Lexipedia

Entscheid

BEK 2020 23

Kammer

2. Juni 2020Deutsch18 min

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung. Der verfahrensleitende Staatsanwalt, D.________, verlangte von der E.________ (Bank) am 4. September 2019 allfällige Geschäftsbeziehungen mit A.________ mitzuteilen und aktuelle Kontoauszüge etc. zuzustellen (U-act. 3.1.03 Beilage 1). Ferner wies er die Bank am 10. September 2019 an, zwei gemeldete Bankkontos zu sperren und Unterlagen über die Kontoverbindungen herauszugeben sowie keine sonstigen Guthaben oder Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Ausserdem beschlagnahm­te er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte hinsichtlich einer möglichen Einziehung nach Art. 70 bzw. 71 StGB (ebd. Beilage 2). A.________ erstattete am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige, weil die Beschreibungen der ihm vorgeworfenen, strafbaren Handlungen in diesen Verfügungen unnötig rufschädigend seien und Geheimnisse verletzen würden (U-act. 3.1.01). Die Oberstaatsanwaltschaft über­wies die Anzeige am 1. Oktober 2019 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act. 9.1.01), welche am 31. Oktober 2019 verfügte, kein Strafverfahren durchzuführen (U-act. 12.1.01). Am 19. Dezember 2019 hiess die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde des Strafanzeigeerstatters gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf (BEK 2019 188). Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. Januar 2020 eine erneute Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche sich der Strafanzeigeerstatter am 14. Februar 2020 wiederum rechtzeitig beschwerte. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Straf­untersuchung der angezeigten Straftaten durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft (KG-act. 4) und der Beschuldigte (KG-act. 6) verlangten, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. Juni 2020

BEK 2020 23

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Januar 2020, SUH 2019 1490);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung. Der verfahrensleitende Staatsanwalt, D.________, verlangte von der E.________ (Bank) am 4. September 2019 allfällige Geschäftsbeziehungen mit A.________ mitzuteilen und aktuelle Kontoauszüge etc. zuzustellen (U-act. 3.1.03 Beilage 1). Ferner wies er die Bank am 10. September 2019 an, zwei gemeldete Bankkontos zu sperren und Unterlagen über die Kontoverbindungen herauszugeben sowie keine sonstigen Guthaben oder Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Ausserdem beschlagnahm­te er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte hinsichtlich einer möglichen Einziehung nach Art. 70 bzw. 71 StGB (ebd. Beilage 2). A.________ erstattete am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige, weil die Beschreibungen der ihm vorgeworfenen, strafbaren Handlungen in diesen Verfügungen unnötig rufschädigend seien und Geheimnisse verletzen würden (U-act. 3.1.01). Die Oberstaatsanwaltschaft über­wies die Anzeige am 1. Oktober 2019 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act. 9.1.01), welche am 31. Oktober 2019 verfügte, kein Strafverfahren durchzuführen (U-act. 12.1.01). Am 19. Dezember 2019 hiess die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde des Strafanzeigeerstatters gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf (BEK 2019 188). Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. Januar 2020 eine erneute Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche sich der Strafanzeigeerstatter am 14. Februar 2020 wiederum rechtzeitig beschwerte. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Straf­untersuchung der angezeigten Straftaten durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft (KG-act. 4) und der Beschuldigte (KG-act. 6) verlangten, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Die Beschwerdeinstanz hiess die erste Beschwerde (BEK 2019 188 vom 19. Dezember 2019 E. 2) mit folgender Begründung gut:

Die Staatsanwaltschaft hielt es für gerechtfertigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges in den beanstandeten Verfügungen die Voraussetzungen für die Kontosperren bzw. Be­schlag­nahmen darlegte und stellte fest, dass er bei den Begründungen nicht über das Notwendige zur Erfüllung dieser prozessualen Begründungs­pflichten hinausgegangen sei. Mit seinen Ausführungen habe der Be­schul­dig­te den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Tragweite der Verfügungen beurteilen zu können. Deshalb könnten die verzeigten Straftatbestände auf die Verfügungen an die E.________ (Bank) nicht angewandt werden. Diese Begründung leuchtet, wie der Beschwerdeführer zutref­fend geltend macht, nicht ein, weil sie sich auf Begründungspflichten in Bezug auf Beschlagnahmen gegenüber einer beschuldigten Person abstützt, der Gegenstand der Verfügungen gegenüber der Bank aber nicht derselbe ist. Die Bank muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Beschlagnahme, soweit sie in ihre Rechte eingreift, beurteilen zu können. Der Inhalt einer entsprechenden Begründung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres mit den Begründungspflichten gegenüber einer be­schuldigten Person vergleichen bzw. rechtfertigen. Inwiefern sich in vor­lie­gendem Fall die Begründungsanforderungen decken würden bzw. allfällige Abweichungen in Bezug auf die verzeigten Straftatbestände unerheblich wären, legt die Staatsanwaltschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren dar.

a) Die Staatsanwaltschaft qualifizierte in der angefochtenen Verfügung die Verdachtsmomente hinsichtlich der angezeigten Straftatbestände nicht, sondern hielt die Verfügungen des Beschwerdegegners für rechtmässig, weil er im Sinne von Art. 14 StGB gehandelt habe, wie es das Gesetz gebiete oder erlaube. Der Beschwerdegegner habe die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer der Bank als Inhaberin der herauszugebenden Unterlagen zur Kenntnis bringen müssen, damit diese allenfalls wegen ihres Erachtens fehlenden Tatverdachts und Beweisrelevanz die Siegelung hätte verlangen können. Zudem habe sie überprüfen können müssen, ob mit den Kontosperren nicht in ihre Rechtstellung eingegriffen würde, zumal sie ihren vertraglichen Verpflichtungen auf Leistungen gemäss Weisungen ihres Kunden nicht mehr habe nachkommen können.

b) Der Beschwerdeführer machte geltend, der Beschwerdegegner hätte der Bank nur mitteilen müssen, dass er im Rahmen strafrechtlicher Untersuchungen Vermögen des Beschwerdeführers vorsorglich beschlagnahmt habe und möglicherweise noch auf den Verdacht hinweisen dürfen, dass der Beschwerdeführer Vermögensdelikte begangen habe, weshalb seine Guthaben bei der Bank vorläufig gesperrt bzw. beschlagnahmt würden. Indes hätten schon aus der ersten Verfügung sämtliche Bankangestellte und auch Drittpersonen von den angeblichen, von ihm stets bestrittenen Straftaten erfahren. Die im Hinblick auf die geschädigten Personen und einzelnen Schäden detaillierten Deliktsvorwürfe in der zweiten Verfügung seien nicht nötig gewesen, um Auskunft von der Bank zu erhalten und allfällige Bankguthaben zu sperren.

3. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung im Strafrecht geht von einem natürlichen Tatbegriff bzw. „Taten im prozessualen Sinn“ aus, worunter unabhängig von der rechtlichen Qualifikation alle in zeitlicher und räumlicher Hinsicht natürlich miteinander verbundenen Sachverhaltselemente eines Lebensvorganges fallen (BEK 2019 155 vom 10. März 2020 E. 2.b m.H.). Vorliegend bilden die beiden Verfügungen des Beschwerdegegners (unten lit. a und b) je für sich einheitlich zu beurteilende Lebensvorgänge, die jedoch hinsichtlich der Vorwürfe der Strafanzeige jeweils rechtlich unterschiedlich beurteilt werden können. Insoweit sind bei abweichender Beurteilung der Rechtfertigungssituation Teileinstellungen respektive Teilgut­heissungen der Beschwerde in Bezug auf die infrage kommenden Straftatbestände nicht zulässig.

Erwägungen

a) Der Beschwerdegegner begründete die Herausgabeverfügung vom 4. September 2019 (U-act. 3.1.03 Beilage 1) mit tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht auf Vermögensdelikte gegen den Beschwerdeführer. Zudem skizzierte er das Vorgehen des Beschwerdeführers und erwähnte den Verdacht der Fälschung einer Unterschrift dessen Ehefrau. Namen möglicher weiterer geschädigter Personen und Gesellschaften, detaillierte Deliktssummen, Daten und Orte usw. nannte er nicht.

b) Die Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2019 (U-act. 3.1.03 Beilage 2) begründete der Beschwerdegegner jedoch mit „I. Ausführungen zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten“ unter Nennung von geschädigten Personen, Gesellschaften, Daten, Orten und bezifferten Vermögenswerten bzw. möglichen Deliktssummen. Er listete die Vorgehensweisen detailliert nach separaten Tatvorwürfen und Dossiers auf.

4.

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Dieser Rechtfertigungsgrund ist bei der Herausgabeverfügung vom 4. September 2019 (oben E. 3.a bzw. unten E. 5) respektive der Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2019 (E. 3.b bzw. E. 6) separat zu prüfen. Vorab ist auf die Rechtsstellung der Bank einzugehen:

a) Der Bank, die am Strafverfahren nicht als Partei im Sinn von Art. 104 StPO, sondern allenfalls nur als "andere Verfahrensbeteiligte" (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) beteiligt ist, stehen nach Art. 105 Abs. 2 StPO nur die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist. Durch die staatsanwaltschaftliche Annahme eines Tatverdachts gegen den Beschuldigten und der Beweiseignung der herausverlangten bzw. beschlagnahmten Gegenstände ist die Bank im Unterschied zum Beschuldigten nicht unmittelbar betroffen.

b) Die Bank als Inhaberin von Gegenständen und Vermögenswerten eines beschuldigten Kunden ist verpflichtet, diese Objekte herauszugeben, wenn sie beschlagnahmt werden sollen (Art. 265 Abs. 1 StPO), hat aber je nach Interessensabwägung keine Herausgabepflichten, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würde, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte (Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen abgewendet werden könnten, die zur Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen (BGE 142 IV 207 E. 9.2). Macht die Bank geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei wegen ihres Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Das Bankkundengeheimnis kann, soweit keine gesetzlichen Entsiegelungshindernisse bestehen, rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen nicht entgegengehalten werden (BGE ebd. E. 10 m.H.; vgl. auch Abegg, Schweizerisches Bankenrecht, 4. A. 2019, Ziff. 17.3.2 lit. A). Gegen Herausgabeverfügungen kann sich die Bank mithin grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde zur Wehr setzen, sondern nur die Siegelung verlangen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, Rn 1391; Heimgartner in Donatsch/Hansja­kob/Lie­ber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 265 StPO N 11a), wozu weder ein formelles Gesuch noch die Behauptung der Beschlagnahmefreiheit, sondern bloss faktisch erkennbarer Widerstand erforderlich ist (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 248 StPO N 1; Schmid/Jo­sitsch, PK, 3. A. 2018, Art. 248 StPO N 2 und 6). Ihre Geheimhaltungsinteressen kann bzw. muss sie allenfalls erst später in dem von den Strafverfolgungsbehörden zu beantragenden Entsiegelungsverfahren (Art. 248 Abs. 2 StPO) substantiiert behaupten (dazu Riklin, a.a.O., ebd. N 4).

5.

Die Aufforderung zur Herausgabe vom 4. September 2019 (vgl. oben E. 3.a) beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung (Art. 265 Abs. 3 StPO). Sie brauchte nicht einlässlich begründet zu sein, sondern neben dem Hinweis auf das Editionsverweigerungsrecht nur die Angaben zu enthalten, die es der Bank erlaubte, die herauszugebenden Gegenstände zu identifizieren und zu prüfen, ob sie sich mit dieser Herausgabe allenfalls haftbar machen würde (vgl. oben E. 4.b). Daher sind zur Spezifizierung dieser Gegenstände sowie zur Begründung der Berechtigung des Herausgabeverlangens nur rudimentäre Verfahrensangaben hinsichtlich der beschuldigten Person (Kundenbeziehung), des untersuchten Delikts und des Zweckes, dem die Herausgabe dient (Beschlagnahmegrund, Art. 263 Abs. 1 StPO), erforderlich. Da sich die Gründe für eine allenfalls zulässige Verweigerung der Herausgabe mithin auf die Objekte beschränken, die vom jeweiligen Aussageverweigerungsrecht umfasst sind (s. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 265 StPO N 7), ist die detaillierte Darlegung konkreter Anhaltspunkte des Tatverdachts gegen den Beschuldigten nicht notwendig bzw. nicht geboten. Abgesehen davon behandelt das Gesetz das Herausgabeverlangen nicht als Zwangsmassnahme (Art. 265 Abs. 4 StPO). Zufolge der nicht erforderlichen Detaillierung des Tatverdachts kann eine Herausgabeverfügung in Bezug auf den Beschuldigten den Beschlagnahmebefehl denn auch nicht ersetzen (vgl. BEK 2012 31 vom 30. April 2012 E. 2.b). Soweit die vorliegende Herausgabeverfügung (vgl. oben E. 3.a) über die eben als notwendig beschriebenen Elemente hinaus das Vorgehen des Beschuldigten skizziert, war dies mithin nicht notwendig.

a) Die Erwähnungen ehrenrühriger oder herabsetzender Fakten in Entscheidbegründungen sind unabhängig von Entlastungsbeweisen durch Art. 14 StGB gedeckt, wenn sie ex tunc sachbezogen, zweckmässig und verhältnismässig waren, mithin weder über das Notwendige hinausgingen noch unnötig verletzten (vgl. dazu etwa Riklin, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 56 und 64; Trechsel/Geth, PK, 3. A. 2018, Art. 14 StGB N 5; vgl. dazu auch BEK 2018 29 vom 3. Mai 2018 E. 4 m.H.; BEK 2014 181 vom 5. Juli 2016 E. 3.a/ee). Sie sind selbst dann gerechtfertigt, wenn sie sich – was auch der Beschwerdeführer einräumt (Beschwerde Rn 6) – als übersteigert, unsorgfältig oder als Fehleinschätzungen erweisen (dazu angef. Verfügung E. 4.a m.H.) bzw. sich im Nachhinein als unwahr herausstellen (Niggli/Göhlich, BSK, 4. A. 2019, Art. 14 StGB N 18). Die allgemein gehaltenen Darstellungen zu verdächtigen Tathandlungen enthalten keine Fakten, welche den Beschwerdeführer über den Vorwurf der Straftatbestände der mehrfachen Veruntreuung, mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung hinaus unnötig verletzen. Insoweit enthält die Verfügung keine unnötigen Ehrverletzungen oder unlauteren Angaben, auch wenn die Darlegung der verdächtigen Tatumstände gegenüber der Bank nicht nötig waren.

b) Vorliegend untersuchte der Beschwerdegegner in seiner dienstlichen Stellung als Staatsanwaltschaft verdächtige Vermögensdelikte. Zur Begründung der Herausgabeaufforderung ist er von Gesetzes wegen ermächtigt (Art. 265 Abs. 3 StPO), mithin auch dazu, die Bank über die nötigen Daten und den Grund seines Verlangens, den Tatverdacht, zu informieren (zu entsprechenden Informationsrechten vgl. Oberholzer, BSK, 4. A. 2019, Art. 320 StGB N 12; etwa auch BGer 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1), dass sie die von ihm gewünschten Unterlagen herausgeben konnte. Dazu benötigte er keine schriftliche Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde (Art. 320 Ziff. 2 StGB; Isenring, OFK, 20. A. 2018, Art. 320 StGB N 22). Abgesehen von der Erwähnung des Verdachts einer Urkundenfälschung zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich unter vorliegenden Umständen angesichts der grundsätzlichen gesetzlichen Ermächtigung noch als von Vornherein nicht strafbare Unsorgfältigkeit vernachlässigen lässt, enthält die Verfügung keine über die Person des Beschwerdeführers hinaus individualisierbare Tatsachen. Deshalb lassen sich in der Begründung der Herausgabeverfügung keine über das Notwendige hinausgehende Geheimnisverletzungen ausmachen.

Dispositiv

Aus diesen Gründen war die Begründung der Herausgabeverfügung vom 4. September 2019 in dieser Ausführlichkeit gegenüber der Bank zwar nicht nötig. Da die über die gerechtfertigten Ausführungen hinausgehenden unnötigen Erwägungen aber allgemein gehalten sind, erfüllen sie eindeutig keinen der infrage gestellten Straftatbestände (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

6. Die auch Drittpersonen gegenüber zulässige (Art. 263 Abs. 1 StPO) Beschlagnahme, zu welcher auch Kontosperren gehören, ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Vor­aussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmasslichen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenommen wird. Im Beschlagnahmebefehl müssen zudem die zu beschlagnahmenden Objekte genau bezeichnet werden (vgl. EGV-SZ 2018 A 5.3 E. 2.a m.H.).

Die Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2019 (vgl. oben E. 3.b) ist nicht bloss kurz und summarisch begründet, wie es das Gesetz vorschreibt und die Praxis verlangt. Unter den Ausführungen zum Tatverdacht werden in einem anklagemässig detaillierten Umfang die mutmasslichen Taten des Beschuldigten beschrieben, was selbst bei einem Beschuldigten über das Übliche bei Begründungen von Beschlagnahmeverfügungen hinausgeht und in Bezug auf die Herausgabeaufforderung gegenüber der Bank umso weniger notwendig erscheint. Auch in Bezug auf die Beschlagnahme bzw. Kontosperre braucht die Bank ihre Interessen grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde zu wahren. Zur Wahrung ihrer eigenen Interessen hätte es wie gesagt genügt (oben E. 4.b), nicht weiter zu begründende Siegelungsgründe zu behaupten. Infolgedessen erweisen sich die detaillierten Ausführungen zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Bank in der Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung als verfrüht und somit (noch) nicht sachbezogen.

a) Unter Ehrverletzungs- und Herabsetzungsaspekten ist nicht zu prüfen, ob die genannten Verdachtsanhaltspunkte im Detail wahr oder falsch sind, stellt doch die Beantwortung der Rechtfertigungsfrage nicht darauf ab, ob sie sich im Nachhinein als falsch oder wahr erweisen. Vorliegend ist die Feststellung eines allgemeinen Verdachts strafrechtlich mehrfach relevanten Verhaltens durch Art. 14 StGB gedeckt (vgl. oben E. 5.a). Wenn der Beschwerdegegner in der zweiten Verfügung vom 10. September 2019 diesen Verdacht detaillierter beschreibt, ändert dies summarisch betrachtet in Bezug auf den schon durch den Vorwurf mehrfacher Vermögensdelinquenz grundsätzlich, indes vorliegend gerechtfertigt tangierten Anspruch des Beschwerdeführers, als ehrbarer Mensch zu gelten, in tatsächlicher Hinsicht nichts. Weder legt der Beschwerdeführer konkret dar noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch diese detaillierteren Tatverdachtsschilderungen über die Tatsache eines entsprechenden Verdachts hinaus zusätzlich schlecht-, herunter- oder verächtlich gemacht und mithin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG qualifiziert bzw. unnötig verletzend herabgesetzt worden sein könnte. Diese Frage kann hier letztlich offenbleiben, da die Nichtanhandnahme hinsichtlich der zweiten beanstandeten Verfügung des Beschwerdegegners aus nachfolgenden Gründen aufzuheben ist.

b) Der Beschwerdeführer macht weiter legitimiert (vgl. etwa Isenring, a.a.O., Art. 320 StGB N 10; BEK 2015 92 vom 22. Dezember 2015 E. 2 m.H.) geltend, der Beschwerdegegner habe eine Amtsgeheimnisverletzung begangen. Das Vorverfahren ist nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO) und deshalb sind die Mitglieder von Strafbehörden zum Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Ausführung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen (Art. 73 Abs. 1 StPO; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 73 StPO N 1). Ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch eine Anklage ins Stadium der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 69 Abs. 1 StPO) gelangen wird, ist in vorliegendem Verfahrensstadium grundsätzlich als ungewiss anzunehmen. Der Beschwerdegegner musste und durfte die Bank wie gesagt über das Vorliegen eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer wegen Vermögensdelikten in allgemeiner Form informieren. Allerdings war es nicht erforderlich, die Bank als andere Verfahrensbeteiligte über die Geschäfte des Beschuldigten mit seinem respektive dem Vermögen seiner Ehefrau oder demjenigen namentlich genannter Dritter im Detail zu orientieren. Insofern erweist sich die Begründung der zweiten Verfügung in Bezug auf eine allfällige Amtsgeheimnisverletzung nicht ohne weiteres als gerechtfertigt. Die Beschwerdeinstanz hat aufgrund des Untersuchungsstandes nicht zu prüfen, ob dadurch überhaupt Geheimnisse verletzt wurden. Verneinen lässt sich dies momentan im Gegensatz zur ersten Verfügung (vgl. oben E. 5.b) nicht. Aktuell genügt die Feststellung, dass nicht von Vornherein Geheimnisverletzungen auszuschliessen sind und die entsprechenden ausführlichen Begründungen vorläufig auch nicht deutlich gerechtfertigt erscheinen. Deshalb ist die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Sachverhalt der Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2019 aufzuheben.

7. Die Beschwerde ist mithin teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als bezüglich der Begründung der Verfügung vom 10. September 2019 keine Strafuntersuchung durchgeführt werden soll. Die Frage nach dem Beizug eines ausserkantonalen Staatsanwalts ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und mithin des vorliegenden Verfahrens und zu einer entsprechenden Anweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO besteht vorläufig kein Anlass, zumal die angefochtene Verfügung nicht in allen Teilen unrichtig war. Die Staatsanwaltschaft kann die Begründung dieser Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung momentan nicht mit dem Argument als deutlich gerechtfertigt betrachten, dass die Bank über die detaillierten Ergebnisse der bisherigen Strafuntersuchung über den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer orientiert werden müsse, um den Eingriff in ihre Rechtsstellung hinreichend beurteilen zu können. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Staates und der Beschwerdeführer ist entsprechend reduziert zum ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 250.00 zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO; GebTRA §§ 2, 6 und 13; vgl. auch Beschwerde Rn. 17);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Sachverhalt der Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2019 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) werden in der Höhe von Fr. 600.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘200.00 gedeckt und ihm aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 600.00 zurückbezahlt.

Der Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse mit reduziert Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschwerdegegner (1/R, vertraulich), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

3. Juni 2020 kau

BEK 2020 23

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

BEK 2019 188

BEK 2019 188

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BEK 2019 155

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

BGE 142 IV 207ATF 142 IV 207DTF 142 IV 207

Art. 264 StPOart. 264 CPPart. 264 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

BEK 2012 31

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BEK 2018 29

BEK 2014 181

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

6B_28/2012

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

EGV-SZ 2018 A 5.3

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

BEK 2015 92

Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP

Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP

Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP

Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF