, um welche Beweise es sich handeln soll (KG-act. 2, S. 1 und 7C). Ebenso wird nicht erläutert, worin „Rechtsbehinderungen, Nötigungen, Gehörsverweigerungen, Amtsmissbrauch, Strafvereitelungen etc.“, die monierten „Interessenkonflikte und Unvereinbarkeit“ oder die „Straftatbestände Freiheitsberaubung, Betrug und Beihilfe zum mehrfachen und wiederholten Betrug“ (KG-act. 2, S. 1) bestehen sollen. Mangels hinreichender Substantiierung kann darauf nicht eingegangen werden. Nicht einzugehen ist auch auf seine Ausführungen zu früheren Strafuntersuchungen (SUM 2010 216//217/1462, SUB 2017 309, SUB 2017 324 und weiteren) und Zivilverfahren, insbesondere das Ausweisungsverfahren. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den eingereichten Untersuchungsakten sowohl das Strafverfahren SUM 2010 216 mit Beschluss BEK 2014 11 des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2014

(U-act. 14.3.003/272 ff.) bzw. dem Urteil 6B_327/2014 des Bundesgerichts vom 18. April 2014 (U-act. 14.3.003/285 ff.) und das Ausweisungsverfahren mit Beschluss ZK2 2020 36 des Kantonsgerichts vom 9. November 2020

(U-act. 17.1.003/04) rechtskräftig erledigt sind (U-act. 14.3.003/289;

U-act. 17.1.004/04 und KG-act. 19 in ZK2 2020 36). Nicht einzugehen ist auch auf die wiederholte Kritik an den Polizisten (insb. F.________, G.________, H.________), weil deren Handlungen zum vorne herein keinen Ausstandsgrund für die Staatsanwaltschaft begründen können.

b) Der Beschuldigte wirft Staatsanwalt C.________ mehrere Verfahrensfehler vor.

Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, auch eigentliche Fehlentscheide in der Sache der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich keine Befangenheit. Aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien Handelns ableiten. Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor. Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, die als schwere Verletzung der Pflichten gelten müssen. Insbesondere ist es nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Keller, a.a.O., N 40 f. zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO).

aa) Der Beschuldigte wirft Staatsanwalt C.________ wiederholt Unterdrückung von Urkunden vor. Er macht geltend, der Staatsanwalt habe mehrere Seiten seines 14-seitigen Ausstandsgesuchs vom 13./24. Dezember 2020 dem Kantonsgericht nicht übermittelt (KG-act. 4/1, S. 3, KG-act. 6, S. 3). Das dem Kantonsgericht übermittelte Ausstandsgesuch vom 13./24. Dezember 2020 enthält 14 Seiten, endet jedoch mit der Seitennummerierung „12 v. 14“ (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft macht dazu geltend, sie habe die Eingabe dem Kantonsgericht vollständig übermittelt. Die Eingabe sei vom Beschuldigten falsch nummeriert worden. Zunächst habe die Eingabe 12 Seiten gehabt, dann habe er aber die Seiten 7B und 7C wohl nachträglich eingefügt und die Anzahl Seiten oben rechts auf 14 angepasst. Dabei habe A.________ wohl vergessen, dass wenn er die Seiten 7B und 7C einfüge, er die darauffolgenden Seitenzahlungen um zwei Seiten hätte erhöhen müssen (KG-act. 8). Der Beschuldigte selber bestätigt dies in seiner Eingabe vom 16. Februar 2021 (KG-act. 10, S. 2 Ziff. 3). Die komplette Eingabe habe 14 Seiten betragen, inkl. den Seiten 7, 7B und 7C. Die 12. Seite sei die letzte. Damit ist der Sachverhalt geklärt. Dem Kantonsgericht wurde das vollständige Ausstandsgesuch übermittelt und es liegt kein Verfahrensfehler vor.

Ob das Ausstandsgesuch vom 13./24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft noch am 24. Dezember eingegangen ist, wie der Beschuldigte geltend macht (KG-act. 4/1, S. 1 und 5; KG-act. 6, S. 2 unten) oder erst am 28. Dezember 2020, wie der Staatsanwalt in seinem Aktenüberweisungsschreiben erwähnt (KG-act. 1), ist für den Ausgang dieses Verfahrens unerheblich. Zwar fehlt auf den elektronisch übermittelten Akten der Eingangsstempel

(U-act. 4.1.028/01), die Weiterleitung ans Kantonsgericht erfolgte jedoch unter Berücksichtigung der Feiertage über Weihnachten mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 (KG-act. 1) jedenfalls rechtzeitig.

Der Beschuldigte wirft der Staatsanwaltschaft Unterdrückung weiterer Eingaben vor (KG-act. 6, S. 3). Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zwei Eingaben vom 30.12.2020 (fünf- und achtseitig), 1.1.2021 (achtseitig), 7.1.2021 (zweiseitig), 14.1.2021 (sechsseitig) und 18.1.2021 (achtseitig) nicht ans Kantonsgericht weitergeleitet (KG-act. 6, S. 3). Die Staatsanwaltschaft macht dazu geltend, diese Eingaben seien der Staatsanwaltschaft zugestellt worden, als das Ausstandsverfahren bereits hängig gewesen sei. Der Beschuldigte nehme dabei lediglich Bezug auf seine Ausstandsgesuche, welche dem Kantonsgericht jeweils vollständig eingereicht worden seien. Es handle sich nicht um neue Ausstandsbegehren. Es sei nicht immer klar, was der Beschuldigte genau erreichen möchte, der Beschuldigte könne jedoch sehr gut differenzieren, wem er welche Eingaben zukommen lassen wolle (KG-act. 8). Die Vorwürfe des Beschuldigten sind unbegründet. Der Beschuldigte legt nicht dar, was der konkrete Inhalt dieser Schreiben war und weshalb die Staatsanwaltschaft diese Schreiben im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ausstandsgesuch dem Kantonsgericht hätte zustellen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Kantonsgericht zudem auf erste Aufforderung hin sämtliche Akten auf einem elektronischen Datenträger eingereicht. Die beiden Eingaben des Beschuldigten vom 30. Dezember 2020 liegen mit U-act. 4.1.035 ff, jene vom 1. Januar 2021 mit U-act. 4.1.041 ff, jene vom 7. Januar 2021 mit

U-act. 4.1.042 ff., jene vom 14. Januar 2021 mit U-act. 4.1.046 ff. und jene vom 18. Januar 2021 mit U-act. 4.1.048 ff. im Recht. Diesen Eingaben lassen sich keine neuen wesentlichen Argumente hinsichtlich des vorliegenden Ausstandsverfahrens entnehmen. Im Schreiben vom 30. Dezember 2020 hält der Beschuldigte sogar explizit fest, es seien „wiederholte Nötigungen“, wenn er sich ans Kantonsgericht wenden soll (U-act. 4.1.035/02). Auch im Schreiben vom 14. Januar 2021 (KG-act. 4/1, S. 1) beschwerte er sich darüber, dass das Ausstandsgesuch vom 24. Dezember 2020 durch den Staatsanwalt zu früh ans Kantonsgericht weitergeleitet worden sei. Es erscheint deshalb als widersprüchlich, der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, weitere Eingaben, welche auch in anderem Zusammenhang ergingen und keine zusätzlichen Ausstandsgründe enthielten, dem Kantonsgericht nicht weitergeleitet zu haben.

bb) Der Beschuldigte wirft dem Staatsanwalt zu kurz angesetzte Fristen vor: seine Anwältin habe kaum Zeit gehabt, innert 24 Stunden ihre Eingabe für den Haftrichter vorzubereiten. Wiederholt hätte er innert drei Tagen mit seiner Anwältin schriftlich kommunizieren sollen (KG-act. 2, S. 8).

Die Bestimmungen der Strafprozessordnung betreffend Fristen sind teilweise lückenhaft und durch die Praxis zu ergänzen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 1 vor Art. 89-94 StPO). Zu unterscheiden ist zwischen den gesetzlichen und den im Einzelfall von den Strafbehörden anzusetzenden und auch bezüglich ihrer Länge zu bestimmenden richterlichen Fristen. Die Strafprozessordnung nennt diese Unterscheidung nicht ausdrücklich, knüpft jedoch daran an (Schmid, a.a.O., N 3 vor Art. 89-94 StPO). Fristen und Termine dienen dem geordneten Gang des Strafverfahrens und der Verfahrensbeschleunigung, können jedoch mit anderen Zielsetzungen des Strafprozesses in Konflikt geraten, insbesonders wenn Parteirechte durch beschränkte Zeit beschnitten werden. Diesen Zielkonflikten ist bei der Handhabung der Fristen Rechnung zu tragen (Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1-5 vor Art. 89-94 StPO). Die Strafprozessordnung selber kennt jedoch auch sehr kurze Fristen, welche nach Stunden oder Tagen bemessen sind (Riedo, a.a.O., N 28 vor Art. 89-94 StPO). Teilweise sind Verfahrensbeteiligte und Behörden auch gehalten, unverzüglich zu handeln (Riedo, a.a.O., N 14 und 28 vor Art. 89-94 StPO). Besonders kurze Fristen gelten im Haftverfahren (vgl. insb. Art. 219, 224, 226 StPO).

Inwieweit die Staatsanwaltschaft diesen Vorgaben mit der Ansetzung von Fristen an die amtliche Verteidigung oder den Beschuldigten gegen die Strafprozessordnung verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich. Gerade im Haftverfahren lassen sich kurze Fristen wie die vom Beschuldigten erwähnten oft nicht vermeiden. Die Staatsanwaltschaft muss gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO innert 48 Stunden seit der Festnahme die Anordnung von Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen, welches nach Art. 226 StPO seinerseits innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags „unverzüglich“ zu entscheiden hat. Diese kurzen Fristen dienen letztlich auch dem Interesse des Beschuldigten vor zu langen Haftverfahren.

cc) Der Beschuldigte macht geltend, seine Eltern hätten am 15. Januar 2021 Dokumente abgegeben, die er gegenzeichnen sollte, um das Mandat an seine neue Rechtsanwältin zu übertragen. Diese habe er bis am 20. Januar 2021 nie gesehen. Stattdessen habe Staatsanwalt C.________ ihn „genötigt“, sich mit einem neuen Ausstandsverfahren auseinanderzusetzen, welches er zuerst an die entlassene Anwältin I.________ geschickt habe. Dies diene dazu, alle bisherigen Begründungen zu unterdrücken und um wiederholt Umtriebe und Kosten verlangen zu können, etc. (KG-act. 6, S. 4; vgl. auch:

KG-act. 6, S. 1, KG-act. 10, S. 3 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 6).

Staatsanwalt C.________ setzte am 2. Dezember 2020 Rechtsanwältin E.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ein

(U-act. 2.1.001/01). Der Beschuldigte erklärte im vorliegenden Ausstandsgesuch seine amtliche Verteidigerin als von ihren Verpflichtungen entbunden (KG-act. 2, S. 11 Ziff. 12; U-act. 4.1.028/13 in Verbindung mit

U-act. 2.1.005/02). Gleiches teilte er der amtlichen Verteidigerin mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 mit (U-act. 4.1.029/01; KG-act. 10/3). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wies der Staatsanwalt das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer neuen Vertretung ab (U-act. 2.1.004). Am 25. Januar 2021 gab Rechtsanwältin B.________ der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Beschuldigte wünsche, dass sie ihn im Gefängnis besuche und die Akten sichte, und ersuchte um Ausstellung einer ständigen Besuchsbewilligung

(U-act. 2.1.006/01). Am 27. Januar 2021 erteilte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht (U-act. 2.1.007/01). Am 28. Januar 2021 teilte Staatsanwalt C.________ dem Beschuldigten mit, Rechtsanwältin B.________ werde als erbetene Verteidigung aufgeführt, nach wie vor sei Rechtsanwältin E.________ als amtliche Verteidigerin eingesetzt (U-act. 2.1.008/01;

KG-act. 10/1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde die amtliche Verteidigung widerrufen (KG-act. 12).

Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann er eine amtliche Verteidigung nicht einfach selber entlassen. Der Widerruf der amtlichen Verteidigung fällt gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO in die Kompetenz der Verfahrensleitung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Staatsanwalt bis zum Widerruf verfahrensleitende Schriftstücke der amtlichen Verteidigung zustellte.

dd) Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, Staatsanwalt C.________ berufe sich auf ein angebliches Bundesgerichtsurteil, über dessen Existenz der Beschuldigte keinerlei Wissen besitze, da weder ihm noch seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt worden sei, was eine wiederholte nötigende Rechtsbehinderung darstelle (KG-act. 2, S. 2).

Gemäss Art. 3 StPO haben die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien unter anderem allen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Kerngehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht darin, dass die Strafbehörden den Betroffenen vor Erlass einer ihn belastenden Entscheidung umfassend über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt sowie alle eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben haben, sich zu diesen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht zu äussern. Die Strafbehörden sind nicht verpflichtet, mit den Verfahrensparteien ein Gespräch über die für den Fall relevanten Rechtsfragen zu führen; sie sind aber gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien vom Rechtsstandpunkt der Strafbehörde nicht überrascht werden, sondern auch insoweit die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt deutlich zu machen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 36 zu Art. 3 StPO).

Bundesgerichtsurteile bilden in aller Regel, sofern sie nicht im betreffenden Fall ergangen sind, nicht Bestandteil der Akten, welche unter den Anspruch auf rechtliches Gehör oder Akteneinsicht fallen. Sie sind vielmehr allen Beteiligten jederzeit auf der Publikationsplattform des Bundesgerichts frei zugänglich. Welche wesentlichen Rechtsfragen betroffen waren, legt der Beschuldigte zudem nicht dar. Für die rechtliche Beratung wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung beigegeben. Aus der Nichtzustellung eines Bundesgerichtsurteils vermag der Beschuldigte somit nichts für sich abzuleiten.

ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verfahrensfehler, jedenfalls keine wesentlichen und schon gar nicht solche, welche einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchten, zu erkennen sind. Das Ausstandsgesuch ist somit abzuweisen.

4.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Eine Entschädigung der amtlichen und erbetenen Verteidigung entfällt, nachdem der Beschuldigte das vorliegende Ausstandsverfahren selber führte. Soweit der amtlichen Verteidigung für das Studium infolge von Zustellungen Aufwand entstanden sein sollte, ist dieser mit der Hauptsache geltend zu machen (Art. 135 StPO);-

beschlossen:

Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/ES), Rechtsanwältin B.________ (1/R), Staatsanwalt C.________ (1/R), Staatsanwältin D.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den CD-Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

8.

März 2021 kau

BEK 2020 205

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP

BEK 2020 206

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

BGE 129 III 445ATF 129 III 445DTF 129 III 445

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

BEK 2014 11

6B_327/2014

ZK2 2020 36

ZK2 2020 36

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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

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Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

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Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

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Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

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