BEK 2020 21
Kammer
12. Mai 2020Deutsch7 min
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen A.________ (nachstehend: Beschuldigter) wegen eines Vorfalls am 14. Januar 2018 ein Strafverfahren betreffend Nötigung, Tätlichkeit und Beschimpfung zulasten von C.________ (Geschädigter; Dossier 1). Der fallführende Staatsanwalt B.________ erliess am 10. Dezember 2019 einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung und Beschimpfung schuldig gesprochen wurde (U-act. 14.0.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. Dezember 2019 Einsprache (U-act. 14.0.03). Zu einem späteren Zeitpunkt teilte der Geschädigte dem Beschuldigten mittels eines nicht datierten Schreibens mit, er solle seine „Drohungen – Nötigungsversuche […], tatsachenwidrige Behauptungen sowie jegliche weitere Kontaktversuche“ unterlassen […].“ Andernfalls werde er einen Rechtsanwalt beauftragen und ein strafrechtliches Verfahren einleiten lassen. Der Geschädigte führte weiter aus, er habe vorab „mit Staatsanwalt B.________ telefonisch Kontakt [gehabt], der diesen Schritt ebenso empfiehlt“ (KG-act. 2/1). Dieses Schreiben stimmt mit demjenigen überein, welches in den Untersuchungsakten liegt und vom 31. Januar 2020 datiert (U-act. Nebenakten 7). Am 4. Februar 2020 (Postaufgabe) stellte der Beschuldigte gegen Staatsanwalt B.________ ein Ausstandsgesuch (KG-act. 2). Dieser überwies dieses Gesuch am 11. Februar 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz und beantragte in gleichzeitiger Stellungnahme dessen kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 1). Der Beschuldigte liess sich zur Stellungnahme nicht mehr vernehmen (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 12. Mai 2020
BEK 2020 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwalt B.________,
Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
(Ausstandsgesuch vom 4. Februar 2020, SUI 2019 1057);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen A.________ (nachstehend: Beschuldigter) wegen eines Vorfalls am 14. Januar 2018 ein Strafverfahren betreffend Nötigung, Tätlichkeit und Beschimpfung zulasten von C.________ (Geschädigter; Dossier 1). Der fallführende Staatsanwalt B.________ erliess am 10. Dezember 2019 einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung und Beschimpfung schuldig gesprochen wurde (U-act. 14.0.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. Dezember 2019 Einsprache (U-act. 14.0.03). Zu einem späteren Zeitpunkt teilte der Geschädigte dem Beschuldigten mittels eines nicht datierten Schreibens mit, er solle seine „Drohungen – Nötigungsversuche […], tatsachenwidrige Behauptungen sowie jegliche weitere Kontaktversuche“ unterlassen […].“ Andernfalls werde er einen Rechtsanwalt beauftragen und ein strafrechtliches Verfahren einleiten lassen. Der Geschädigte führte weiter aus, er habe vorab „mit Staatsanwalt B.________ telefonisch Kontakt [gehabt], der diesen Schritt ebenso empfiehlt“ (KG-act. 2/1). Dieses Schreiben stimmt mit demjenigen überein, welches in den Untersuchungsakten liegt und vom 31. Januar 2020 datiert (U-act. Nebenakten 7). Am 4. Februar 2020 (Postaufgabe) stellte der Beschuldigte gegen Staatsanwalt B.________ ein Ausstandsgesuch (KG-act. 2). Dieser überwies dieses Gesuch am 11. Februar 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz und beantragte in gleichzeitiger Stellungnahme dessen kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 1). Der Beschuldigte liess sich zur Stellungnahme nicht mehr vernehmen (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Gemäss § 90 Abs. 1 JG richten sich Ausstand und Ausstandsverfahren nach den Schweizerischen Prozessordnungen. Die strafrechtlichen Ausstandsgründe regelt Art. 56 StPO. Nach dieser Bestimmung kann der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person unter anderem verlangt werden, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO) oder wenn diese aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Das Ausstandsgesuch ist der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung, ein Ausstandgrund liege vor, oder vage Andeutungen genügen nicht. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Das Gesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 58 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014. N 11 zu Art. 58 StPO). Das Ausstandsgesuch kann formlos gestellt werden (Boog, a.a.O., N 3 zu Art. 58 StPO).
a) Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (Postaufgabe) wirft der Beschuldigte dem fallführenden Staatsanwalt B.________ unter Verweis auf das nicht datierte Schreiben (KG-act. 2/1) Befangenheit vor, denn dieser habe den Geschädigten „beraten bzw. ermuntert weitere gerichtliche Schritte“ gegen den Beschuldigten zu unternehmen. Es fehle dem fallführenden Staatsanwalt an „Objektivität und vorurteilsloser Beurteilung bzw. Bewertung der Sachlage. STA B.________ ergriff Partei mit dieser Beratung und Ermunterung zu Gunsten von C.________“ (KG-act. 2).
Dispositiv
Der Beschuldigte beruft sich folglich auf einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO, zumal ein persönliches Interesse nach Art. 56 lit. a StPO weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird (vgl. KG-act. 2). Eine Befangenheit einer in der Strafbehörde tätigen Person ist gemäss dieser Bestimmung anzunehmen, wenn das Verhältnis dieses Behördenmitglieds zum Verfahrensgegenstand bzw. zu einer Partei oder deren Rechtsvertreter dergestalt ist, dass bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der Verfahrensausgang für die vom Ausstand betroffene Person nicht mehr offen erscheint, namentlich bei Freundschaft oder Feindschaft (Boog, a.a.O., N 38 zu Art. 56 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2018, N 14 ff. zu Art. 56 StPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden demzufolge vermutet, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu erwecken. Abzustellen ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei, vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet sein. Dabei genügt allerdings, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Anlass zu Misstrauen in die Unparteilichkeit der Person entsteht etwa, wenn diese ausserhalb des Verfahrens die zur Verhandlung stehende Angelegenheit mit einer Partei vorbesprach oder ihr gar Ratschläge erteilte. Es ist demnach darauf abzustellen, welchen Eindruck diese Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermöchten (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 11 zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N 51 zu Art. 56 StPO; Riklin, in: StPO Kommentar, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 56 StPO m.w.N.; BGE 143 IV 69, E. 3.2; 141 IV 178, E. 3.2.1; KG BEK 2016 113 vom 29. September 2016, E. 2).
b) Der fallführende Staatsanwalt erstellte nachträglich am 10. Februar 2020 eine Aktennotiz betreffend ein Telefonat vom 11. Dezember 2019 mit dem Geschädigten, weil er zum damaligen Zeitpunkt das besagte Telefonat nicht als verfahrensrelevant erachtet habe (U-act. Nebenakten 8): Der Geschädigte habe ihm im Rahmen des Telefongesprächs gefragt, was er machen könne, wenn die Drohungen und Nötigungen seitens des Beschuldigten nicht aufhören würden. Daraufhin habe er die Auskunft erteilt, dass „wenn weitere strafrechtlich relevante Vorgänge passieren würden, ihm nichts anderes übrig bleibe, als erneut Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten“ (U-act. Nebenakten 8). Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2020 bekräftigt der Staatsanwalt, dass er „lediglich über den Verfahrensstand sowie die weiteren strafrechtlichen Möglichkeiten informiert [habe], sollte A.________ weiterhin im bisherigen aktenkundigen Ausmass auf den Geschädigten einwirken“
(KG-act. 1). Der fallführende Staatsanwalt besprach demzufolge weder ausserprozessual mit dem Geschädigten die Angelegenheit noch erteilte er ihm Ratschläge im Sinne einer eingehenden rechtlichen Beratung. Die gemachten Ausführungen zu den strafrechtlichen Möglichkeiten sind vielmehr als allgemeine Auskunft für den hypothetischen Fall erneuter strafrechtlich relevanter Handlungen durch den Beschuldigten zu verstehen. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen Ratschlag, mit welchem der Geschädigte einen verfahrensrechtlichen oder -taktischen Vorteil erhalten würde. Anlass zu Misstrauen in die Unparteilichkeit besteht demnach objektiv gesehen nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass der Geschädigte „diese Auskunft“ als Empfehlung auffasste beziehungsweise als solche bezeichnete
(vgl. KG-act. 2/1). Der Beschuldigte vermag auch keine weiteren Beweise ins Recht zu legen, aus denen eine solche Beratung oder ausserprozessuale Vorbesprechung hervorginge. Bei objektivierter Betrachtung besteht zusammenfassend kein Anschein einer Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts im Sinne von Art. 56 StPO.
3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO zulasten des Beschuldigten;-
beschlossen:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), Staatsanwalt B.________ (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
14. Mai 2020 kau
BEK 2020 21
§ 90 JG
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178
BEK 2016 113
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF