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Entscheid

BEK 2020 22

Kammer

15. Juni 2020Deutsch10 min

1. Mit Schreiben vom 10. September 2019 stellte der Rechtsvertreter der sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierenden A.________ der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln im Strafverfahren, welches die Behörde gegen deren Ehemann wegen Verdachts häuslicher Gewalt, nämlich der versuchten schweren Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und mehrfach versuchter Nötigung führt, ein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (U-act. 3.0.01). Am 10. Dezember 2019 stellte er ein begründetes Gesuch und reichte die im ersten Schreiben in Aussicht gestellten Unterlagen ein (U-act. 3.0.08). Am 31. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

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Beschluss vom 15. Juni 2020

BEK 2020 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Januar 2020, SUE 2019 483);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 10. September 2019 stellte der Rechtsvertreter der sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierenden A.________ der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln im Strafverfahren, welches die Behörde gegen deren Ehemann wegen Verdachts häuslicher Gewalt, nämlich der versuchten schweren Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und mehrfach versuchter Nötigung führt, ein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (U-act. 3.0.01). Am 10. Dezember 2019 stellte er ein begründetes Gesuch und reichte die im ersten Schreiben in Aussicht gestellten Unterlagen ein (U-act. 3.0.08). Am 31. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft:

1. Das Gesuch vom 10. Dezember 2019 um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. a und b StPO wird gutgeheissen und A.________ von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

2. Das Gesuch vom 10. Dezember 2019 um unentgeltliche Verbei­stän­dung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO unter Beiord­nung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechts­vertreter wird abgewiesen.

3./4. [Rechtsmittelbelehrung/Zustellung].

Dagegen erhob der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin rechtzeitig eine 27 Seiten umfassende Beschwerde mit den Anträgen, Dispositivziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung insofern aufzuheben, als ab 10. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und er als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen sei. Eventualiter wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung verlangt. Ebenfalls wird für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Staatsanwaltschaft macht mit der Beschwerdeantwort (KG-act. 3) geltend, für die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung fehle es am nötigen Rechtsschutzinteresse und im Weiteren sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin unter Verzicht auf Gegenbemerkungen an ihren Anträgen fest und reichte die Kostennote ihres Anwalts für das Beschwerdeverfahren ein (KG-act. 5).

2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, weil der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegt werden kann, sei es durch eine Schätzung oder durch die Vorlage von Rechnungen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill von der Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist allerdings notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen die Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dabei sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung der Betroffenen zu beachten (s. etwa BEK 2019 168 vom 6. Mai 2020 E. 4 m.H.).

3. Die Beschwerdeführerin stellte erst am 10. Dezember 2019 ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und macht im Übrigen für einen Zeitpunkt davor keine Vorschuss- oder Sicherheitsverpflichtungen bzw. Auflage von Verfahrenskosten geltend (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO), welche sie am Verfahrenszugang gehindert hätten. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sie ein Rechtsschutzinteresse bezüglich einer unentgeltlichen Rechtspflege vor dem 10. Dezember 2019 hätte, sind doch auch die verfassungsrechtlichen Garantien für die unentgeltliche Rechtspflege eingehalten (vgl. BEK 2019 183 vom E. 4.a m.H.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon ist das Gesuch vom 10. September 2019 bezüglich der Voraussetzungen der Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO) sowie hinsichtlich der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) nicht begründet worden, weshalb auch in der Sache nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Prozessführung erst ab 10. Dezember 2019 gewährte.

4. Im Schreiben vom 10. Dezember 2019 legte die Beschwerdeführerin gegenüber der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft nicht nur die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO (Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage) dar

(U-act. 3.0.08), sondern wies auch in Bezug auf die vorausgesetzte Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) nicht nur darauf hin, dass das Verfahren im Straf- und Zivilpunkt juristische Schwierigkeiten biete, sondern dass das Verfahren für sie psychisch sehr belastend sei. Sie sei durch die Taten sehr betroffen, befinde sich in einer Bedrohungssituation, könne namentlich die Konfrontationen nicht allein bewältigen und bedürfe schliesslich aus Gründen der Waffengleichheit eines unentgeltlichen Beistands (ebd. S. 6 Ziff. 5). In der angefochtenen Verfügung führt der verfahrensleitende Staatsanwalt lediglich aus, in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin würde es keine konkreten Hinweise für eine gesundheitliche und geistig-psy­chi­sche Verfassung geben, aufgrund welcher ernsthaft davon ausgegangen werden müsste, dass diese der Durchsetzung ihrer Zivilansprüche alleine nicht gewachsen wäre. Daran hielt der Staatsanwalt im Wesentlichen auch in der Beschwerdeantwort fest, ohne die durch die Beschwerdeführerin geschilderte erhebliche und wiederholt erlittene häusliche Gewalt durch ihren Ehmann in Abrede zu stellen. Vielmehr wies er noch darauf hin, dass es sich um einen Haftfall mit laufenden Ersatzmassnahmen handle. Diese Massnahmen sind aktenkundig, darunter etwa zum Schutz der Beschwerdeführerin erlassene Kontakt- und Annäherungsverbote (etwa U-act. 4.2.66). Diese einzuhalten sollen dem nach wie vor, offenbar um die verlorene soziale Kontrolle ringenden Beschuldigten, der die Beschwerdeführerin laut neuerem Bericht des Bewährungsdienstes unter Druck setzt, schwerfallen (etwa U-act. 4.2.60 und 4.2.79). Angesichts dieser Umstände ist offensichtlich, dass sich die Begründung der angefochtenen Verfügung zu wenig mit der sozialen Lage und der Bedrohungssituation sowie den daraus resultierenden psychisch-gesundheit­lichen Gefährdungen der Beschwerdeführerin aus­ein­andersetzt. Diese Probleme könnten ihr aber gerade auch unter der von der Staatsanwaltschaft mit keinem Wort gewürdigten Frage der Waffengleichheit nachvollziehbar Schwierigkeiten bereiten, sich ohne Beistand im Prozess mit dem Beschuldigten und dessen Verteidigerin zur Durchsetzung ihrer Zivilforderungen konfrontieren lassen zu müssen. Insofern ist die angefochtene Verfügung ungenügend begründet und verstösst gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Sie ist insoweit aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Abgesehen von der grundsätzlich nochmals neu zu beurteilenden Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bleibt es der Staatsanwaltschaft – vorbehältlich der Bejahung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes – unbenommen, die Möglichkeit eines Kostendaches zu prüfen, zumal sie nicht grundlos davon auszugehen scheint, dass das Verfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bietet, welche eine Privatklägerin in gesunder Verfassung und normaler sozialen Lage nicht selber bewältigen könnte.

5. Im Übrigen hat nach dem durch die Anklage bewirkten Wechsel der Verfahrensherrschaft (vgl. KG-act. 9) das Strafgericht selbständig über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, bezüglich der angefochtenen Dispositivziffer 2 gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht begründete, weshalb sie die unentgeltliche Prozessführung nicht schon ab der ersten Eingabe vom 10. September 2019 bewilligte, rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens den Staat tragen zu lassen (Art. 423 bzw. Art. 426 Abs. 3 sowie Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Indes sprengt die von ihrem Anwalt verfasste Beschwerde mit 27 Seiten jeglichen notwendigen Rahmen. Zu einem eigentlichen Beschwerdethema, der Bedrohungssituation seiner Klientin gelangt der Anwalt erst auf der zehnten Seite. Entbehrlich sind nicht nur die Ausbreitung detaillierter Tatbehauptungen, da es angesichts der hier umstrittenen, für die Durchsetzung der Zivilansprüche der Beschwerdeführerin vorgesehenen unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. oben E. 2) nur am Rande um den durch die Strafverfolgungsbehörden zu beurteilenden Tatverdacht geht, der sich unbestrittenermassen auch auf den Straftatbestand einer schweren Körperverletzung richtet. Auf die Tatvorwürfe kommt die Beschwerdeschrift zudem im Rahmen der Erörterung der Fallkomplexität nochmals über weitere rund drei Seiten zurück. Des Weiteren waren auch die rund vier Seiten langen Ausführungen über die Mittellosigkeit und die Aussichten der Zivilforderungen seiner Klientin in dieser Breite unnötig. Diese Voraussetzungen wurden in der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung bejaht, weshalb ohne weiteres zur Begründung der im Beschwerdeverfahren beantragten unentgeltlichen Rechtspflege auf die entsprechenden Begründungen im vor­instanzlichen Verfahren hätte verwiesen werden können. Die relativ offenliegenden Mängel der angefochtenen Verfügung hätten auf wenigen Seiten hinreichend gerügt werden können. Daher erweist sich der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand als unangemessen bzw. nicht notwendig und ist die Entschädigung ermessensweise festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erfüllt, da die Beschwerdeführerin selbständig kaum in der Lage sein dürfte, gegen die teilweise Ablehnung eines entsprechenden Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft eine begründete Beschwerde zu verfassen. Indes sind die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf den notwendigen und vorliegend nach dem Gesagten ermessensweise festzusetzenden Aufwand herabzusetzen. Aufgrund der vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Staates erübrigt sich der Vorbehalt einer Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen bewilligt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), das kantonale Strafgericht (1/ü, z.K. vgl. E. 5), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

16.

Juni 2020 kau

BEK 2020 22

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

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BEK 2019 168

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BEK 2019 183

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

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Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF